fragen zu staatsanw. ermittlungsverfahren und pol. vernehmun

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zauberlehrling1
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fragen zu staatsanw. ermittlungsverfahren und pol. vernehmun

Beitrag von zauberlehrling1 » 06.04.2011, 14:24

guten tag,
ich habe einige fragen und hoffe auf eure hilfe. leider hab ich keine finanziellen mittel für einen rechtsanwalt und auch keine leistende rechtsschutzversicherung. deshalb wende ich mich an dieses forum.

a) was bedeutet es wenn ein staatsanw. ermittlungsverfahren nach § 190 Z 1 StPO eingestellt wird?
dass zwar ein strafbares verhalten vorliegt, aber es derart gering ist, dass keine weiteren rechtl. schritte gesetzt werden, weil dies unverhältnismäßig wäre?

b) gibt es nach der einstell. eines staatsanw. ermittlungsverfahrens eine möglichkeit einen antrag auf verfahrenshilfe zu stellen und einen rechtsbeistand zu erhalten?

c) gibt es einen anspruch auf verfahrenshilfe auch bereits bei einer polizeilichen vernehmung?

d) wie ich so lese, gibt es einige rechte als bürger/in in einem verfahren gegenüber der staatsanwaltschaft und der polizei. welche sind diese? und wo gibt es dazu genauere informationen?
d) 1. welche rechtsmittel und rechtsbehelfe können erhoben werden?

e) wo und wie kann ein "abschlußbericht der bearbeitenden dienststellen" angefordert werden?

f) kann ein "betreff" in den unterlagen der polizeidienststellen verändert werden, wenn dieser "betreff" nicht dem grundsätzlichen inhalt der vernehmungen und aussagen entspricht?

g) ist ein/e vernehmender/e polizist/in verpflichtet, eine art gesprächsprotokoll über ein vorgespräch zu einer zeugenaussage anzufertigen. wenn ja, wie kann dieses gesprächsprotokoll angefordert werden und kann der/die polizist/in dazu aufgefordert werden ein entsprechendes gesprächsprotokoll anzufertigen?

h) was bedeutet es wenn lt. gesetz in einem absatz eine tat als strafbar bezeichnet wird, jedoch in einem anderen absatz des selben gesetzes derselbe tat als "nicht zu bestrafen" bezeichnet wird?

i) hat dieser umstand laut h) etwas mit der einstellung nach § 190 Z 1 StPO zu tun? und wird deshalb nicht nach § 190 Z 2 StPO eingestellt?

j) kann nach einer einstellung lt. § 190 Z 1 StPO eine einstellung nach § 190 Z 2 StPO bewirkt werden? und wenn ja, wie? und wenn nein, warum?

k) können die bei den erhebenden polizeidienstellen erhobenen und gespeicherten vernehmungsprotokolle gelöscht werden, wenn das verfahren im nachhinein nach einer weitern prüfung durch die staatsanwaltschaft lt. § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde?

ich hoffe ihr könnt mir meine fragen beantworten. ich wäre auch dankbar, wenn jmd mit mir über dieses thema ein chat-gespräch fürhen könnte (zb über skype) oder wenn ich dies persönlich besprechen könnte. danke.
mfg
zauberlehrling
ps: gerne gebe ich über private nachricht meine email bekannt



MG
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Beitrag von MG » 06.04.2011, 15:22

a).: § 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

1.
die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre

b): Wofür?

c): Nein

d) d) Das führt zu weit. Findet man für das Strafverfahren in der StPO (Strafprozessordnung) s. www.ris.bka.gv.at

e) Kenne keine Bestimmung, die das ermöglichen würde.

f) von wem meinen Sie? Die rein internen Unterlagen (also nicht Vernehmungsprotokolle etc.) kann die Behörde solange diese nicht nach außen gegangen sind, beliebig ändern.

g) Bei einer formellen Vernehmung ja, sonst hätte diese wenig Sinn, weil dann die Behöde ja kein Ergebnis der Vernehmung hat.

h) konkretes Beispiel?

i) Frage verstehe ich nicht

j) Meinen Sie, ob man das Löschen verlangen kann? NEIN

Georg2
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Beitrag von Georg2 » 06.04.2011, 16:20

ad b)
Ich denke, die Frage bezieht sich auf die Möglichkeit, einen Fortführungsantrag zu stellen. Dies wird üblicherweise im Zuge der Einstellung des Ermittlungsvefahrens dem "Opfer" mitgeteilt.

Nachzulesen unter:
http://www.jusline.at/195._Antrag_auf_F ... _StPO.html

zauberlehrling1
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Beitrag von zauberlehrling1 » 06.04.2011, 16:58

zu a) § 190 Z 1: "oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre": kann dies bedeuten, dass die SA zwar ein strafbares verhalten erkannt hat, und die einstellung ausgesprochen hat, weil aufgrund des zu erwartenden hohen aufwands (vernehmung, gerichtsverhandlung, zeugen etc) es nicht verhältnismäßig wäre ein strafverfahren anzustrengen, da die staatsanwaltschaft vermutet, dass das gericht nicht dem antrag der staatsanwaltschaft auf verurteilung statt geben wird?

zu b) wäre die einstellung der staatsanw. ermittlungen nach § 190 Z 2 ("kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.) ausgesprochen worden, würde aus Z 2 eindeutig hervorgehen, dass die erhobenen vorwürfe unrichtig sind und der/die beschuldigter/e unschuldig ist? bb) kann eine einstellung nach Z 2 gefordert werden?

zu c) danke

zu d) gibt es dazu eine für "normale" menschen verständliche erläuterung bzw zusammenfassung der möglichkeiten?

zu e) der staatsanwaltschaft wird der abschlußbericht der polizeidienststellen samt den vernehmungsprotokollen übermittelt, kann dieser abschlußbericht angefordert werden?

zu f) gemeint ist der "betreff" des vernehmungsprotokolls des/der beschuldigten und des protokolls der zeugenvernehmung (formular: beschuldigtenvernehmung/zeugenvernehmung). diese werden durch eine polizeidienststelle durchgeführt. diese protokolle werden mit dem "abschlußbericht der polizeidienststellen" an die staatsanwaltschaft übermittelt unter diesem "betreff" ist im (vermutlich) ekis, der akt unter dem namen des/der beschuldigten und des/der zeugen/in gespeichert und abrufbar.

zu g) ist ein "vorgespräch" nur auf dem zeugenvernehmungsprotokoll vermerkt und gibt es über dieses "vorgespräch" keine niederschrift auf dem zeugenvernehmungsprotokoll, ist dies somit keine "formelle vernehmung" und kann deshalb kein protokoll über dieses "vorgespräch" von der polizeidienststelle bzw. von der staatsanwaltschaft verlangt werden?

zu h) eine erläuterung wäre per mail möglich, wenn dies für sie ok wäre und mir ihre email schicken oder ihren skype namen, könnte ich dies erläutern

zu i) diese frage würde sich vermutlich mit der genaueren erläuterung des punktes h) erklären

zu j) kann die einstellung eines staatsanwaltl. ermittlungsverfahrens von § 190 Z 1 auf § 190 Z 2 durch weitere aussagen des/der beschuldigten vor der staatsanwaltschaft geändert werden kann?

vielen dank für ihre hilfe und ihre zeit. mfg

ad georg:

danke für ihren nachricht.

eine frage an sie:
hat auch der/die beschuldigter/e eine möglichkeit einen fortführungsantrag zu stellen, insofern er/sie beweisen und der staatsanwaltschaft veranschaulichen möchte, dass die gegen ihn/ihr
erhobenen vorwürfe unberechtigt sind? und welche folgen können durch so einen antrag entstehen?

Georg2
Beiträge: 23
Registriert: 17.03.2011, 17:07

Beitrag von Georg2 » 06.04.2011, 17:40

Zuerst lesen, dann posten.

zauberlehrling1
Beiträge: 3
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Beitrag von zauberlehrling1 » 06.04.2011, 18:08

Georg hat geschrieben:Zuerst lesen, dann posten.
vlt habe ich meine frage ungünstig gestellt. meine frage war dahingehend gemeint, ob es auch eine derartige möglichkeit lt. § 195 StPO auch für eine/n beschuldigten/e gibt.

Georg2
Beiträge: 23
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Beitrag von Georg2 » 06.04.2011, 18:56

Nein.

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