Hallo!
Bekannter weise steht dem Gläubiger im Insolvenzverfahren auch dann die Zahlung der Quote zu, wenn es zu einem Zwangsausgleich (mind. 20%) kommt, und die Forderung NICHT angemeldet angemeldet wurde. Das steht auch so auf www.edikte.justiz.gv.at zu lesen.
Meine Frage lautet nun: entspricht eine Verteilung nach einer Liquidation (Höhe von 28%) einem Zwangsausgleich - oder anders gesagt, trifft obiges auch auf den Fall der Verteilung zu?
tks!
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Insolvenz-Recht / Forderungsanmeldung
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- Registriert: 02.09.2010, 18:41
Könnte sich durchaus um einen angemessen Zwangsausgleichvorschlag handeln, da Sie durch eine höhere Quote besser gestellt wären wie durch eine Verwertung des Unternehmensvermögens.
Jedenfalls aber schüttelt man qualifizierte Auskünfte zum Thema Zwangsausgleich nicht so einfach aus dem Ärmel. Hier sind gründliche Kenntnisse der KO bzw. EO und des Zivilgerichtsverfahrens nötig.
Erstberatung beim Anwalt kostenlos bzw. Amtstag am Bezirksgericht.
Jedenfalls aber schüttelt man qualifizierte Auskünfte zum Thema Zwangsausgleich nicht so einfach aus dem Ärmel. Hier sind gründliche Kenntnisse der KO bzw. EO und des Zivilgerichtsverfahrens nötig.
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