Löschung des Wohnungseigentumsrechtes
Verfasst: 24.06.2008, 15:05
Guten Tag,
Ich habe 2003 eine Wohnung verkauft.
Jetzt, 5Jahre später erhalte ich ein Schreiben eines Notariates welcher von mir eine Löschungserklärung bzw. die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG unterschrieben haben möchte.
Meine Frage - wieso bekomme ich diese Aufforderung erst 5 Jahre später bzw. hätte der damalige Käufer diese Erklärung nicht schon beim Kauf benötigt?
Der Originaltext:
Ob der Liegenschaft im Grundbuch xxxxx Inzersdorf Stadt, Einlagezahl xxx, Bezirksgericht Favoriten, Wohnungseigentum, mit dem Grundstück xxx/xx Baufläche (Gebäude), Baufläche (befestigt), Baufläche (begrünt), gasse 78, , ist im Eigentumsblatt zu TZ xx/xxxx die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG an W xx, xx und xx für Sebastian, geb xxxx-xx-xx, angemerkt.
Herr xxxx, geboren xxx, erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde ohne sein weiteres Wissen, jedoch nicht auf seine Kosten, die Löschung der vorbezeichneten Anmerkung ob der eingangs näher bezeichneten Liegenschaft grundbücherlich eingetragen werden könne und möge.
Ich habe 2003 eine Wohnung verkauft.
Jetzt, 5Jahre später erhalte ich ein Schreiben eines Notariates welcher von mir eine Löschungserklärung bzw. die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG unterschrieben haben möchte.
Meine Frage - wieso bekomme ich diese Aufforderung erst 5 Jahre später bzw. hätte der damalige Käufer diese Erklärung nicht schon beim Kauf benötigt?
Der Originaltext:
Ob der Liegenschaft im Grundbuch xxxxx Inzersdorf Stadt, Einlagezahl xxx, Bezirksgericht Favoriten, Wohnungseigentum, mit dem Grundstück xxx/xx Baufläche (Gebäude), Baufläche (befestigt), Baufläche (begrünt), gasse 78, , ist im Eigentumsblatt zu TZ xx/xxxx die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG an W xx, xx und xx für Sebastian, geb xxxx-xx-xx, angemerkt.
Herr xxxx, geboren xxx, erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde ohne sein weiteres Wissen, jedoch nicht auf seine Kosten, die Löschung der vorbezeichneten Anmerkung ob der eingangs näher bezeichneten Liegenschaft grundbücherlich eingetragen werden könne und möge.