Guten Morgen,
ich hatte mehrfach versucht einen RA zu finden, der/die sich mit der Materie des Einspruchs gegen das Prüfungsergebnis von Fachprüfungen zur Steuerberatung (Österreich) auskennt. Leider ohne Erfolg. Meine Fragen dazu sind: Wie kann man Einspruch erheben? Wie hat die Prüfungskommission diesen Einspruch zu behandeln und innerhalb welchen Zeitraumes hat in welcher Form eine Antwort zu erfolgen.
Ich ersuche um Hinweise zu dem Thema und eventuell auch auf RAs in Wien, die diese Thematik kennen.
Herzlichen Dank!
Einspruch Prüfungsergebnis Fachprüfung zur Steuerberatung
1. Ein Einspruch (o.ä) ist nur dann möglich, wenn dies in der Prüfungsordnung/Gesetz etc. vorgesehen ist.
Ansonsten wird unter einer Prüfung nur so etwas wie ein SV-Gutachten verstanden, sodass nur das aus der Prüfung resultierende Ergebnis (also z.B. die Versagung der Eintragung in die Líste der Steuerbarter etc.) bekämpft werden kann.
2. Der Erfolg eines Einspruches (so überhaupt möglich) ist praktisch nur bei schriftlichen Arbeiten möglich, da meist nur dort Fehlbeurteilungen nachvollziehbar sind.
3. Sie finden sicher leichter rechtliche Unterstützung, wenn Sie vor allem Punkt 1. vorab abklären und dokumentieren und auch zu Ihren Argumenten Fakten parat haben.
Alles Gute
MfG
RA Michael Gruner
Ansonsten wird unter einer Prüfung nur so etwas wie ein SV-Gutachten verstanden, sodass nur das aus der Prüfung resultierende Ergebnis (also z.B. die Versagung der Eintragung in die Líste der Steuerbarter etc.) bekämpft werden kann.
2. Der Erfolg eines Einspruches (so überhaupt möglich) ist praktisch nur bei schriftlichen Arbeiten möglich, da meist nur dort Fehlbeurteilungen nachvollziehbar sind.
3. Sie finden sicher leichter rechtliche Unterstützung, wenn Sie vor allem Punkt 1. vorab abklären und dokumentieren und auch zu Ihren Argumenten Fakten parat haben.
Alles Gute
MfG
RA Michael Gruner
Sehr geehrter Herr RA Gruner,
danke für Ihre rasche Antwort. Ich teile Ihre Auffassung absolut und genau das ist auch das Problem. Ich konnte entsprechende Rechtsgrundlagen nicht finden. Meine Recherchen ergaben, dass es kein Recht auf Einspruch gibt sondern dass dies nur im Kulanzwege möglich sei. Ich denke, dass ich zu diesem Ergebnis nur gekommen bin, weil ich rechtswissenschaftlich nicht ausreichend gebildet bin und ich vermute, dass dieses Ergebnis nicht korrekt sein kann, weil es den Prinzipien der Rechtstaatlichkeit widersprechen würde.
Mit freundlichen Grüßen
IP
danke für Ihre rasche Antwort. Ich teile Ihre Auffassung absolut und genau das ist auch das Problem. Ich konnte entsprechende Rechtsgrundlagen nicht finden. Meine Recherchen ergaben, dass es kein Recht auf Einspruch gibt sondern dass dies nur im Kulanzwege möglich sei. Ich denke, dass ich zu diesem Ergebnis nur gekommen bin, weil ich rechtswissenschaftlich nicht ausreichend gebildet bin und ich vermute, dass dieses Ergebnis nicht korrekt sein kann, weil es den Prinzipien der Rechtstaatlichkeit widersprechen würde.
Mit freundlichen Grüßen
IP
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