Durchgangsrecht
Verfasst: 29.05.2004, 13:43
hi,
folgende Sachlage:
in unserer vor 16 Jahren erbauter Reihenhausanlge (Wohnungseigentum)war ursprünglich ein Nutzungsweg an der Westseite der Grundstücke (terrassenseitig) für die Eigentümer vorgesehen und geplant, der aber nicht als Allgemeinfläche im Grundbuch ausgenommen worden ist.
Dieser Durchgang diente für das Rasenmähen, Baumschnitt usw., sowie auch für diverse Dienstleistungsunternehmen, die vom jeweiligen Wohnungseigentümer für Arbeiten am Grundstück oder an der Terrasse beauftragt worden waren.
Laut Hausverwalter wurde dieser Nutzungsweg in die Obsorge der jeweiligen Wohnungseigentümer gegeben. Über diese Nutzung liegt eine mündliche Vereinbarung unter den Wohnungseigentümern vor.
Von den insgesamt 14 Wohnungseigentümern nutzen nur 2 Eigentümer regelmäßig diesen Durchgang für das Rasenmähen. An anderen Teilen der Reihenhausanlage wurde der Durchgang von Beginn an durch Zaunbegrenzung verhindert.
An anderen Teilen der Reihenhausanlage wurde der Durchgang im Laufe der Jahre verwachsen gelassen und durch kleine Abgrenzungen (für Haustiere gedacht) unpassierbar gemacht.
Meine Frage nun: Kann ich dieses Durchgangsrecht für meine zwei angrenzenden Nachbarn jetzt ohne weiters widerrufen?
Ein Wegerecht(Servitut) besteht laut meiner Meinung nach 16 Jahren noch nicht.
Des weitern besteht auch kein Notwegerecht, da terrassenseitig ein Kellerabgang vorhanden ist, durch den man mit dem Rasenmäher oder dem Baumschnitt durch den Keller in den Vorraum und damit auf die Ostseite (Hauseingangsseite) der Reihenhausanlage, auf denen sich kleinere Vorgärten befinden, gelangt.
Das Grundstück auf dem sich der Weg befindet gehört laut Nutzungsregelung zu meinem Grundstück (Wohnungseigentum).
folgende Sachlage:
in unserer vor 16 Jahren erbauter Reihenhausanlge (Wohnungseigentum)war ursprünglich ein Nutzungsweg an der Westseite der Grundstücke (terrassenseitig) für die Eigentümer vorgesehen und geplant, der aber nicht als Allgemeinfläche im Grundbuch ausgenommen worden ist.
Dieser Durchgang diente für das Rasenmähen, Baumschnitt usw., sowie auch für diverse Dienstleistungsunternehmen, die vom jeweiligen Wohnungseigentümer für Arbeiten am Grundstück oder an der Terrasse beauftragt worden waren.
Laut Hausverwalter wurde dieser Nutzungsweg in die Obsorge der jeweiligen Wohnungseigentümer gegeben. Über diese Nutzung liegt eine mündliche Vereinbarung unter den Wohnungseigentümern vor.
Von den insgesamt 14 Wohnungseigentümern nutzen nur 2 Eigentümer regelmäßig diesen Durchgang für das Rasenmähen. An anderen Teilen der Reihenhausanlage wurde der Durchgang von Beginn an durch Zaunbegrenzung verhindert.
An anderen Teilen der Reihenhausanlage wurde der Durchgang im Laufe der Jahre verwachsen gelassen und durch kleine Abgrenzungen (für Haustiere gedacht) unpassierbar gemacht.
Meine Frage nun: Kann ich dieses Durchgangsrecht für meine zwei angrenzenden Nachbarn jetzt ohne weiters widerrufen?
Ein Wegerecht(Servitut) besteht laut meiner Meinung nach 16 Jahren noch nicht.
Des weitern besteht auch kein Notwegerecht, da terrassenseitig ein Kellerabgang vorhanden ist, durch den man mit dem Rasenmäher oder dem Baumschnitt durch den Keller in den Vorraum und damit auf die Ostseite (Hauseingangsseite) der Reihenhausanlage, auf denen sich kleinere Vorgärten befinden, gelangt.
Das Grundstück auf dem sich der Weg befindet gehört laut Nutzungsregelung zu meinem Grundstück (Wohnungseigentum).