Straferkenntnis ohne Beweis möglich?
Verfasst: 21.02.2011, 18:52
Hallo,
ich bin aus Deutschland und habe mal eine Frage zur Rechtslage in Österreich:
Angenommen, ein deutscher Fahrzeughalter bekommt Bescheid, dass sein Fahrzeug in Österreich ordnungswidrig abgestellt war. Da er selbst nicht der Lenker ist, zahlt der Halter nicht. Er wird nun aufgefordert, den Lenker zu benennen. Er bestreitet, zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Daraufhin ergeht ein Straferlkenntnis, in dem der Halter verurteilt wird, für den Parkverstoß selbst zu zahlen, mit der Begründung, selbst der Fahrer gewesen zu sein, was allein darauf gestützt wird, dass der Halter angibt, den Lenker nicht mehr benennen zu können.
Meine Frage: Muss der Halter freigesprochen werden, wenn er Berufung einlegt, mit der Begründung, definitiv nicht gefahren zu sein, den Fahrer aber dennoch nicht mehr benennen zu können? Immerhin gibt es ja keinerlei Beweise, die den Halter bezüglich des Verstoßes belasten können.
Welche Möglichkeit hat der Halter, wenn auch im Berufungserkenntnis unterstellt wird, der Halter sei selbst der Fahrer? Muss in dem Fall spätestens das Bundesverfassungsgericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht den Halter nach eingelegter Beschwerde freisprechen, wenn er nicht per eindeutigem Beweis belastet werden kann, den Verstoß selbst begangen zu haben? Welche Chance hat der deutsche Halter, wenn auch das höchstinstanzliche Gericht in Österreich den Halter ohne Beweise zu Unrecht verurteilt?
Meines Wissens darf der Halter zwar wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft werden, aber ohne Beweise dürfte man ihn doch keinesfalls für den Parkverstoß selbst bestrafen, oder?
Danke für ein paar Infos zu dem Fall,
Gruß Martin
ich bin aus Deutschland und habe mal eine Frage zur Rechtslage in Österreich:
Angenommen, ein deutscher Fahrzeughalter bekommt Bescheid, dass sein Fahrzeug in Österreich ordnungswidrig abgestellt war. Da er selbst nicht der Lenker ist, zahlt der Halter nicht. Er wird nun aufgefordert, den Lenker zu benennen. Er bestreitet, zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Daraufhin ergeht ein Straferlkenntnis, in dem der Halter verurteilt wird, für den Parkverstoß selbst zu zahlen, mit der Begründung, selbst der Fahrer gewesen zu sein, was allein darauf gestützt wird, dass der Halter angibt, den Lenker nicht mehr benennen zu können.
Meine Frage: Muss der Halter freigesprochen werden, wenn er Berufung einlegt, mit der Begründung, definitiv nicht gefahren zu sein, den Fahrer aber dennoch nicht mehr benennen zu können? Immerhin gibt es ja keinerlei Beweise, die den Halter bezüglich des Verstoßes belasten können.
Welche Möglichkeit hat der Halter, wenn auch im Berufungserkenntnis unterstellt wird, der Halter sei selbst der Fahrer? Muss in dem Fall spätestens das Bundesverfassungsgericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht den Halter nach eingelegter Beschwerde freisprechen, wenn er nicht per eindeutigem Beweis belastet werden kann, den Verstoß selbst begangen zu haben? Welche Chance hat der deutsche Halter, wenn auch das höchstinstanzliche Gericht in Österreich den Halter ohne Beweise zu Unrecht verurteilt?
Meines Wissens darf der Halter zwar wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft werden, aber ohne Beweise dürfte man ihn doch keinesfalls für den Parkverstoß selbst bestrafen, oder?
Danke für ein paar Infos zu dem Fall,
Gruß Martin