in unserer Eigentumswohnanlage gibt es eine Hauszentralheizung, die auch das Warmwasser aufbereitet - das ist jedoch viel zu teuer.
Wir wollen jetzt das Warmwasse für unsere Wohnung selbst aufbereiten.
Kann man da einfach aussteigen - wenn nicht, was müssen wir machen - Eigentümerversammlung? mit Hausverwaltung sprechen?
Kann mir da jemand einen guten Tipp über die rechtliche Situation geben?
Danke schon im Voraus!
Eigentumswohnung zentrale Warmwasseranlage
Dazu muss man prüfen, was im Wohnungseigentumsvertrag dazu geregelt ist. Insbesondere ob eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht und auch, wie die Grundkosten (also die fixen Kosten unabhängig von Ihrem Verbrauch)verrechnet werden. Denn diese könnten Sie anteilig treffen, auch wenn Sie nicht mehr Warmwasser beziehen, etwa weil diese nach Wohnungsgröße oder Anteilen verrechnet werden.
mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Herzlichen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Es besteht tatsächlich eine Aufteilung in Fixkosten und Verbrauchskosten - Heizung nach m2 60%, die restlichen 40% auf Warmwasser (Grundkosten 30% nach m2, restliche 70% nach Verbrauch).
Wie kann ich trotzdem aus den gesamten Warmwasser-Kosten aussteigen? - Muss es da einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft geben oder kann ich einfach nur per eingeschriebenem Brief bekanntgeben, dass ich aus der Warmwasserversorgung aussteigen möchte?
Wird wahrscheinlich nicht ganz einfach werden.
Bitte um gute Tipps - danke
Es besteht tatsächlich eine Aufteilung in Fixkosten und Verbrauchskosten - Heizung nach m2 60%, die restlichen 40% auf Warmwasser (Grundkosten 30% nach m2, restliche 70% nach Verbrauch).
Wie kann ich trotzdem aus den gesamten Warmwasser-Kosten aussteigen? - Muss es da einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft geben oder kann ich einfach nur per eingeschriebenem Brief bekanntgeben, dass ich aus der Warmwasserversorgung aussteigen möchte?
Wird wahrscheinlich nicht ganz einfach werden.
Bitte um gute Tipps - danke
Meiner Ansicht nach können Sie da nur ganz aussteigen, wenn der Aufteilungsschlüssel geändert wird, also mit Zustimmung aller Eigentümer oder über gerichtliche Entscheidung.
mfG
RA Michael Gruner
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