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Lift in Miethaus wird nicht repariert

Verfasst: 25.06.2004, 15:11
von JUSLINE
Die Lage:

Es handelt sich um einen Altbau in dem bis dato ein Lift vorhanden war; dieser ist nun seit ca 2 Monaten defekt und wird laut Aussage der Hausbesitzer auch nicht mehr instandgesetzt.



eine leicht gehbehinderte ältere Frau (wohnt im 4.Stock) kann so das Haus nicht mehr verlassen; Stiegensteigen ist für sie ohne Hilfe nicht möglich;



wie sieht es rechtlich aus - muß der Lift von den Hausbesitzern wieder instandgesetzt werden? an welche Stelle kann man sich in dem Fall wenden?



danke für alle Hinweise




RE: Lift in Miethaus wird nicht repariert

Verfasst: 25.06.2004, 21:34
von JUSLINE
Die Hauseigentümerschaft ist grundsätzlich verpflichtet, den Lift reparieren zu lassen oder ihn durch einen neuen zu ersetzen.



Wenn diesbezüglich nichts geschieht, kann der/die MieterIn einen Antrag beim Bezirksgericht bzw. in Orten, wo eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, (zuerst) dort stellen, mit der ausgesprochen wird, dass der Vermieter die entsprechenden Arbeiten durchführen muss.



Es gibt die Möglichkeit, dass der Mietzins gemindert wird oder ganz entfällt ( § 1096 ABGB).



Ich habe die wichtigsten Gesetzesstellen nachstehend herauskopiert.



mfg, akita



............



§ 3 MRG

Erhaltung



§ 3. (1) Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen,

wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten

dafür zu sorgen, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der

gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im

jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Im übrigen bleibt

§ 1096 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfaßt:

1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses

erforderlich sind,

2. die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses

erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich

um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt oder wenn

sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand

in brauchbarem Zustand zu übergeben;

3. die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von

bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden

Anlagen, wie im besonderen von zentralen

Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oder zentralen

Waschküchen erforderlich sind, es sei denn, daß alle Mieter des

Hauses für die gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die

Benützung der Anlage verzichten; ist die Erhaltung einer

bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf die Kosten der

Errichtung und des Betriebes einer vergleichbaren neuen Anlage

wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung

der bestehenden Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu

errichten,

4. die Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft

öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind, wie

etwa der Anschluß an eine Wasserleitung oder an eine

Kanalisierung, die Installation von geeigneten

Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von Geräten

zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs;

5. die Installation von technisch geeigneten

Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs

oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden

Ausgestaltungen des Hauses, von einzelnen Teilen des Hauses oder

von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür

erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen

Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den

zu erwartenden Einsparungen stehen;

6. bei Vorliegen einer nach § 17 Abs. 1a zulässigen Vereinbarung

die Installation und die Miete von technisch geeigneten

Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn dieser

Bestimmung.

(3) Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus den in den

vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven

einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer

Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen diese Beträge zur

Deckung der Kosten aller unmittelbar heranstehenden

Erhaltungsarbeiten nicht aus, so gilt folgendes:

1. Zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit sind auch die

während des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten

unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß

wiederholen, zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse,

somit einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Aufwandes

zulässigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses, für alle

vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benutzten Wohnungen

und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen; insoweit

hiedurch Deckung geboten ist, hat der Vermieter zur Finanzierung

der nach Abzug der erzielten Mietzinsreserven ungedeckten Kosten

der Erhaltungsarbeit eigenes oder fremdes Kapital aufzuwenden;

die mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen notwendigen

Geldbeschaffungskosten und angemessenen Sollzinsen sowie die

durch den Einsatz eigenen Kapitals entgangenen angemessenen

Habenzinsen (Kapitalmarktzinsen) sind in diesen Fällen Kosten

der Erhaltungsarbeiten.

2. Können die Kosten aller Erhaltungsarbeiten auch auf diese Weise

nicht gedeckt werden, so sind die Erhaltungsarbeiten nach

Maßgabe ihrer bautechnischen Dringlichkeit zu reihen und

durchzuführen; jedenfalls sind aber die Arbeiten,

a) die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen

sind,

b) die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von

Personen oder Sachen gefährden, dienen oder

c) die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden

Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs-

(einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen),

Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlich sind,

vorweg durchzuführen.



..........



Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen



§ 37. (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten

Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige

Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist:

1. Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs. 3);

2. Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (§§ 3, 4

und 6);



.........





Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde



§ 38. Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung

über einen Antrag auf

1. Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder

Wiederherstellungsarbeiten,

2. Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder

3. Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand

der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die

Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den

beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden

Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit,

Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung

des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines

Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde kann auch einen

Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme ermächtigen.



.................





Entscheidung der Gemeinde



§ 39. (1) Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten

fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die

Anzahl der dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die Betrauung

der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein

Verfahren nach § 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der

Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die

Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.

(2) Auf welche Gemeinden die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem

Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest.

(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen

Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des

Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach § 37 Abs. 1

zu entscheiden. Auf das Verfahren sind § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3

Z 1 bis 14, 19 und 20a sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, im übrigen

auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991.

(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel

angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des

Gerichtes nach § 40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im

Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.

(5) Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften und

die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sind von Stempel- und

Rechtsgebühren befreit.



.............



Wechselseitige Rechte:

1) in Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung;



§ 1096. (1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das

Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und

zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder

Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart

mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des

Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche

nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße

der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese

Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht

verzichtet werden.



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RE: Lift in Miethaus wird nicht repariert

Verfasst: 25.06.2004, 21:37
von JUSLINE
mE müsste auch ein Ersatzanspruch der alten Frau gegenüber dem Hausherrn bestehen, für etwaige Transporthilfen, Kosten der Hauszustellung für Lebensmittel.



mfg, akita


RE: Lift in Miethaus wird nicht repariert

Verfasst: 25.06.2004, 22:46
von JUSLINE
aber nur bei Verschulden , die Mietzinsminderung oder Befreiung nach § 1096 ABGB, die gibt es jedenfalls, auch wenn den Vermieter kein Verschulden trifft.



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RS U OGH 2002/10/14 1 Ob 113/02b

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Verletzt der Bestandgeber das

bedungene Gebrauchsrecht, so kann der Bestandnehmer zwischen den

Begehren auf Erfüllung, Zinsminderung, vorzeitige Auflösung und -bei

Verschulden- auf Schadenersatz wählen. (T6)



Anmerkung

RS0021286




RE: Lift in Miethaus wird nicht repariert

Verfasst: 28.06.2004, 10:42
von JUSLINE
vielen dank für die information, das hat mir sehr geholfen!