Guten Tag,
ich hätte da eine Frage zu einem Rechtsfall.
Und zwar geht es um eine Siedlung mit Wohnblöcken. In dieser Siedlung steht jeder Wohnung ein Parkplatz zu (jedoch nicht makiert) Ausgenommen sind Garagenbesitzer welche keinen freien Platz haben.
Nun steht eine Familie XYZ, Besitzer einer Garage, mit 3 Fahrzeugen am Gelände, wobei davon 1 Fahrzeug einem Familienmitglied gehört welches nicht mehr dort wohnt.
Ist es möglich diese Familie zu klagen/anzeigen? und ist dafür eine Mehrheit im Wohnblock notwendig, oder kann das eine Partei/Wohnungsbesitzer auch machen ?
Wäre für Infos sehr dankbar!!
DANKE!
Parkplatz
Hallo,
Miete ist keine zu bezahlen.
Es gilt lediglich die Regelung, das pro Wohnung nur 1 Fahrzeug abgestellt werden darf.
Ausgenommen sind Garagenbesitzer (diese zahlen Miete) die dürfen im freien kein Auto am Grundstück parken.
Besucher müssen draussen parken. Anlage ist mit Zugangskontrolle (Tor)
Miete ist keine zu bezahlen.
Es gilt lediglich die Regelung, das pro Wohnung nur 1 Fahrzeug abgestellt werden darf.
Ausgenommen sind Garagenbesitzer (diese zahlen Miete) die dürfen im freien kein Auto am Grundstück parken.
Besucher müssen draussen parken. Anlage ist mit Zugangskontrolle (Tor)
Um welche Art von Anlage handelt es sich denn? Eigentum? wenn ja, wann erbaut? Genossenschaft? Gemeindewohnung? Zinshaus?
Im Großen und Ganzen hast Du Dir die Antwort jedoch schon selbst gegeben.
Du sagst, dass es diesbezüglich schon Bestimmungen gibt, wahrscheinlich im Mietvertrag verfasst, wenn der Mieter kein Sonderrecht hat, so hat er sich auch an diese Bestimmung zu halten.
Demnach müsste man bei der Verwaltungsstelle dieser Wohnanlage eine Beschwerde einreichen, falls tatsächlich ein Nichteinhalten von Vorschriften stattfindet.
Im Großen und Ganzen hast Du Dir die Antwort jedoch schon selbst gegeben.
Du sagst, dass es diesbezüglich schon Bestimmungen gibt, wahrscheinlich im Mietvertrag verfasst, wenn der Mieter kein Sonderrecht hat, so hat er sich auch an diese Bestimmung zu halten.
Demnach müsste man bei der Verwaltungsstelle dieser Wohnanlage eine Beschwerde einreichen, falls tatsächlich ein Nichteinhalten von Vorschriften stattfindet.
Hallo,
da es sich um Eigentumswohnungen handelt, dürfte im WEG eine diesbezügliche Lösung vorhanden sein. Grundsätzlich obliegt die Abwehr von Störungen dem Eigentümer selber. Die Eigentümergemeinschaft kann NUR in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Bei Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden.
da es sich um Eigentumswohnungen handelt, dürfte im WEG eine diesbezügliche Lösung vorhanden sein. Grundsätzlich obliegt die Abwehr von Störungen dem Eigentümer selber. Die Eigentümergemeinschaft kann NUR in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Bei Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden.
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