Gutschein

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Synonym
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Gutschein

Beitrag von Synonym » 20.09.2010, 10:35

Hallo,

ich hätte da mal eine Frage zu Gutscheinen.

Herr A gewinnt einen Gutschein für ein elektronisches Gerät. Der Gutschein ist zeitlich nicht begrenzt. Es steht nur darauf, dass der Gutschein für das Geräty XYZ im Wert von Euro gültig ist.

Nach 5 Jahren geht Herr A mit dem Gutschein zu dem Händler nd möchte ihn einlösen. Der Händler ist grundsätzlich bereit den Gutschein einzulösen, aber das Gerät XYZ gibt es nicht mehr, es gibt nur ein Nachfolgemodell ABC. Beim Nachfolgemodell ist aber eine Aufzahlung zu leisten.

Ist soetwas rechtens, oder ist es Problem des Händlers, wenn er das alte Gerät XYZ nicht mehr bekommt und muss somit ohne Aufzahlung das neuere Modell dem Gewinner übergeben ?



Hank
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Beitrag von Hank » 21.09.2010, 00:32

Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.
So steht's im Konsumentenschutzgesetz.

Ein Aufpreis kann also demnach nicht einseitig festgelegt werden.

Herzlichst Hank 8)

Synonym
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Beitrag von Synonym » 21.09.2010, 06:59

Hallo Hank, danke für deinen Beitrag.
Könntest du mir den Paragraphen dazu eventuell nennen?

Also hat der Händler nicht das Recht einen Aufpreis zu fordern, weil das gewonnene Modell nicht mehr verfügbar ist?

Es handelt sich hier im übrigen nicht um Postwurf-Gewinnspiele, sondern um ein Gewinnspiel einer namhaften Firma, die Partnerschaften mit diversen anderen Firmen bei diesem Gewinnspiel in Form von Preisen hatte.

Grüße

Hank
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Beitrag von Hank » 21.09.2010, 23:07

Es handelt sich um § 5/j, Kosumentenschutzgesetz.

Senden ist hier auch im übertragenen Sinne zu sehen, also eine Information, egal mit welchem Medium, in der Öffentlichkeit an eine unbestimmte Empfängerschaft verbreiten.

Der Händler hätte als ordentlicher Kaufmann, d.h. der Konsument darf sich erwarten, dass der Händler dafür Sorgen trägt , dass entsprechend der Anzahl der ausgegebenen Lose die Geräte auf Lager sind, d.h. der Händler musste damit rechnen, dass eines Tages jemand kommt, um den entsprechenden Gewinn abzuholen.

Eher wird es so sein, dass der Händler froh sein kann, wenn sich der Kunde mit dem Nachfolgemodell zufrieden gibt, oft sind ja die Vorgängermodelle besser/schöner...

Außerdem gilt hier wie gesagt das Konsumentenschutzgesetz, d.h. die im Normalfall viel schwächere Position des Konsumenten gegenüber einem Filialkonzern wird hier voll berücksichtigt.

Herzlichst Hank Hinterseer

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