Alimentationsleistung

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Alimentationsleistung

Beitrag von JUSLINE » 15.12.2001, 12:40

Wenn in der Vergleichsausfertigung der Passus enthalten ist, dass derjenige, der die elterlichen Rechte und Pflichten eines minderjährigen Kindes übernimmt, für dessen Unterhalt aufkommt und sich verpflichtet, den jeweils anderen Elternteil im Falle der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten - wenn gleichzeitig dieser Punkt jedoch vom Pflegschaftsgericht nicht genehmigt wurde - inwieweit kann der andere Elternteil zu einer Unterhaltszahlung herangezogen werden? Hat er die Möglichkeit, diesen Unterhalt wieder rückzufordern? Wenn nun der andere Elternteil sich freiwillig über Beschluss zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet hat, die jedoch unter der gesetzlich festgelegten Höhe liegt, kann eine Erhöhung gefordert werden? Kann desweiteren eine Zahlung wegen außergewöhnlicher Belastungen (Ausbildung) gefordert werden?




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RE: Alimentationsleistung

Beitrag von JUSLINE » 18.12.2001, 10:48

Die Bestimmungen über Unterhaltspflichten gegenüber Kindern finden sich in den §§ 140 folgende des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Grundsätzlich haben die Eltern anteilig zur Deckung der Bedürfnisse beizutragen. Der Elternteil, der im Haushalt das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Nach der Anspannungstheorie muß jeder Elternteil seine Möglichkeiten ausschöpfen, um der Verpflichtung nachzukommen. Was Sie benötigen, sínd aber wahrscheinlich detaillierte Informationen, die nur ein Fachmann nach Aktenstudium geben kann.


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RE: Alimentationsleistung

Beitrag von JUSLINE » 18.12.2001, 17:49

Vereinbarungen zwischen den Eltern, dass der obsorgeberechtigte Elternteil für den Unterhalt aufkommt, sollten grundsätzlich neben einem Vergleich abgeschlossen werden. Dann bedarf es keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung und solche Vereinbarungen sind wirksam! Im Übrigen wäre es wirklich besser, sie wenden sich mit ihren Unterlagen an einen Fachmann (Rechtsanwalt, Richter).


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