Wandlung eines Neuwagens

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten

Ab Werk verbaute Standheizung defekt- 6x in Werkstatt- reicht das für eine Wandlung?

Umfrage endete am 03.09.2010, 19:02

Ja, sicher!
2
100%
Nein, auf keinen Fall!
0
Keine Stimmen
Kommt auf das Können des Anwalts an!
0
Keine Stimmen
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 2

Clemens Meyer
Beiträge: 3
Registriert: 29.08.2010, 18:45

Wandlung eines Neuwagens

Beitrag von Clemens Meyer » 29.08.2010, 19:02

Hallo, ich wollte euch fragen, ob in meinem Fall wohl eine Wandlung durchgebracht werden kann. Ich habe mir im November vergangenen Jahres einen Neuwagen mit ab Werk verbauter Standheizung gekauft. Nur funktionierte diese von Anfang an nicht richtig. Manchmal läuft sie ohne Probleme, manchmal aber hört sie nach ca. 2 Minuten auf. An einem Bedienungsfehler liegt es sicherlich nicht, da der Fehler von der Werkstatt nachvollzogen werden kann. Der Wagen war jetzt schon mehrmals (bis dato 6x) in der Werkstatt, es wurde sogar schon beim Importeur in Salzburg die komplette Standheizung mitsamt dem Steuergerät erneuert, allerdings tritt das Problem noch immer auf. Die Werkstatt vermutet nun aufgrund von Protokollen aus dem Fehlerspeicher, dass das Problem an der Bordnetzspannung liegt, aber die Werkstatt ist anscheinend nicht mehr sehr daran interessiert, den Fehler zu finden. Beim letzten Werkstattaufenthalt zB wurde REIN GAR NICHTS an dem Wagen gemacht, als ich den Werkstättenleiter zur Rede stellte, meinte dieser nur: "Wir finden den Fehler halt nicht, Pech gehabt!". Ich habe nun von einer anderen Markenwerkstatt die gesamte Werkstättenhistorie und mit meiner Rechtsschutzversicherung habe ich auch schon gesprochen, der Fall ist von ihr gedeckt! Wie sieht meine Situation nun aus, wenn ich einen Anwalt konsultiere? Habe ich gute Chancen auf eine Wandlung des Wagens? Liegt hier ein erheblicher bzw. unbehebbarer Mangel vor? Danke im Voraus!

mfG Clemens Meyer :)



Hank
Beiträge: 1453
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 01.09.2010, 02:17

Hier dürfte es sich um einen Fall der Gewährleistungspflicht handeln: Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Kaufvertrag entspricht. Der Verkäufer haftet also dafür, dass die Sache den beschriebenen Eigenschaften entspricht.

Die Frage ist ob es ein geringfügiger Mangel ist bzw. ob durch die defekte Standheizung erhebliche Unannehmlichkeiten bestehen.

Einvernehmliche Wandlung scheint in diesem Fall nicht gegeben, Preisminderung wäre aber denkbar und leichter durchsetzbar. Wie wär's mit Kulanz?

Vielleicht wäre der Fall interessant für Ö1-"Help", die Konsumentenschutzsendung jeden Samstag.

Clemens Meyer
Beiträge: 3
Registriert: 29.08.2010, 18:45

Beitrag von Clemens Meyer » 01.09.2010, 11:43

Hm, also Kulanz ist kein Thema, da sich der Wagen noch in der vollen Garantiezeit befindet, ich habe also sowieso das Recht, den Mangel behoben zu bekommen. Allerdings ist für mich die persönliche Schmerzgrenze an Werkstattaufenthalten erreicht. Es kommt für mich jedoch nur eine Wandlung (Rückabwicklung des Kaufvertrages) in Frage, da ich ein fehlerfreies Fahrzeug will. Preisminderung ist also kein Thema. Es wurde laut Werkstatthistorie schon die komplette Standheizung inkl. Steuergerät getauscht und der Fehler tritt noch immer auf. Laut Werkstatt liegt der Fehler VERMUTLICH an der Bordnetzspannung, aber die Werkstatt findet ihn einfach nicht. Für mich ist der fehler damit unbehebbar, da der Wagen sogar schon beim Generalimporteur war und selbst dort konnte der Fehler nicht lokalisiert bzw. behoben werden.

Gaenserndorfer
Beiträge: 10
Registriert: 27.02.2009, 15:27

nicht die Standheizung, ...

Beitrag von Gaenserndorfer » 02.09.2010, 14:28

Nachdem was Sie hier schildern liegt der Defekt nicht an der Standheizung, da diese ja auch schon ausgetauscht wurde und immer noch nicht richtig funktioniert. Die Standheizung ist o.k. nur die Spannungsversorgung funktioniert nicht. Es handelt sich somit um einen Fehler an der Elektrik des Fahrzeuges, ergo, das Auto entspricht nicht dem vertraglich ausbedungenem Zustand.
Als Käufer steht ihnen ein zwei jähriges Gewährleistungsrecht gegen den Autohändler zur Verfügung, wobei der Fehler zur Zeit der vorbehaltslosen Übergabe an den Käufer (ihnen) vorhanden gewesen sein muss. Gem. den Bestimmungen des §924 ABGB wird vermutet, dass der Fehler bei der Übergabe vorhanden war, wenn dieser binnen sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten ist.
Waren sie das erste mal vor der sechs Monatsfrist in der Werkstätte, um die Gewährleistung geltend zu machen?; wenn ja, dann wird der Fehler bei Übergabe vermutet.
Sollte dies so sein, dann stehen Ihnen vorab nur die primären Gewährleistungsbehelfe zu Verfügung. Diese sind, Verbesserung und Austausch. Nur wenn diese nicht möglich sind, bzw. es mit erheblichen Umständen für einen der Vertragspartner verbunden ist, oder es Ihnen nicht zumutbar ist mit dem Verkäufer weiter zu machen ist eine Wandlung möglich, was heißt Auto zurück, Geld her.
Ich würde an Ihrer Stelle die primären Gewährleistungsbehelfe ausnutzen. Die Chance zur Verbesserung haben Sie der Werkstatt bereits gegeben. Da sich ein Fehler an der Elektrik des Wagens, der sich Gott sei Dank bis jetzt nur bei der Standheizung bemerkbar macht, auch bei anderen, weitaus gefährlicheren Situation, z.B. beim Betrieb des Fahrzeuges zeigen kann, würde ich die zweite Möglichkeit der primären Gewährleistungsbehelfe bestehen, nämlich dem Austausch des Fahrzeuges!
Wenn sie darauf bestehen muss der Händler entweder austauschen, oder wandeln.
LG
GC

Clemens Meyer
Beiträge: 3
Registriert: 29.08.2010, 18:45

Beitrag von Clemens Meyer » 04.09.2010, 10:59

Ja, der Fehler ist bereits nach 3 Monaten das erste Mal aufgetreten und wurde zu diesem Zeitpunkt auch bei dem Händler reklamiert. Bestätigung habe ich in Form von der kompletten Werkstättenhistorie, bzw. eine Bestätigung dass der Fehler noch besteht habe ich auch - ich war bei einer anderen Audi-Werkstatt und habe mir den Fehlerspeicher auslesen und Ausdrucken lassen - darin steht "Standheizung sporadischer Flammabbruch" - somit dürfte der Beweis des Mangels kein Problem sein, oder? Könnte ich im schlimmsten Fall damit rechnen, dass der geklagte Händler den Fehlerspeicher löscht und behauptet, meine Ausgedruckten Fehlerdaten sind gefälscht? (ich rechne schonmal mit dem schlimmsten!) Und vor Gericht wäre die Faktenlage wohl ziemlich klar? Oder kann es sein, dass ein fähiger Anwalt der Gegenseite die Faktenlage so verdreht, dass das Gericht meinen Antrag auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ablehnt?

Hank
Beiträge: 1453
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 04.09.2010, 21:46

Wie heißt es schön - auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand...

Na ja, es gibt ja so etwas wie Beweiswürdigung durch den Richter und da spielt Glaubwürdigkeit ein große Rolle.

Außerdem gilt in Ihrem Fall ja das Konsumentenschutzgesetz, d.h., dass der von vornherein schwächeren Position des Konsumenten Rechnung getragen wird.

Weiters würde in so einem von Ihnen beschriebenen Fall Beweislastumkehr eintreten, da der Händler das alles plausibel beweisen müsste, nämlich wie geschäftliche Aufzeichnungen ohne seine zumindest fahrlässige Mitwirkung verschwinden können.

Teil Sie Ihrem Autohändler mit, dass der Fall in diesem Forum kompetent (Gaenserndorfer :-)) besprochen wird: Qualität ist, wenn der Kunde zurückkommt und nicht das Produkt - das versteht Ihr Händler sicher...

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot], Google [Bot] und 55 Gäste