Ruht die Verjährung in einem Ermittlungsverfahren?
Verfasst: 06.08.2009, 11:50
Es handelt sich um ein Delikt, das 4 Monate nach der Begehung angezeigt wurde. Die Verjahrungsfrist für dieses Delikt beträgt 12 Monate. Die Antwort der SA kam erst 1 Jahr nach der Anzeige. Die Antwort lautet sinngemäß: Tut uns leid, das Delikt ist schon verjährt, das Verfahren wird eingestellt.
Geht das?
Kleines Detail am Rande - in einem Beisatz heißt es:
"Da es bis jetzt nicht möglich war, ein Geburtsdatum des Beschuldigten auszuforschen, ist gem. § 57 Abs. 3 fünfter Fall StGB die Verjährung der Strafbarkeit eingetreten."
Was hat das Geburtsdatum des Beschuldigten mit der Verjährung zu tun? Wenn ich das (mir bekannte) Geburtsdatum nachreiche, wird dann das Verfahren wieder aufgenommen?
Herzlichen Dank für fachkundige Antworten!
Geht das?
Kleines Detail am Rande - in einem Beisatz heißt es:
"Da es bis jetzt nicht möglich war, ein Geburtsdatum des Beschuldigten auszuforschen, ist gem. § 57 Abs. 3 fünfter Fall StGB die Verjährung der Strafbarkeit eingetreten."
Was hat das Geburtsdatum des Beschuldigten mit der Verjährung zu tun? Wenn ich das (mir bekannte) Geburtsdatum nachreiche, wird dann das Verfahren wieder aufgenommen?
Herzlichen Dank für fachkundige Antworten!