Einklagen der laufenden Kosten vom Miteigentümer

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Hexenmeister72
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Einklagen der laufenden Kosten vom Miteigentümer

Beitrag von Hexenmeister72 » 24.02.2010, 14:53

Hallo.

Kann man die laufenden Kosten einer Liegenschaft incl. Immobilie vom Miteigentümer rückwirkend einklagen.

Kurze Erläuterung => Mein Schwiegervater hat vor ca. 12 Jahren meinem Schager die Hälfte eines Grundstückes incl. Gebäude überschrieben. Schwager hat sich bis heute nicht an den laufenden Kosten beteiligt, sondern meine Ehefrau.
Nun meine Frage.
Kann man die laufenden Kosten auch rückwirkend einfordern oder einklagen?
Wäre nett, wenn mir einer dabei helfen könnte.

Gruß
Hexenmeister72



MG
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Beitrag von MG » 25.02.2010, 09:30

Es gibt die Möglichkeit, Aufwendungen, die ein anderer hätte tragen müssen, zurück zu fordern. Allerdings wird sich gier schon die Frage aufdrängen, warum man diesen Zustand so lange andauern hat lassen. Als Gegenseite könnte man auch argumentieren, das sei -stillschweigend so vereinbart gewesen- oder auf Rückforderung sei - stillschweigend- verzichtet worden, also quasi Schenkung etc.

Müsste man aber im Detail ansehen, was die Gegenseite ins Treffen führt, wenn man sie konkret auffordert.

mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Hexenmeister72
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Beitrag von Hexenmeister72 » 25.02.2010, 13:07

Das ganze hat eine längere Vorgeschichte.
Nur kurz. Schwager hat immer behauptet, dass er keinen Wert darauf legt, nur jetzt käme es ihm in den Sinn, seinen Anteil seiner Tochter zu überschreiben.
Das will aber keiner. Weder meine Schwiegereltern noch meine Ehefrau, welche die 2. Hälfte des Anwesens bekommen sollte.
Da er immer sagte, er reflektiere nicht darauf, wurde es zur Kenntnis genommen, daß er sich an den Kosten nicht beteiligte.

Gruß
Hexenmeister72

Hexenmeister72
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Beitrag von Hexenmeister72 » 26.10.2010, 21:51

Hallo an Alle,

es gibt jetzt Neuigkeiten.
Meine Schwiegermutter will nun ihren Anteil an meine Frau und mich überschreiben und auch die andere Hälfte von meinem Schwager sollenan uns übergehen. Meine Frage ist jetzt, welche die Kostengünstigere ist. Sollen sie die Anteile überschreiben oder schenken.

Wäre sehr dankbar für eine Antwort.

LG
Hexenmeister72

Hank
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Beitrag von Hank » 26.10.2010, 23:26

Überschrieben werden, d.h. die Änderung der Eigentumsverhältnisse muss so oder so im Grundbruch eingetragen werden, sonst ist alle Erklärung wirkungslos.

Die Frage ist unter welchem Titel - Schenkung, Kauf oder aus irgendeinem Fall der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge.

Was steuerlich usw. günstiger ist, hängt von allen möglichen Faktoren ab, für das gibt's Rechtsanwälte, die schauen sich die Akten dann ganz genau an...

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