Einbruchdiebstahl vs. einfacher Diebstahl

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baracus
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Einbruchdiebstahl vs. einfacher Diebstahl

Beitrag von baracus » 29.09.2008, 08:05

Guten Morgen,

aus gegebenem Anlass habe ich eine Frage zum Thema Diebstahl:

Mir wurde vor ca. 3 Wochen mein MTB direkt aus dem Hausflur gestohlen. Ich habe das natürlich bei der Polizei angezeigt und später dann eine entsprechende Meldung bei der Versicherung gemacht. Nach kurzem Studium der Polizze bin ich zu der Einschätzung gekommen, dass die Haushaltsversicherung für den kompletten Schaden aufkommen muss. Kurz darauf hab ich jedoch eine Nachricht von meiner Versicherung bekommen, dass sie lediglich einen Teil abgelten werden mit folgender Begründung:
Lt. Versicherungspolizze wird zwischen Einbruchdiebstahl und einfachen Diebstahl unterschieden. Da das Rad nicht in einem Kellerabteil sondern im Hausflur abgestellt war, ist die Versicherung der Meinung es handelt sich um einen einfachen Diebstahl, und der ist eben mit einer Haftungsobergrenze versehen. Lt. meiner Einschätzung handelt es sich aber sehr wohl um einen Einbruchdiebstahl, da der Dieb zuerst die Haustüre öffnen musste und sich zu unbefugten Zutritt zum Haus verschaffen musste, um an mein Rad zu kommen (wird auch durch den Titel "Diebstahl durch Einbruch" des Polizeiprotokoll bestätigt). Kurz noch ein Kommentar zur Haustüre: diese ist immer geschlossen (fällt von alleine zu) und kann von außen nur mit einem Schlüssel geöffnet werden (kein Drücker).

Mich würde jetzt eure Meinung zu diesem Sachverhalt interessieren. Wäre dankbar für mögl. Argumentation für das Gespräch mit meiner Versicherung.

Danke und lg
Werner



Jericho
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Beitrag von Jericho » 29.09.2008, 23:14

Hallo,

es handelt sich hier um einen einfachen Diebstahl, du hast das Rad im Stiegenhaus abgestellt richtig? ich meine vor Deiner Wohnung, nicht im Hausflur eines EFH(abgesperrt) sondern einer Wohnanlage zu dem mehrere Personen befugten Zutritt haben, richtig?

damit auch Einbruch vorliegt müsste der Täter in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, einen nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringen.

was steht denn genau in der Polizze im Abschnitt über Diebstahl?

baracus
Beiträge: 3
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Beitrag von baracus » 01.10.2008, 20:25

Hallo,

folgendes steht in der Versicherung zum Thema Diebstahl:


4. Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl und Beraubung 4.1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten
4.1.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht,
Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;
4.1.3. einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen wegbringt;
4.1.4. durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt.
Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;
4.1.5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat.
Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn ein Täter
4.1. gemäß Punkt 4.1. einbricht und ein Behältnis aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet;
4.2.2. ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Schlüsselraub an sich gebracht hat.
4.2.3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen gelten folgende Entschädigungs¬grenzen:
4.2.3.1. in - auch unversperrten - Möbeln oder im Safe ohne Panzerung oder freiliegend
für Geld- und Geldeswerte und Sparbücher EUR 2.000,--, davon freiliegend EUR 375,-
für Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzen-sammlungen EUR 10.000,--, davon freiliegend EUR 2.500,-
4.2.3.2. im versperrten, eisernen feuerfesten Geldschrank (mindestens 100 kg Gewicht) oder im Behältnis mit VVO-Sicherheitsklasse EN 0 - EUR 20.000,-
4.2.3.3. im versperrten Geldschrank (Gewicht über 250 kg) mit besserem Sicherheitsgrad als unter Punkt 4.2.3.2. beschrieben oder im versperrten Mauersafe (Wandsafe) mit mindestens Schlossschutzpanzer (VSÖ-Sicherheitsklasse lllb,Illc, Ila-Ild) oder im Behältnis mit VVO-Sicherheitsklasse EN 1 - EN 4 - EUR 65.000,--.
4.2.4. Diese Entschädigungsgrenzen gelten auch dann, wenn mehrere
Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt bestehen.
. Einfacher Diebstahl
4.3 Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwendet, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß den Punkten 4.1. oder 4.2. vorliegt.
Die Entschädigung für Geld- und Geldeswerte ist mit EUR 375,-- und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit EUR 1.500,-- begrenzt.

Und der Punkt "einschleichen" ist eben der, bei dem ich geglaubt hätte dass der zutrifft.

Jericho
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Registriert: 05.08.2008, 00:38

Beitrag von Jericho » 02.10.2008, 11:17

Hallo,

ich denke das Problem an dem Sachverhalt ist, dass der Täter nicht in "Versicherungsräumlichkeiten" (Deine abgesperrte Wohnung, oder abgesperrtes Kellerabteil) eingedrungen ist.
Ich bin mir leider ziemlich sicher, dass das Stiegenhaus nicht zu diesen zählt.

baracus
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Beitrag von baracus » 02.10.2008, 14:03

Ok, danke für Deine Antwort. Dann hoffe ich mal auf eine Kulanz-Lösung von Seiten der Versicherung...

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