Autokennteichen

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Palas
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Autokennteichen

Beitrag von Palas » 07.03.2011, 14:12

Grüß Gott!

Es gibt EU-Ausländer die in Wien angemeldet sind, hier arbeiten bis Freitag
und am Wochenende fahren nach Hause. Am Montag fahren wieder in die Arbeit nach Wien zurück. Die sind längere Zeit ( mehr als ein Jahr) schon in Wien und verkehren mit ausländischem Kennzeichen. Müssen ihre ausländische Autokennzeichen austauschen auf inländische oder nicht ?

Was sagt das Gesetz in diesem Fall ?
Danke für den Antwort.
mfG



Manuel Egal
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Registriert: 10.03.2011, 16:07

Beitrag von Manuel Egal » 10.03.2011, 18:13

hallo!

Also in der Regel kannst du dein ausländisches Kennzeichen behalten. Wir sind ja in der EU. Und meines Wissens nach darf man aber auch mit NON-EU Kennzeichen hier fahren und nebenbei in Österreich arbeiten. Haben unser Auto auch in Ungarn angemeldet - dort kostet die jährliche Haftpflicht für unser Mercedes E-Klasse nur 290€ statt 1600€!!

Hank
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Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 10.03.2011, 20:44

Hängt ganz einfach vom Wohnsitz bzw. der Staatsbürgerschaft ab- als Ösi ohne Wohnsitz in Ungarn werde ich kaum in Ungarn oder sonstwo wegen der günstigeren Haftpflichtversicherung mein Auto anmelden können.

Wichtig ist, dass Fahrzeug und Fahrer identifizierbar sind und die sonstigen notwendigen Papiere vorhanden sind. Im EU-Raum gibt es sowieso EU-Amtshilfe bzw. Vollstreckungshilfe bei Verkehrsdelikten.

Und was eine ungarische Haftpflichtversicherung im Schadensfall bedeutet ist sicher auch wieder eine andere Angelegenheit.

Und: Mit einem ausländischen Kennzeichen hat man sicher öfters mit Fahrzeugkontrollen zu rechnen.

HAnk 8) 8) 8)

Andreas Hofer4
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Registriert: 07.09.2007, 11:52

Beitrag von Andreas Hofer4 » 11.03.2011, 13:23

Nur ein paar §§ zur Klarstellung:

§ 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen - Abs. 8 u. 9:

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(9) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung des Abs. 8 festgestellt, so haben sie hievon das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter des Bundesministeriums für Finanzen zur abgaberechtlichen Überprüfung zu verständigen. In der Verständigung sind der Name und die Adresse des Lenkers und des Zulassungsbesitzers, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Zeit und Ort der Tatbegehung anzugeben.

dazu noch das Meldegesetz, § 1:

(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

--- solange ich einen Haupwohnsitz im Ausland habe, darf ich auch ein Kfz mit ausländ. Kennzeichen in Ö verwenenden. - Wird bei Wochenpendlern zutreffen.
Sobald ich aber einen faktischen Haupwohnsitz (beachte die Definition nach dem Meldegesetz!!!) in Ö habe, muss ich das Fahrzeug ummelden. So locker in Ö wohnen und Kfz in H anmelden geht nicht, zumindest sollte ich mich nicht erwischen lassen.

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