beim Be- und Entladen das Fzg. meiner Freundin beschädigt

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Thomas Gottfried
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beim Be- und Entladen das Fzg. meiner Freundin beschädigt

Beitrag von Thomas Gottfried » 28.03.2011, 17:01

ich habe nach dem Einladen eines Koffers, die Verschlussvorrichtung des Kofferraumdeckel des Fzg. meiner Freundin beschädigt.

Der Versicherung habe ich eine Haftpflicht-Schadenmeldung zukommen lassen und nun lehnt diese aus folgenden Grund eine Leistung ab:

ABH2007 - allg. Bed. für die Haushalt-Versicherung:´
Ablehnungsgrund = Art. 15.4.3

dieser Artikel besagt:
Art.15: Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht...
Art. 15.4: Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnde Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
Art. 15.4.3: Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.

kennt sich hier jemand aus? hat die Versicherung hier Recht bzw. gibt es z.b. ein OGH-Urteil, was dies widerlegt?

Wäre toll, wenn sich hier in diesem spez. Fall auskennt und mir hier zu Rate stehen könnte.

Vorab danke



MG
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Beitrag von MG » 29.03.2011, 08:11

Versicherung argumentiert damit dass der Schaden DURCH KFZ entstanden sei. Das Argument ist damit natürlich Schwachsinn. Weisen Sie auf das Missverst. hin und posten Sie wie die reagieren.

Mfg
RA Michael Gruner

Thomas Gottfried
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Beitrag von Thomas Gottfried » 29.03.2011, 10:27

vielen Dank für Ihre Antwort, ich werde die Versicherung anschreiben und die Antwort posten.

Georg2
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Re: beim Be- und Entladen das Fzg. meiner Freundin beschädig

Beitrag von Georg2 » 01.04.2011, 02:37

Thomas Gottfried hat geschrieben:
Art. 15.4: Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnde Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
Art. 15.4.3: Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.
Die Versicherung würde argumentieren, dass der Schaden durch Verwenden des KFZ entstanden ist und das haben Sie ja getan.

Der Schaden wäre vielleicht in einer KFZ-Kasko-Versicherung eher abgedeckt.

MG
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Beitrag von MG » 01.04.2011, 07:51

Die Bestimmung soll klar legen, dass Schaeden, die durch die KFZ-Haftpflicht abgedeckt waeren, nicht durch die HH Vers. getragen werden. Daher ja auch die Einschr. Kennzeichen etc. Weil das an das EKHG anknuepft.

Das Einladen eines Koffers in den PKW durch einen Dritten faellt mM nicht unter den Haftungsausschluss.

Thomas Gottfried
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Beitrag von Thomas Gottfried » 01.04.2011, 11:11

Die Versicherung argumentiert die Nichthaftung aufgrund der Verwendung des Fzg. d.h. sobald ich eine Tätigkeit mit/am Fzg. ausübe, ist so ein Schaden nicht gedeckt.

Georg2
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Beitrag von Georg2 » 03.04.2011, 02:04

MG hat geschrieben:Die Bestimmung soll klar legen, dass Schaeden, die durch die KFZ-Haftpflicht abgedeckt waeren, nicht durch die HH Vers. getragen werden. Daher ja auch die Einschr. Kennzeichen etc. Weil das an das EKHG anknuepft.

Das Einladen eines Koffers in den PKW durch einen Dritten faellt mM nicht unter den Haftungsausschluss.
Der beschriebene Schaden wird nicht durch die gesetzliche vorgessehene KFZ-Haftpflicht Versicherung abgedeckt. EKHG betrifft nur Personenschäden.

Bei der Haushaltversicherung befinden wir uns im privaten Recht. Der Haftungsauschluß in den AGB scheint mE nicht unzulässig zu sein.

Der Koffer wurde ja durch den VN eingeladen und nicht durch einen Dritten.

Allenfalls könnte eine Versicherung (private KFZ Kasko) der Freundin helfen.

Ansonsten gilt noch immer der Grundsatz "Jeder hat seinen Schaden selbst zu tragen".

MG
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Beitrag von MG » 03.04.2011, 14:44

@Georg: § 1 EKHG schon.mal gelesen?????

Georg2
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Beitrag von Georg2 » 03.04.2011, 19:09

Da dürfte die nächtliche Müdigekit zugeschlagen haben.
Wie sieht Ihre Lösung aus?

Hank
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Beitrag von Hank » 04.04.2011, 17:46

Man stelle sich vor, diese Klausel gäbe es nicht - da beschädigt also meine Freundin mein Auto und die Versicherung muss zahlen. Das würde weder wirtschaftlich gehen, noch wäre dem Grundgedanken der Versicherung entsprochen - nämlich dann einzuspringen, wenn grösstmögliche Sorgfalt und Vorsicht versagt haben.

In Ihrem Fall sind Sie Besorgungsgehilfe/Erfüllungsgehilfe der Freundin, d.h. es liegt keine deliktische Beschädigung durch einen zufällig dazustoßenden Dritten vor, sondern ein Schaden aus einer Vertragsbeziehung. Wir haben Vertragsfreiheit und jeder muss sich mit Sorgfalt seine Vertragspartner aussuchen, oder?

Hank 8) 8) 8) 8)

Thomas Gottfried
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Beitrag von Thomas Gottfried » 05.04.2011, 09:33

da haben Sie recht...

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