hallo,
ich habe einer firma geld geschuldet und dieses dann durch ratenzahlung an deren anwalt abbezahlt(ich hatte mir einen anwalt genommen und denen gedroht gegen den vollstraeckungstitel zu klagen. wir haben uns dann auf einen verglich mit ratenzahlung geeinigt).
auf jeden fall habe ich gestern die letzte rate ueberwiesen.
was muss ich jetzt noch tun?
den anwalt der firma anschreiben und bitten mir den "titel" auszuhaendigen?
und dann bekomme ich quasi den "schuldschein" zurueck oder wie,mit der post?
muss ich mir jetzt wieder einen anwalt nehmen?
was muss ich noch tun,nachdem ich schulden abgezahlt habe??
RE: was muss ich noch tun,nachdem ich schulden abgezahlt hab
ich meine das nichts mehr notwendig ist, durch Zahlung der Schuld ist der Titel hinfällig. Bei Problemen kann die Zahlung ja anhand der Einzelüberweisungen bewiesen werden.
RE: was muss ich noch tun,nachdem ich schulden abgezahlt hab
Sie haben das Recht auf eine schriftliche Zahlungsbestätigung, siehe unten, § 1426 ABGB, vom Gläubiger bzw. dessen Anwalt!
mfg, akita
.................
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Quittungen.
§ 1426. Der Zahler ist in allen Fällen berechtiget, von dem
Befriedigten eine Quittung, nähmlich ein schriftliches Zeugniß der
erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muß der
Nahme des Schuldners und des Gläubigers, so wie der Ort, die Zeit
und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muß von
dem Gläubiger, oder dessen Machthaber unterschrieben werden. Die
Kosten der Quittung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der
Gläubiger zu tragen.
mfg, akita
.................
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Quittungen.
§ 1426. Der Zahler ist in allen Fällen berechtiget, von dem
Befriedigten eine Quittung, nähmlich ein schriftliches Zeugniß der
erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muß der
Nahme des Schuldners und des Gläubigers, so wie der Ort, die Zeit
und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muß von
dem Gläubiger, oder dessen Machthaber unterschrieben werden. Die
Kosten der Quittung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der
Gläubiger zu tragen.
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