§ 72. WRG Betreten und Benutzung fremder Grundstücke

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Mokka
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§ 72. WRG Betreten und Benutzung fremder Grundstücke

Beitrag von Mokka » 20.11.2010, 17:40

Hi ich bräuchte Hilfe zu folgendem Text:

http://www.jusline.at/72._Betreten_und_ ... e_WRG.html

...und zwar geht es mir darum:

Wenn jemand ein Kraftwerk mit Fördermitteln des Landes und der EU baut, ist er dann automatisch berechtigt, Liegenschaften ohne weitere Genehmigung zu betreten?


Hier der entsprechende Text (mir ist vor allem unklar was die fett gedruckten Teile heißen):
(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben b)zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen, das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht.
Danke,
Mokka



Hank
Beiträge: 1527
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 22.11.2010, 17:57

Das dürfte ein Hinweis auf eine gesetzliche Servitut sein, d.h. das Eigentumsrecht ist durch das Gesetz in diesem Fall automatisch eingeschränkt, d.h. weiters, dass man auch enteignet werden kann, falls das Grundstück für einen öffentlichen Zweck wichtig ist.

Hank 8) 8) 8)

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