1.) Wird im FRISTENLAUF der 3 Tages-Frist zur Entkraeftung eines Ueberbots schon der Tag der Zustellung durch Hinterlegung bzw. der Tag des tatsaechlichen Empfangs ( oder der erfolgten Abholung vom Postamt) der Verstaendigung vom Ueberbot mitgerechnet oder erst der naechste Tag ???
2) Ist es zulaessig, bei einer so kurzen Frist das Wochenende miteinzurechnen, an dem ja zumindest keine Moeglichkeit besteht, die Entkraeftung des Ueberbots direkt am Exekutionsgericht zu Protokoll zu geben ???
PRAKTISCHE FRAGE :
Z.B. :
Die Verstaendigung des Ueberbots wurde vom Ersteher am Freitag am Postamt behoben.
Beginnt der FRISTENLAUF zur ENTKRAEFTUNG des UEBERBOTS dann schon
1) am selben Tag der Behebung - also Freitag
2) am Samstag mit Fristende am Montag
3) erst am 1. Werktag nach erfolgter Zustellung - also am MONTAG mit Fristende MITTWOCH ???
Bitte nur antworten, wenn Ihr wirklich ganz sicher seid !
Die Frage ist fuer mich sehr wichtig. Ich habe inzwischen leider feststellen muessen, dass sogar Anwaelte da sehr unterschiedlicher Auffassung sind
