Frage zum Vorausvermächtnis

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Fragezeichen11
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Frage zum Vorausvermächtnis

Beitrag von Fragezeichen11 » 04.12.2009, 13:07

Ich habe eine Frage zum § 758 ABGB Vorausvermächtnis:
Mein Vater ist vor über einem Jahr verstorben. Neben meiner Mutter und zwei leiblichen Geschwistern gibt es noch zwei Stiefgeschwister, welche im Ausland leben. Meine zwei Brüder als auch ich haben auf unseren Erbteil zu Gunsten unserer Mutter verzichtet; Die Stiefgeschwister bestehen jedoch auf Ihren Pflichtteil (je 2/15 Anteile einer Eigentumswohnung). Wir müssen nun eine Einigung herbei bringen bzgl. der grundbürgerlichen Übernahme durch maximal zwei Personen. Was können wir machen, wenn beide Stiefgeschwister darauf bestehen sollten im Grundbuch zu stehen? Wir haben nun eine Frist von 3 Monaten, um eine Einigung herbei zu bringen. Andernfalls – sofern keine grundbücherliche Übernahme stattfindet – wird es zu einer gerichtlichen Versteigerung der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses kommen. Was können wir tun?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eventuelle Hilfestellungen und Ratschläge.



MG
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Beitrag von MG » 04.12.2009, 14:37

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch "in Geld", also kein Ansprcuh auf eine gewisse tatsächliche Erbportion, Liegenschaftsanteil oä. D.h. die PT-Berechtigten können nicht verlangen, dass sie ins Grundbuch eingetragen werden.

mfG
RA Michael Gruner

Fragezeichen11
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Beitrag von Fragezeichen11 » 05.12.2009, 13:28

Erst mal recht herzlichen Dank für die Rückantwort !
Dieser Pflichtteilanspruch in Geld ist der Knackpunkt an der Ganzen Sache; meine Mutter als Erbin von 11/15-Anteilen der Erbmasse ist finaziell nicht in der Lage die beiden Stiefkinder auszubezahlen.
Diese haben bis zum heutigen Tag nur eine einzige schriftliche Korrespondenz in Form einer Erbantrittserklärung im Zuge der ersten Verlassenschaftsabhandlung an den zuständigen Notar abgegeben, seither jedoch, trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung weder mit diesem noch mit meiner Mutter den Konatkt gesucht um eine Einigung herbei zu führen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Immobilie nach Ablauf der dreimonatigen Frist durch einen gerichtlichen Sachverständigen geschätzt und versteigert wird, um diese Erbansprüche ausbezahlen zu können.
Daher meine Frage in diesem Zusammenhang :
Kann die Immobilie trotz des Vorausvermächtnissen nach §758 ABGB zwangsversteigert werden und was passiert im gegenständlichen Fall mit dem Wohnrecht der Mutter ?

Fragezeichen11
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Beitrag von Fragezeichen11 » 09.12.2009, 14:36

Wäre sehr dankbar, wenn ich noch einen Ratschlag/Tipp bekommen könnte.

Vielen Dank im voraus!

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