Waffengesetz / Verjährung

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JUSLINE
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Waffengesetz / Verjährung

Beitrag von JUSLINE » 03.05.2004, 23:05

Ich habe heute eine Strafverfügung über 70 Eurowegen Verletzung §26 WG iVm. §51 Abs 2 erhalten. Es geht dabei darum, dass ich im Juli 2000 meine neue Meldeadresse nicht an das Administrationsbüro gemeldet habe, was aber im Waffengesetz so steht.

Das Ganze würde mich nicht so ärgern, wenn mich nicht im Jahr 2003 ein Kriminalbeamter angerufen hätte und mir mitteilte, dass ich die neue Adresse beim Administrationsbüro melden muss - mir aber nach einem sehr netten Gespräch sagte, er würde das gleich selber machen und die Sache sei für mich erledigt.

Da ich mir den Namen des Beamten nicht gemerkt habe und damit das Gespräch nicht beweisen kann, werde ich die Strafe wohl zahlen müssen.

Das Einzige was mir bei der Strafverfügung aufgefallen ist, ist die Tatsache, dass ich die "Tat" im Juli 2000 begangen habe und ich mir vorstellen kann, dass sie damit bereits verjährt ist.

Ist das möglich?






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RE: Waffengesetz / Verjährung

Beitrag von JUSLINE » 09.06.2005, 18:28

Leider nein, da die nicht erfolgte Ummeldung ja noch aufrecht war. Wäre nur der Fall wenn du wieder zurückgezogen wärst. Frist läuft erst nach der erfoglten Ummeldung, im Normalfall wenn man es selbst macht, sind sie ruhig, gutmachen eines Fehlers und so. Aber wenn es von Amts wegen gemacht wird dann wollen sie Kohle, also kommst nicht wirklich raus.




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