Gartenbenützung wird verboten

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Gerhard332
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Gartenbenützung wird verboten

Beitrag von Gerhard332 » 02.04.2010, 12:19

Vor einigen Jahren habe ich eine Garage gekauft ( Einlagezahl 2624 Grundbuch 63125 ) bei dieser Garage ist auch ein Grundstücksanteil in der Größe von ca. 21m² dabei.

Jede Garage hat eine fixe Nummer und der dazugehörige Gartenteil ist ebenfalls in einem Garten-Garagenplan angeführt, meinerseits besitze ich z.B. die Garage 10 und einen Gartenanteil von 21m² welcher die Nummer 9 trägt.
Im Kaufvertrag ist keine Beschränkung der Nutzung des Grundstückes eingetragen.

Es gibt auch sogenannte Benützungsregeln, in dieser wird eine gärtnerische Benutzung festgelegt.

Da ich dieses Grundstück in der Größe von ca. 21m² nicht persönlich nütze, habe ich vor, dieses Benützungsrecht einer anderen Person (unentgeltlich) auf unbestimmte Zeit zu überlassen um den Gartenanteil zu nützen.

Jetzt meinen einige Gartenbenützer das nur ICH als Besitzer den Gartenteil benützen darf, nicht "Fremde" einige Gartenbesitzer meinten das vor langer Zeit mal mündlich vereinbart wurde, dass keine "Fremden" den Gartenanteil benützen dürfen, diesbezüglich gibt es aber keine schriftliche Festhaltung. Mein Argument das ich mit meinem Eigentum tun und machen kann was ich möchte, wird so nicht gesehen, und mir verboten das anderen Personen den Garten benützen dürfen . Es kam seitens der „Alten“ Gartenbenützern zu verbalen und körperlichen angriffen gegenüber den von mir Bevollmächtigen Gartenbenützern.

Derzeit werden Unterschriften gesammelt, wo nachträglich eine Weitergabe an "Fremde" Personen in den Benützungsregeln nachträglich und schriftlich, aufgenommen werden soll. Die „Betreiber“ dieser Abstimmung meinten auch, dass es vor rund 15 Jahre eine mündliche Vereinbarung gegeben hat, wo es „Fremden“ nicht erlaubt ist den Garten zu benützen bzw. zu Betreten.

Ich würde mich freuen wenn es hier möglich ist, mir diesbezüglich Klarheit zu geben.

Anmerkung:

1.) Ich bin der Meinung das es keinen Garagen Eigentümer vorgeschrieben werden kann was er mit seinem Eigentum mache.
2.) Es nicht möglich ist, die Benützungsregeln nachträglich zu ändern und wenn, nicht nur mit der Mehrheit sondern dass diesbezüglich 100% Zustimmung nötig wären.
3.) Mit diesen Benützungsregeln, wäre ein starker Eingriff in die Rechte der Eigentümer gegeben und dürfte vor keinem Gericht halten.



MG
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Beitrag von MG » 06.04.2010, 13:45

Ich teile Ihre Ansicht, dass eine Überlassung (entgeltlich oder unentgeltlich) möglich ist. Eine Einschränkung wäre -wenn überhaupt- nur mit Zustimmung aller Miteigentümer möglich. (Persönlich wage ich aber sogar die Behauptung, dass ein solcher Beschluss einen künftigen Miteigentümer nicht binden würde, weil eine derart weit gehende Beschränkung des Eigentusmrechtes nicht vom WE umfasst wäre, aber dies nur am Rande...)

Sie können daher meiner Ansicht nach, die Garage vermieten, verpachten usw. und antürlich auch nur einen Teil Ihres Wohnungseigentums. Solange die Interessen der übrigen Miteiegntümer nicht berührt werden (weil z.B. Ihre "Mieter" ungebührlichen Lärm machen, oä), haben die übrigen ME kein Recht etwas dagegen zu unternehmen.

mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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