Bedingte Erbserklärung
Bedingte Erbserklärung
Eine Frage zur bedingten Erbserklärung: um die abzugeben, muss ja das Vermögen des Verstorbenen geschätzt werden, von einem Notar. Kann dieser selbst bestimmt werden, oder wird der zugeteilt? Das gilt in diesem Fall für Wien. Danke für Eure Antworten!
Der für die Verlassenschaft zuständige Notar ergibt sich aus einer fixen Geschäftsverteilung nach dem Sterbedatum und dem Sterbeort (Bezirk).
Dieser ist für die wesentlichsten Punkt des Verfahrens zuständig, Sie können aber große Teile des Verfahrens auch durch einen anderen Notar oder Rechtsanwwalt erledigen lassen.
Bei einer bed. Erbserkl. muss ein Inventar errichtet werden (alle Aktiva und Passiva werden aufgelistet und bewertet). Erforderliche Schätzungen macht aber nicht der Notar, sondern Sachverständige.
mfG
RA Michael Gruner
Dieser ist für die wesentlichsten Punkt des Verfahrens zuständig, Sie können aber große Teile des Verfahrens auch durch einen anderen Notar oder Rechtsanwwalt erledigen lassen.
Bei einer bed. Erbserkl. muss ein Inventar errichtet werden (alle Aktiva und Passiva werden aufgelistet und bewertet). Erforderliche Schätzungen macht aber nicht der Notar, sondern Sachverständige.
mfG
RA Michael Gruner
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