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Verpflichtung zur Wareneingangsprüfung?

Verfasst: 25.08.2010, 17:11
von Christian de Haan
Sehr geehrtes Forum

Folgendes Szenario (verfremdet):
Ein Händler soll einem Bäcker "Zucker" liefern. Der Händler bestellt bei einem neuen Lieferanten, dieser liefert an das Lager des Händlers. Dort wird die Ware umverpackt und an den Kunden geliefert. Der Kunde übernimmt die Ware, kontrolliert das mitgelieferte "Zucker"-Zertifikat und stellt ein Muster zurück. Der gelieferte Zucker wird ansonsten keiner weiteren Kontrolle unterzogen, insbesondere keiner chem. Identitäts- oder visuellen Kontrolle. Schlußendlich wird der Zucker verarbeitet, und - oh Wunder - es war kein Zucker, sondern Salz. Das Zuckerbrot ist damit zu Salzteig geworden und leider unverkäuflich.

Frage: Zucker und Salz unterscheiden sich visuell relativ gut - müßte der Bäcker, auch wenn er ein schriftliches Zuckerzertifikat erhalten hat, nicht zumindest eine Identitätskontrolle durchführen???
Wenn ja - welche allgemeine gesetzliche Grundlage gibt es dafür?

Danke für Eure Antworten!
mfg
CdeHaan

Verfasst: 26.10.2010, 19:00
von Misteldorf
Die Frage ist zwar schon eine Weile her, aber ich geb mal trotzdem eine kurze Antwort: Die kaufmännische Sorgfaltspflicht der Warenkontrolle würde beide treffen, den Händler wie den Bäcker. Also sind beide Schuld. Wobei die Verantwortung des Händlers für Folgeschäden (Salzgebäck) im allgemeinen eher auszuschließen ist. Hier ist der Bäcker selbst in der Verantwortung.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob in der Realität die Unterscheidung der zwei Waren so einfach ist wie in deinem Beispiel mit Zucker und Salz. Nehmen wir zum Beispiel zwei Sorten Kunststoffgranulat mit unterschiedlichen Verarbeitungseigenschaften, da würden die Anforderungen an den Händler schon steigen, bzw. auch noch an den Lieferanten.

Gruß

Verfasst: 27.10.2010, 00:35
von Hank
Schuld beginnt ab leichter Fahrlässigkeit, bei dem Bäcker-Beispiel haben natürlich beide versagt. Die Salz-Rechnung wird der Bäcker also kaum zahlen müssen.

Für einen Schadenersatz müsste der Bäcker allerdings den sog. Rechtswidrigkeitszusammenhang beweisen, dass nämlich die Unaufmerksamkeit des Händlers seine Unaufmerksamkeit gefördert und zu jenem fatalen Irrtum geführt hat.

Es wird also von der branchenüblichen Auffassung der Sorgfaltspflicht abhängen, d.h. für den Bäcker ist der Unterschied von Zucker und Salz essentiell. 8) 8) 8)