Grundstücksgrenze

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JUSLINE
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Grundstücksgrenze

Beitrag von JUSLINE » 16.05.2004, 09:56

Guten Morgen allseits!



Ich habe da eine Frage bezüglich Thujen und Grundgrenze, aber auch servitut.

Gestern saß ich in meinem Garten und da kam ein Nachbar (dessen Grund nicht direkt an meinen grenzt) und fing an meine Thujen zu schneiden. Diese Thujen stehen ca. 15 cm. über den Zaun hinaus. In unserer Siedlung ist das so üblich, normalerweise sind es ca 25 cm. (Bei anderen Nachbarn) Ich wies also den Nachbarn darauf hin das er es lassen sollte meine Thujen zu schneiden. Er meinte darauf das mich das nichts angehe und er mit seinem Auto nicht vorbeikäme. (In diesem Bereich hat dieser Nachbar (nennen wir ihn Hr. Schwarz) aber nur ein Durchfahrtsrecht. Nach mehrmaliger (ca. 10 mal) Aufforderung und einer kleinen Abwehrreaktion meinerseits (Gartenschlauch :-)) hörte er endlich auf. Um ca 16:30 Uhr verließ ich mit meiner Familie mein Haus und kam erst so gegen 23:00 Uhr nach Hause. Meine Frau hatte irgendwie das Gefühl das Hr. Schwarz die Thujen weitergschnitten hat. Leider hatte sie recht. Nun sind meine Thujen sehr stark beschädigt und werden in diesem Teil nicht mehr nachwachsen, was dazu führt das jeder in mein Grundstück schauen kann. (Ich habe in diesem Bereich ein Schwimmbad). Heute rief ich die Polizei an und der Polizist meinte ich kann beim Bezirksgericht eine Klage einbringen wegen Besitzstörung. Meines erachtens ist es auch mutwillige sachbeschädigung.



Wie ist hier die sachlage?

Ich wäre sehr dankbar.



Uwe




DorisMihokovic
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RE: Grundstücksgrenze

Beitrag von DorisMihokovic » 16.05.2004, 14:34

Aus eigener leidvoller Erfahrung muss ich Ihnen sagen, dass Sie zwar berechtigt sind, Klage einzureichen (Besitzstoerung binnen 30 Tagen), dass dabei aber nichts viel bis gar nichts herauskommen wird. Bei der Besitzstoerungsklage tragen Sie das Prozessrisiko. Wenn Sie Anzeige bei der Polizei/Gendarmerie machen, so muss diese zwar aufgenommen werden, wird jedoch wegen Geringfuegigkeit i. d. R. nicht weiterverfolgt, es sei denn Sie uebernehmen auch hier das Prozessrisiko.

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JUSLINE
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RE: Grundstücksgrenze

Beitrag von JUSLINE » 16.05.2004, 15:13

Wie aussichtsreich eine Besitzstörungsklage wäre, kann ich Ihnen nicht beantworten. Es klingt schon so, als ob das nicht aussichtslos wäre. Wo kommen wir denn da hin, wenn ein/e jede/r einfach zum Nachbarn hingehen könnte, und dessen Thujen stutzen?



Ist die Servitut grundbücherlich verankert?



Haben Sie Rechtsschutzversicherung?



Verhackt ist mE nichts, wenn Sie sich unter Mitnahme von allfälliger Rechtsschutzversicherungspolizze (so vorhanden), Fotos, Namen und Adressen von Zeugen (auch Familie gilt als Zeuge) und Grundbuchsauszügen, Verträgen uäm. zu einer ersten Beratung begäben, beim Notar (Erstberatung laut Verlautbarung immer kostenlos), bei der/beim Anwalt (nach Kosten erkundigen, bzw. ERSTE ANWALTLICHE AUSKUNFT) oder Bezirksgericht.



Es kommen in Frage: Besitzstörungsklage, Klage auf Unterlassung, Schadenersatz (neue Thujen, Ersatzzaun/Provisorium), aber auch Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, - wird an die richtige Behörde weitergeleitet. Natürlich ist auch eine Anzeigeerstattung so möglich, dass Sie direkt zur Polizei gehen und die Anzeige dort mündlich zu Protokoll geben. Aber in einer schriftlichen Sachverhaltsdarstellung können Sie den Wortlaut noch genauer bestimmen, den Sie da hineinschreiben, und es stellt noch keine Anzeige da, sondern nur ein Ersuchen, dass geprüft werden möge, ob der Sachverhalt, den Sie schildern, den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Gleichzeitig können Sie sich in diesem Schreiben an die STA dem einzuleitenden Verfahren als Privatbeteiligter anschließen, indem Sie erklären, dass Sie dies hiemit tun. Dabei muss auch eine bestimmte provisorische Summe genannt werden, von der Sie annehmen, dass sie dem Schaden der Höhe nach entspricht.



Sie bekommen dann irgendwann (telefonisch zwischendurch erkundigen) Akteneinsicht in den Strafakt. Wenn es auch zu einer entsprechenden Konfliktregelung im Rahmen des Strafverfahrens kommen sollte, die bewirkt, dass es zu keiner Verurteilung des Missetäters kommt, dann verschafft Ihnen eine solche Aktion die Chance, dass die Behörde doch tätig wird. Später könnten Sie allenfalls, falls der Schaden damit nicht erledigt wurde oder auch es von vornherein zu keinem Strafverfahren kommt, ein Zivilverfahren einleiten (Klage). Aber dann haben Sie schon zusätzliche Informationen aus dem Strafakt.



Natürlich kann es auch so kommen, wie DorisMihokovic es befürchtet. Das Leben schreibt die unglaublichsten Geschichten. Sie haben recht - und bekommen es nicht. Sie haben unrecht - und niemand kann Ihnen an...



mfg, Akita


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RE: Grundstücksgrenze

Beitrag von JUSLINE » 16.05.2004, 15:14

Könnte es sein, dass die Polizei den Sachverhalt nur hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung geprüft hat und nicht hinsichtlich Sachbeschädigung?



mfg, Akita


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RE: Grundstücksgrenze

Beitrag von JUSLINE » 16.05.2004, 17:09

Danke für Ihre antworten!



Das Servitut ist im grundbuch eingetragen - nur, er hat servitut um zu seinem grundstück zu kommen. das schneiden der thujen fand allerdings auf dem grundstück einer Nachbarin statt, auf welchem er das servitut zum durchfahren hat.



die ganze geschichte klingt nach einer never ending story wenn ich da vor gericht gehe. Auf der anderen seite, das gleiche ist letztes jahr passiert und wir haben uns nur gegenseitig beschimpft. das hat anscheinend nichts gebracht, sonst hätte er es ja nicht heuer wieder gemacht. Ich habe jetzt nachgemessen und die durchfahrtsbreite beträgt über 3 meter - also nichts vonwegen "ich komm da nicht rein".

Ich habe mir schon gedacht dass ich einen holzzaun dorthin baue. nur, der kostet auch geld - vielleicht zahlt nach einer androhung oder anzeige ja der Hr. Schwarz den Zaun. Ist für ihn wahrscheinlich billiger - oder?





Übrigens, danke an alle die dieses forum ermöglichen - find ich wirklich toll.





Danke,

Uwe


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RE: Grundstücksgrenze

Beitrag von JUSLINE » 16.05.2004, 17:16

Die Polizei habe ich nur wegen der auskunft angerufen - die haben mir dann den tipp mit dem bezirksgericht gegeben...


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RE: Grundstücksgrenze

Beitrag von JUSLINE » 16.05.2004, 18:21

Es sieht schon auch nach mutwilliger Sachbeschädigung aus. Andererseits könnte es schlimmstenfalls auch passieren, dass der Thujenzerstörende Nachbar Ihnen vorwirft, Sie hätten ihn genötigt (Wasserschlauch), mit dem ihm zustehenden Thujenstutzenl aufzuhören. Das ist auch wiederum nicht erlaubt.



Es gilt der "Grundsatz der schonenden Ausübung" des Servitutsrechtes.



mE wäre der Wegeberechtigte, auch da infolge der bisherigen Auseinandersetzungen klar war, dass Sie seiner - nehmen wir an - Forderung, die Thujen keinen Zentimeter weit über den Zaun herüberwachsen zu lassen -, nicht entsprechen wollten und der Wuchs der Thujen im Bereich über dem Zaun schon deshalb kein ganz "natürlicher" war, nicht berechtigt gewesen, mit der Stutzschere vorzugehen, sondern hätte sich des "offiziellen Amtsweges" sprich zB gerichtliche Auseinandersetzen, anwaltliches Forderungsschreiben uäm. bedienen müssen, um sein Recht ausgesprochen zu bekommen. Sicherlich, es steht ihm zu, über diese Straße zu fahren, da er wegeberechtigt ist (genauen Inhalt der Servitut nach dem Wortlaut und der seinerzeitigen Absicht in Erfahrung bringen!) und es stünde ihm zu, auch Ästchen abzuschneiden, die vielleicht auf natürlichem Wege vorgewachsen sind und die Durchfahrt stören.



Nicht aber mE einen ortsüblichen Heckenschnitt zu beseitigen, der vielleicht, - den verwaltungsrechtlichen Vorschriften der Ortsbildspflege gemäß - sogar dazu da ist, ein üblicherweise und vielleicht schon jahrelang in derselben Weise herrschendes Ortsbild aufrecht zu erhalten.



Dazu kann üblicherweise auch das Hegen und Pflegen einer Thujenhecke dienen,zB. um den vorübergehenden Passanten den Einblick in das Badeleben und auch den Badenden das ständige Hereinschauen von Passanten zu ersparen. Vor allem dann, wenn die anderen Anrainer -bei gleich breiter Straßendurchfahrt - eine um zehn Zentimenter breitere Thujenhecke in die Straße hineinstehend aufrecht erhalten.



Haben Sie sich schon wegen örtlicher Verwaltungsvorschriften bezügliche Grenzbepflanzungen, v.a. auf den Straßenrändern erkundigt?



Im Grunde aber liegt hier wohl ein schon länger schwelender Konflikt vor, der im weiteren Sinn zu den Nachbarschaftskonflikten gehört. Hiezu wird "Mediation" empfohlen.



Vielleicht wäre das eine Lösung, wenn Sie den besagten weitergelegenen Nachbarn vor Gericht laden lassen, zwecks prätorischem Vergleichsversuch im Beisein des Richters/der Richterin?



Fotos vom Kahlschnitt Ihres natürlichen Zaunes und Vergleichsfotos von den nachbarlichen Zaunhecken an der Straße sowie versöhnliche Einstellung könnten Ihnen ein Plus vor Gericht,auch hinsichtlich später nötig werdender Prozesse bringen.



mfg, Akita


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RE: Grundstücksgrenze

Beitrag von DorisMihokovic » 16.05.2004, 21:09

Ich denke nicht, da der Staatsanwalt zu meinem RA gemeint hat, er haette 100e Dealer "draussen sitzen", sodass er sich um solche "Kleinigkeiten" nicht kuemmern koenne. Ausserdem habe ich auch ein Schreiben des BG erhalten, in dem ich informiert wurde, dass das Verfahren eingestellt wurde, ich jedoch das Recht haette, die Sache weiterzuverfolgen, wenn ich fuer die Kosten aufkaeme.

Ueber die Einstellung einer verwaltungstrafrechtlichen Anzeige wird man nicht einmal informiert (darf angeblich nicht sein). Das wurde mir zumindest in einer anderen Nachbarschaftssache (Erregung ungebuehrlichen Laerms) mitgeteilt.

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RE: Grundstücksgrenze

Beitrag von JUSLINE » 17.05.2004, 00:03

Dann war die Anzeige also schon bei der Staatsanwaltschaft, wurde also von der Polizei bereits weitergeleitet. Da Sie einen Anwalt haben/hatten, werden Sie ja wohl wissen, hinsichtlich welcher Gesetzesstelle hier Anzeige erstattet wurde.

>ich jedoch das Recht haette, die Sache weiterzuverfolgen, wenn ich fuer die Kosten aufkaeme.

Ja, Subsidiaranklage gem § 48 StPO



>Wenn Sie Anzeige bei der Polizei/Gendarmerie machen, so muss diese zwar aufgenommen werden, wird jedoch wegen Geringfuegigkeit i. d. R. nicht weiterverfolgt.



Es kommt hier wohl auf den konkreten Sachverhalt an, und vielleicht auch auf die Art des Delikts. Mag sein, dass bei Nachbarschaftsstreitigkeiten uäm. die Verfolgungsbereitschaft der Behörde nicht allzu hoch ist.



Aber so allgemein läßt sich das mE doch nicht behaupten. Ich habe schon zu viele Strafverfahren erlebt, die in verhältnismäßig geringfügig scheinenden Angelegenheiten abgeführt wurden (fahrlässige Körperverletzungen bei Verkehrsunfällen, versuchte Ladendiebstähle, Verstrickungsbruch, aber vor. allem auch Privatanklagedelikte wegen Ehrenbeleidigung, übler Nachrede..)



Vielleicht spielt da auch eine gewisse Voreingenommenheit eine Rolle: Dass man meint, manche Sachen gehörten eben eher vor die Zivilgerichte, als dass man in Nachbarschaftsstreitigkeiten seitens des Strafgerichts den Parteien eine "Bühne" bieten wolle. Reine Vermutung..



Bitter sicherlich für den Betroffenen, dessen Recht hier vom Staat nicht so geschützt zu werden scheint.



mfg, Akita


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