§133

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peter58
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§133

Beitrag von peter58 » 03.03.2011, 17:06

bei mir wurde anfang dezember 2008 eine geldspielautomatenabrechnung vom automatenaufsteller durchgeführt.
nachdem der automatenaufsteller die computerabrechnung auf null gestellt hatte, sperrte er den automat auf und rechnete mit der manuellen abrechnung die sich im inneren des automaten befand und aus mehreren zählwerken bestand die für mich nicht zugänglich waren ab.
nach dieser abrechnung von vier geldspielautomaten kam der automatenaufsteller auf einen fehlbetrag von 38.000 euro, die ich als bargeld haben sollte. es gibt aber weder von den manuellen zählwerken einen anfangsstand,noch irgend eine schriftliche aufzeichnung wie der anfangsstand bei den vier geldspielautomaten gewesen wäre.
nach einigen streitereien drohte er mir, dass er die polizei rufen würde, und ich ihm einen schuldschein von über 30.000 euro unterschreiben sollte, sonst würde ich sicher für drei jahre ins gefängnis gehen.
ich unterschrieb diesen schuldschein und wurde trotzdem nach §133 angezeigt. nach allen einvernahmen gewisser zeugen srprich mitarbeiter von mir durch die kriminalpolizei und auch beim gericht wurde ein strafantrag gegen mich erstellt, zudem ich mitte märz zur verhandlung beim gericht erscheinen muss.
ich bin nicht vorbestraft. mit welchen konsequenzen muss ich rechnen?



MG
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Beitrag von MG » 03.03.2011, 18:44

Veruntreuung

§ 133. (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 50 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.



Da Sie unbescholten sind, sollten Sie mit ein paar bedingten Monaten davon kommen und natürlich kommt dann auch die Pflicht, den Schaden zu ersetzen!!!

Wenn Sie sich was vorzuwerfen haben, oder die Beweislage erdrückend ist, dann ist ein umfangrecihes Geständnis der wichtigtse Milderungsgrund.

Wenn das nicht so ist, würde ich mich langsam um die Verteidigungsstrategie kümmern, wer weiss, welche "Linke" man da mit Ihnen angestellt hat....


mfG
RA Michael Gruner

peter58
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Beitrag von peter58 » 03.03.2011, 21:24

herzlichen dank,hr.RA gruner.da ich mir meinen RA nicht mehr leisten kann,hat er das gericht davon in kenntnis gesetzt,das er meine verteidigung nicht übernehme.das war letzte woche.2 tage später kam der gerichtstermin.ich suchte sofort um verfahrenshilfe an,aber das wird erst entschieden.könnte ich mich im notfall auch selber verteidigen,denn ich habe mir nichts zu schulden kommen lassen.es steht eigentlich aussage gegen aussage,außer meinem schuldschein.man kann ja nicht verurteilt werden,wenn jemand ohne jede grundlage,außer seiner eigenen abrechnung,behauptet im fehlt so und so viel geld.

Hank
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Beitrag von Hank » 07.03.2011, 03:15

Es geht in diesem Fall einerseits um Strafrecht, wo die kriminelle Energie und die Vorsätzlichkeit untersucht wird und andererseits um Zivilrecht, wo es um Schadenersatz für den Fehlbetrag geht.

Immerhin habe Sie einen Schuldschein unterschrieben, d.h. die Höhe des Fehlbetrages mehr oder weniger anerkannt. An sich hätte der Automatenaufsteller die Beweislast im Zivilprozess. Bei der Streitsumme ist das Landesgericht zuständig und da muss man anwaltlich vertreten sein.

Falls Sie sich echt nichts zu Schulden kommen haben lassen, könnte Nötigung, §105 StGB von Seiten des Automatenaufstellers vorliegen oder gar Betrug §146 StGB.


Hank 8) 8) 8) 8)

peter58
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Beitrag von peter58 » 07.03.2011, 09:50

nachdem mein anwalt aus finanziellen gründen meine verteidigung zurück gelegt hat, habe ich um eine verfahrenshilfe bei gericht angesucht.
die verhandlung führt jetzt nicht mehr der vor monaten bestimmte richter, sondern es ist eine neue richterin gekommen.
als antwort auf die frage um meine verfahrenshilfe kam als antwort, die richterin wird das währen der verhandlung entscheiden.
kann mich da jemand aufklären was das bedeutet?

MG
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Beitrag von MG » 07.03.2011, 17:28

Da bei Ihrem möglichen Delikt keine höhere als 3-jährige Haftstrafe angedroht ist, besteht keine Anwaltspflicht. Das Gericht bestellt daher für Sie einen Verfahrenshelfer, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass dies "sinnvoll" wäre.

§ 61 StPO:

§ 61. (1) In folgenden Fällen muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung):

...
...
5.
in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,



(2) Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs. 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich:


1.
in den Fällen des Abs. 1,

2....

3....

4.
bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.


(3) In den Fällen des Abs. 1 sind der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs. 2 zu beantragen. Bevollmächtigt weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so hat ihm das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger), soweit nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen.

(4) Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens.

Cristian Dummitru
Beiträge: 1
Registriert: 03.05.2011, 14:44

§ 133a

Beitrag von Cristian Dummitru » 03.05.2011, 15:05

Guten Tag,

Ich habe eine Frage in Bezug auf einen Freund,er ist zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt,sein Name ist : CIUCA DAN Nr.: 20Hv 93/10f (JA St. Pölten mit denn Nr.: 104719)und will wissen, wie könnte Herausforderung (Einspruch) Absatz von § 133a,wie oft ist erlaubt Einspruch zu machen,es ist besser das er durch Sozial Hilfe im Gefängnis selbst Einspruch zu machen oder gibt es eine Form was ich für ihm machen kann.



Mfg.
Cristian

Hank
Beiträge: 1454
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 05.05.2011, 22:11

Klar, dass der Geschädigte sein veruntreutes Geld wieder sehen will. Wenn Ihr Freund deswegen rechtskräftig verurteilt wurde und Sie aber neue Beweise auftreiben können, dass er nichts mit der Sache zu tun hat, dann kann Nichtigkeitsbeschwerde beim Oberlandesgericht eingebracht werden.

Hank 8) 8) 8) 8)

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