§73 Abs.2 TKG 2003
Verfasst: 27.02.2009, 15:41
Hallo!
Da ich gerade dabei bin eine Arbeit über das TKG zu schreiben ersuche ich um Information. Konkret geht es um den § 73 TKG in dem es im Abs. 2 heißt:
"(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen."
Unschlüssig wie ich mit dieser Bestimmung umgehen soll kaufte ich mir einen Kommentar zum TKG um etwas "Licht ins Dunkel" zu bringen. Allerdings hilft mir dieser nicht weiter, da er zwar Ausführungen über die Passage des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen beeinhaltet, allerdings nicht näher auf den "ungestörten Betrieb von anderen funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen" eingeht. Wie soll mit dieser Passage verfahren werden?
Ist daraus ein Recht auf die nicht Störung einer bereits in Betrieb befindlichen Anlage durch eine neu zu in Betrieb nehmende auszugehen, oder wird diese einfach schlicht weg nicht angewendet?
Zweiteres kann ich mir nicht vorstellen, da wenn sie nicht anzuwenden wäre, sie ja auch nicht in der Betsimmung angeführt wäre.
Im hoffen auf Information
Christian
[/u]
Da ich gerade dabei bin eine Arbeit über das TKG zu schreiben ersuche ich um Information. Konkret geht es um den § 73 TKG in dem es im Abs. 2 heißt:
"(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen."
Unschlüssig wie ich mit dieser Bestimmung umgehen soll kaufte ich mir einen Kommentar zum TKG um etwas "Licht ins Dunkel" zu bringen. Allerdings hilft mir dieser nicht weiter, da er zwar Ausführungen über die Passage des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen beeinhaltet, allerdings nicht näher auf den "ungestörten Betrieb von anderen funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen" eingeht. Wie soll mit dieser Passage verfahren werden?
Ist daraus ein Recht auf die nicht Störung einer bereits in Betrieb befindlichen Anlage durch eine neu zu in Betrieb nehmende auszugehen, oder wird diese einfach schlicht weg nicht angewendet?
Zweiteres kann ich mir nicht vorstellen, da wenn sie nicht anzuwenden wäre, sie ja auch nicht in der Betsimmung angeführt wäre.
Im hoffen auf Information
Christian
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