Rechtsanwaltordnung

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JUSLINE
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Rechtsanwaltordnung

Beitrag von JUSLINE » 16.06.2004, 16:16

Ich habe mir vor drei Jahren ein Leihauto ausgeborgt und bin leider in einer Linkskurve weggerutscht (lt. Sachverständiger max. 18 km/h). Leider entstand trotzdem ein Totalschaden, weil Ford-Autos im vorderen Bereich eine Schwachstelle besitzen.



Mir wurde zugesichert, dass dieses Leihauto vollkasko-versichert ist. Die Verkäufer haben mir nach dem Unfall, nachdem sie bemerkt haben, dass dieses Leihauto doch nicht vollkasko-versichert ist, gebeten ich solle die Gendarmerie nicht anrufen, da sie das mit der Versicherung ein paar Tage später regeln könne. Natürlich lasse ich mich auf keinen Versicherungsbetrug ein und habe sofort abgelehnt, da ich ja einen mündlichen Vertrag habe, dass dieses Auto vollkasko-versichert ist.



Daraufhin hat es geheißen, ich müsse nichts bezahlen, da ich schon langjähriger Kunde bin. Jedoch 9 Monate später wurde ich geklagt!



Nach einigen Verhandlungen habe ich die Betroffenen angerufen und aufgenommen mit dem Wissen, das dies strafrechtlich verfolgt werden kann (STGB §120), jedoch nur wenn der "Aufgenommene" mich anzeigt. Ich sah mich zu dieser Tat gezwungen, da jeder (!!!) Zeuge der gegnerischen Partei vor Gericht gelogen hat!



Der RA der gegnerischen Partei hat mich daraufhin wegen der Aufnahme in Namen von zwei Herren angezeigt, wobei einer dieses gar nicht möchte und außerdem dieser auch nicht sein Anwalt ist und somit der RA auch keine Vollmacht über dessen Zeuge besitzt.



Kann ein RA ohne Vollmacht eine Tätigkeit ausführen, zu der er nicht berechtigt ist? Meiner Rechtsauffassung nach: Nein!!! Da er im Namen eines Herren eine Anzeige erstattet hat, müßte man prüfen, ob dieser "RA" sein Amt in Zukunft noch ausüben darf, da dies ein schwerer Betrug, Urkundenfälschung, Mißbrauch seines Amtes, ..... ist.



PS: Die Aufnahmen bestätigten alle von mir getätigten Aussagen.




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