Guten Tag!
Ich hätte eine Frage betreffend die zur Zeit laufende Übung des österreichischen Bundesheeres "Schutz 2004". Ich (bis zum 30 April noch Grundwehrdiener beim Bundesheer) werde vom kommenden Montag (19.04.04) bis zum Ende der Übung am Donnerstag (22.04.04) gemeinsam mit meinem Regiment an dieser Übung teilnehmen. Mich würde interessieren welche Konsequenzen es haben könnte, würde ich zu dieser Übung nicht erscheinen. Gelten während der Übung die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie sonst auch, oder wird sie als Einsatz gewertet und somit der Strafrahmen, über Heeresdisziplinarmaßnahmen hinaus auch strafrechtlich festgelegt? Für eine Antwort wäre ich wirklich sehr dankbar.
Bundesheer Übung Schutz 2004
RE: Bundesheer Übung Schutz 2004
Es gilt insbesondere das Militärstrafgesetz. Als Präsenzdiener sind Sie Soldat. Also doch auch strafrechtliche Konsequenzen, nicht nur disziplinarrechtliche..
mfg, Akita
...........
Militärstrafgesetz
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes
bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden
auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine
besonderen Bestimmungen enthält.
Abkürzung
MilStG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Unerlaubte Abwesenheit
§ 8. Wer seine Truppe, militärische Dienststelle oder den ihm
sonst zugewiesenen Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt und
sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als
vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht
er sich aber dem Dienst für länger als acht Tage, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
mfg, Akita
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Militärstrafgesetz
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes
bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden
auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine
besonderen Bestimmungen enthält.
Abkürzung
MilStG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Unerlaubte Abwesenheit
§ 8. Wer seine Truppe, militärische Dienststelle oder den ihm
sonst zugewiesenen Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt und
sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als
vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht
er sich aber dem Dienst für länger als acht Tage, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
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