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Exekution einer befristeten BU-Pension mit Ausgleichszulage

Verfasst: 18.01.2010, 10:01
von Skopperdog
Hallo Rechtskundige!
Da leider über dieses Thema immer wieder konträre Aussagen getroffen werden, frage ich hier einmal direkt: Fallbeispiel aus dem Jahr 2008: Ehepaar, Kinderlos, Gattin seit Jahren Pflegebadürftig, Ehegatte ohne eigenes Einkommen - pflegender Angehöriger. Die Gattin bezieht von der PVA eine kleine BU-Pension, eine Ausgleichszulage auf den Richtsatz und Pflegegeld der Stufe 1. In Summe € 1212,86. (Pension 371,95, AZ 748,05, PfG 148,30 abzügl. Krankenvers. 55,44). Dagegen steht ein monatlicher Aufwand an Miete 550,00, BK 150,00, Strom 70,00, Internet/Telefon 22,00, Hausrat und KFz-Vers. 58,85 sowie Kreditzinsen von 37,00 = in Summe € 887,85.
Ist nun der Gesamtbetrag der zur Auszahlung kommt pfändbar oder nicht? Die Schuldnerberatung und auch andere "Rechtsexperten" sagen NEIN - da erstens der ausbezahlte Betrag eine Grunsicherung darstellt und zweitens Staatsgeld ohnehin nicht antastbar ist. Das Sozialrecht gibt ihnen diesbezüglich Recht. Andererseits ist der Sozialversicherungsträger , die Gerichte und auch die VA anderer Meinung - welche auch praktiziert wird - diese "Grundsicherung" ist bis auf das gesetzliche Existenzminimum laut Tabellen sehr wohl pfändbar - ohne Berücksichtigung der Lebens- und Wohnverhältnisse.
Was ist nun wirklich RECHT? Geht in so einem Fall Sozialrecht (welches eindeutig besagt dass die Ausgleichszulage eine Sozialleistung zur Deckung des Mindestbedarfes ist und damit genauso wie das Pflegegeld unantastbar ist) vor Exekutionsordnung (welche diese Sozialleistungen als Einkommen sieht und somit teilweise pfändbar macht - bis auf das gesetzliche Existenzminimum lt. Tabellen des Bundesministeriums für Justiz) oder umgekehrt? Meiner Auffassung nach widersprechen sich die zwei Gesetze in diesm Punkt vollkommen um eine Lücke für Existenzvernichtung zu schaffen.