Abschöpfungsverfahren und Beihilfen
Verfasst: 29.05.2010, 00:55
Hallo!
Habe eine Frage: Gem. §290 Abs1 Z8 und Z11 sind Beihilfen wie zB Wohnbeihilfe und Stipendien für Studenten nicht pfändbar.
Wie ist nun die Sachlage, wenn sich zB Person A in einem Abschöpfungsverfahren befindet und ca 700 Euro netto verdient, ist ja unter dem Existenzminimum, dh es kann nichts abgeschöpft werden, aber nehmen wir an, es werden freiwillige Zahlungen geleistet. Wie läuft es ab, wenn jetzt diese Person noch Wohnbeihilfe bekommen würde? Die Beihilfe selbst ist ja nicht pfändbar, aber wie wird hier gerechnet?
700 Einkommen + 300 Wohnbeihilfe = 1000 Euro Einkommen und von den 1000 Euro bis auf das Existenzminimum abgeschöpft (dh es würden ca 850 Euro bleiben) oder bleiben der betreffenden Person die vollen 700 Euro Einkommen (die Wohnbeihilfe landet ja sowieso direkt beim Vermieter)
Wenn nun Person A sich weiterbilden möchte und ein Studium beginnt und berechtigt wäre, um ein Selbsterhalterstipendium anzusuchen, welches ja auch wieder nicht pfändbar wäre. Würde man dann das Einkommen von 700 + 300 Wohnbeilhilfe + Stipendium rechnen und davon alles bis auf das Existenzminimum abschöpfen?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten (am liebsten mit §, hab nämlich schon den ganzen Kodex durch, aber irgendwie keine Antwort auf diese Frage gefunden, bzw vielleicht auch übersehen
)
Gruß
Habe eine Frage: Gem. §290 Abs1 Z8 und Z11 sind Beihilfen wie zB Wohnbeihilfe und Stipendien für Studenten nicht pfändbar.
Wie ist nun die Sachlage, wenn sich zB Person A in einem Abschöpfungsverfahren befindet und ca 700 Euro netto verdient, ist ja unter dem Existenzminimum, dh es kann nichts abgeschöpft werden, aber nehmen wir an, es werden freiwillige Zahlungen geleistet. Wie läuft es ab, wenn jetzt diese Person noch Wohnbeihilfe bekommen würde? Die Beihilfe selbst ist ja nicht pfändbar, aber wie wird hier gerechnet?
700 Einkommen + 300 Wohnbeihilfe = 1000 Euro Einkommen und von den 1000 Euro bis auf das Existenzminimum abgeschöpft (dh es würden ca 850 Euro bleiben) oder bleiben der betreffenden Person die vollen 700 Euro Einkommen (die Wohnbeihilfe landet ja sowieso direkt beim Vermieter)
Wenn nun Person A sich weiterbilden möchte und ein Studium beginnt und berechtigt wäre, um ein Selbsterhalterstipendium anzusuchen, welches ja auch wieder nicht pfändbar wäre. Würde man dann das Einkommen von 700 + 300 Wohnbeilhilfe + Stipendium rechnen und davon alles bis auf das Existenzminimum abschöpfen?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten (am liebsten mit §, hab nämlich schon den ganzen Kodex durch, aber irgendwie keine Antwort auf diese Frage gefunden, bzw vielleicht auch übersehen

Gruß