Hauskauf Mängelhaftung ausgeschlossen
Verfasst: 26.09.2010, 14:27
Hallo!
Ich habe kürzlich ein Einfamilienhaus verkauft, bei dem die Käuferin einen Mangel festgestellt hat. Konkret ist der Estrich im Keller feucht und es gibt an einigen Stellen leichte Schimmelbildung. Dieser Mangel trat jedoch erst zutage, als die Käuferin Holzverschalungen an den Wänden sowie den Fußbodenbelag vollständig entfernt hatte. Zuvor war der Mangel nicht wahrnehmbar und weder für Käufer noch für Verkäufer erkennbar.
Wesentliche Nebenaspekte: Der Mangel liegt in einem unbeheizten Lagerraum vor, das Haus ist über 30 Jahre alt, im Kaufpreis wurde der Keller als Nutzfläche nicht zur Berechnung heran gezogen und es gab einen erheblichen Kaufpreisabschlag im Zuge der Verhandlungen. Ansonsten - bis auf diesen Feuchteschaden im Keller - ist das Haus in ausgezeichnetem Zustand.
Es gab vor Vertragsschluss 3 Besichtigungen, bei einer wurde ein Sachverständiger nach Wahl der Käuferin beigezogen. Im Kaufvertrag wurde die Mängelhaftung des Verkäufers über wörtlich "einen bestimmten Zustand des Objektes" ausgeschlossen.
Nun stellt sich die Frage, ob die Käuferin die Behebung dieses Mangels gegen mich geltend machen kann. Arglist kann definitiv ausgeschlossen werden und wird auch käuferseitig nicht unterstellt. Die Frage ist im Detail: Wenn im Konsens bei Vertragsschluss Mängelhaftung nach umfangreicher Besichtigung, Verhandlung und bestem Wissen und Gewissen ausgeschlossen wurde, dann muss dies doch Rechtssicherheit für den Verkäufer schaffen.
Im Umkehrschluss könnten ansonsten doch Liegenschaftskäufer binnen 30 Jahren sämtliche zu behebenden Mängel uneingeschränkt Ihren damaligen Verkäufern anlasten, völlig ungeachtet der vertraglich vereinbarten Haftungen?
Ich habe kürzlich ein Einfamilienhaus verkauft, bei dem die Käuferin einen Mangel festgestellt hat. Konkret ist der Estrich im Keller feucht und es gibt an einigen Stellen leichte Schimmelbildung. Dieser Mangel trat jedoch erst zutage, als die Käuferin Holzverschalungen an den Wänden sowie den Fußbodenbelag vollständig entfernt hatte. Zuvor war der Mangel nicht wahrnehmbar und weder für Käufer noch für Verkäufer erkennbar.
Wesentliche Nebenaspekte: Der Mangel liegt in einem unbeheizten Lagerraum vor, das Haus ist über 30 Jahre alt, im Kaufpreis wurde der Keller als Nutzfläche nicht zur Berechnung heran gezogen und es gab einen erheblichen Kaufpreisabschlag im Zuge der Verhandlungen. Ansonsten - bis auf diesen Feuchteschaden im Keller - ist das Haus in ausgezeichnetem Zustand.
Es gab vor Vertragsschluss 3 Besichtigungen, bei einer wurde ein Sachverständiger nach Wahl der Käuferin beigezogen. Im Kaufvertrag wurde die Mängelhaftung des Verkäufers über wörtlich "einen bestimmten Zustand des Objektes" ausgeschlossen.
Nun stellt sich die Frage, ob die Käuferin die Behebung dieses Mangels gegen mich geltend machen kann. Arglist kann definitiv ausgeschlossen werden und wird auch käuferseitig nicht unterstellt. Die Frage ist im Detail: Wenn im Konsens bei Vertragsschluss Mängelhaftung nach umfangreicher Besichtigung, Verhandlung und bestem Wissen und Gewissen ausgeschlossen wurde, dann muss dies doch Rechtssicherheit für den Verkäufer schaffen.
Im Umkehrschluss könnten ansonsten doch Liegenschaftskäufer binnen 30 Jahren sämtliche zu behebenden Mängel uneingeschränkt Ihren damaligen Verkäufern anlasten, völlig ungeachtet der vertraglich vereinbarten Haftungen?