Straffreiheit bei Verhetzung?

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rb1
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Straffreiheit bei Verhetzung?

Beitrag von rb1 » 19.01.2010, 20:46

In einem öffentlich zugänglichen Internetforum verstößt ein anonymer Benutzer in einem Artikel ( http://www.alterlaa.net/Foren/Plauderei/Freche-Tuerken/ ) gegen den Verhetzungsparagraphen StGB § 283 Abs. 2 indem er türkische Zuwanderer pauschal der Kriminalität zeiht und die Nationalitätenbezeichnung mit "Scheiß" präfixiert ("Scheißtürken").

Die Staatsanwaltschaft Wien hat unter Berufung auf StPO §190 das Verfahren eingestellt und verweigert weitere Auskünfte zu den näheren Umständen der Verfahrenseinstellung.

Ich bitte um Beurteilung durch Juristen bzw. habe folgende Frage: Welche Gründe kann es für die Nichtverfolgung einer strafbaren Handlung geben, die mit StPO § 190 begründet werden können. Da der Täter nicht ausgeforscht wurde (obwohl dies leicht möglich wäre) sind täterbezogene Gründe wie Unmündigkeit, Zurechnungsunfähigkeit etc. in diesem Fall ausgeschlossen.

mfg rb



Dr.iur.inspe
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Beitrag von Dr.iur.inspe » 22.01.2010, 23:22

Hallo!

§ 190 StPo regelt folgendes:
Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

1.die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder

2.kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

Anscheinend hat die Staatsanwaltschaft gemeint, dass der Tatbestand der Verhetzung nicht erfüllt ist. Unmündigkeit, etc können nach Z1 auch ein Grun sein.
Die Staatsanwaltschaft sollte aber über den Grund der Einstellung nach § 190 StPO Auskunft geben. Falls Sie die Anzeige eingebracht haben, haben Sie uU Parteienrecht und können sogar in den Akt einsehen.

Tipp: Lesen Sie das ECG Gesetz, da gibt es einen Paragraphen indem man den Anbieter auffordern kann, solche inhalte zu entfernen wenn diese kriminielle Inhalte haben. Tut er dies nicht, könnten Sie den Herausgeber der Seite anzeigen.

mfg

rb1
Beiträge: 7
Registriert: 19.01.2010, 20:30

Beitrag von rb1 » 23.01.2010, 11:25

Hallo!

Danke für die Antwort. Die Anzeige wurde nicht von mir persönlich erstattet, sondern aufgrund meiner Meldung an den Verein ZARA von diesem.
In der Begründung der Ablehnung der Auskunft wird darauf verwiesen, dass ich kein Opfer bin und deshalb kein Recht auf Auskunft hätte. Es wurde übrigens nicht überprüft, ob ich Türke bin, was aufgrund meines Nachnamens zwar nahe läge, aber - in diesem Fall leider - nicht so ist. Als Türke wäre ich Opfer.

Wenn man tatsächlich als Anzeigender Recht auf Akteneinsicht hätte, würde ich die Anzeige einfach noch einmal tätigen, diesmal persönlich. Soweit ich das dem StPO entnommen habe, muss man wirklich Opfer sein und nicht bloß die Anzeige erstatten. Aber nix Genaues weiß man ned bei diesem Gesetzesdschungel als Nichtjurist!

Ich bin persönlich nicht für die Löschung dieses Artikels. Der Betreiber der Site hat sich im Thread von dem Artikel distanziert und es trifft ihn damit keine Schuld. Ein "Ungeschehen-Machen" einer Straftat durch Löschen halte ich für nicht wünschenswert. In einem Rechtsstaat sollten Straftaten und Ihr Vorgehen oder in diesem Fall Nicht-Vorgehen dagegen dokumentierbar sein. Wenn es so ist, dass man in Österreich als rassistischer Hetzer ungeschoren gegen das Strafgesetz verstoßen darf, dann soll das auch ersichtlich bleiben.

mfg
rb

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