Guten Tag,
ich hätte eine Frage zur Schenkung (neu).
Zum Beispiel: Ich bekomme von meinen Eltern jeweils Euro 40.000. Dies müsste ich ja nicht melden da ich pro Elternteil bis zu 50.000 Euro pro Person/ Jahr die Schenkung an die Behörde nicht melden muss.
Wie schaut es jetzt mit den Pflichtteil Anspruch meiner Schwester aus? Fällt die Schenkung in den Nachlass? Hat sie einen Pflichtteilsanspuch von den 80.000 Euro von der Schenkung meiner Eltern an mir (wenn sie dies nachweisen könnte oder ich dies sowieso gemelden habe, wenn es mehr als 50.000 Euro Person/Jahr ausgemacht hat) ?
Danke, Gruß
Schenkung(neu),Pflichtteilsanspruch?
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Zuletzt geändert von Dr.iur.inspe am 18.12.2008, 14:06, insgesamt 1-mal geändert.
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Ich glaube nun reicht es auch wieder mit den Falschauskünften! Ich hoffe für Dich dass sich jemand auf Grund deiner falschen Auskünfte bei dir regressiert wenn was daneben geht.
Ich bitte darum das Halbwissen von Driurinspe außer Acht zu lassen.
Leider gibt es immer mehr Freizeitjuristen die sich nicht genug mit der Rechtswissenschaft beschäftigen, ihre Halbweißheiten jedoch zu gerne weitergeben. Aus welchem Grund auch immer..
Wenn der Erblasser vor seinem Tod durch Schenkungen sein Vermögen vermindert hat, können Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass solche Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteiles berücksichtigt werden. Damit soll verhindert werden, dass ein Erblasser die Pflichtteilsansprüche vereitelt. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen werden jedoch nur dann bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, wenn sie weniger als zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind immer zu berücksichtigten.
Manche Erblasser versuchen, den Pflichtteilsanspruch dadurch zu umgehen, dass sie einem anderen Pfichtteilsberechtigten etwas schenken und dieser gleichzeitig auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Er ist dann nicht mehr pflichtteilsberechtigt und wäre dann die Schenkung schon nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zu berücksichtigen.
Nach inzwischen ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs werden solche Verzichte auf den Pflichtteil dann nicht berücksichtigt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sind. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsverzicht offenkundig bezweckte, die Anrechnung der Schenkung zu verhindern und den Geschenknehmer gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern. Diese Offenkundigkeit muss vom Pflichtteilsberechtigten bewiesen werden.
Es empfiehlt sich daher, bei Schenkungen auch die Pflichtteilsansprüche von allfälligen Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen bzw. nach dem Tod eines Erblassers zu prüfen, ob Schenkungen den eigenen Pflichtteil vermindert haben könnten. Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren.
Damit eine Person, die möglicherweise pflichtteilsberechtigt ist, nicht gänzlich "umfällt", kann sie ihren Pflichtteil (oder die Ergänzung ihres Pflichtteils) von dem Geschenknehmer oder der Geschenknehmerin verlangen wenn der Geschenknehmer oder die Geschenknehmerin selbst zum Bereich der Pflichtteilsberechtigten zählt, muss er oder sie ohne Befristung damit rechnen, dass eine andere pflichtteilsberechtigte Person den Pflichtteil bei Eintreten des Erbfalles von ihm oder ihr verlangt.
Diese Regelungen dienen dazu, die Möglichkeit der bewussten Schädigung von Pflichtteilsberechtigten einzuschränken!
Ich bitte darum das Halbwissen von Driurinspe außer Acht zu lassen.
Leider gibt es immer mehr Freizeitjuristen die sich nicht genug mit der Rechtswissenschaft beschäftigen, ihre Halbweißheiten jedoch zu gerne weitergeben. Aus welchem Grund auch immer..
Wenn der Erblasser vor seinem Tod durch Schenkungen sein Vermögen vermindert hat, können Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass solche Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteiles berücksichtigt werden. Damit soll verhindert werden, dass ein Erblasser die Pflichtteilsansprüche vereitelt. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen werden jedoch nur dann bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, wenn sie weniger als zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind immer zu berücksichtigten.
Manche Erblasser versuchen, den Pflichtteilsanspruch dadurch zu umgehen, dass sie einem anderen Pfichtteilsberechtigten etwas schenken und dieser gleichzeitig auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Er ist dann nicht mehr pflichtteilsberechtigt und wäre dann die Schenkung schon nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zu berücksichtigen.
Nach inzwischen ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs werden solche Verzichte auf den Pflichtteil dann nicht berücksichtigt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sind. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsverzicht offenkundig bezweckte, die Anrechnung der Schenkung zu verhindern und den Geschenknehmer gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern. Diese Offenkundigkeit muss vom Pflichtteilsberechtigten bewiesen werden.
Es empfiehlt sich daher, bei Schenkungen auch die Pflichtteilsansprüche von allfälligen Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen bzw. nach dem Tod eines Erblassers zu prüfen, ob Schenkungen den eigenen Pflichtteil vermindert haben könnten. Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren.
Damit eine Person, die möglicherweise pflichtteilsberechtigt ist, nicht gänzlich "umfällt", kann sie ihren Pflichtteil (oder die Ergänzung ihres Pflichtteils) von dem Geschenknehmer oder der Geschenknehmerin verlangen wenn der Geschenknehmer oder die Geschenknehmerin selbst zum Bereich der Pflichtteilsberechtigten zählt, muss er oder sie ohne Befristung damit rechnen, dass eine andere pflichtteilsberechtigte Person den Pflichtteil bei Eintreten des Erbfalles von ihm oder ihr verlangt.
Diese Regelungen dienen dazu, die Möglichkeit der bewussten Schädigung von Pflichtteilsberechtigten einzuschränken!
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