Beamtenlaufbahn!!!

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Beamtenlaufbahn!!!

Beitrag von JUSLINE » 06.04.2004, 12:40

hallo, bin 18 Jahre alt, ich wollte wissen ob eine Karriere als Richter oder Rechtsanwalt möglich ist nachdem ich mit 17 eine schwere sachbeschädigung und einen diebstahl begangen habe...in beiden fällen habe ich diversion bekommen, also keine verurteilung. es gibt keine einträge im führungszeugnis und nach 3 jahren (wenn ich 21 bin) "sollte" auch bei der behörde nichts mehr vorhanden sein.



also wie negativ kann sich das auswirken wenn man Rechtsanwalt oder Richter werden möchte?! lg tom




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RE: Beamtenlaufbahn!!!

Beitrag von JUSLINE » 07.04.2004, 12:24

> hallo, bin 18 Jahre alt, ich wollte wissen ob eine Karriere als Richter oder Rechtsanwalt möglich ist nachdem ich mit 17 eine schwere sachbeschädigung und einen diebstahl begangen habe...in beiden fällen habe ich diversion bekommen, also keine verurteilung. es gibt keine einträge im führungszeugnis und nach 3 jahren (wenn ich 21 bin) "sollte" auch bei der behörde nichts mehr vorhanden sein.

>

> also wie negativ kann sich das auswirken wenn man Rechtsanwalt oder Richter werden möchte?! lg tom



Wenn Sie nicht einmal eine Verurteilung bekommen haben, kann ich mir nicht vorstellen, dass das ein rechtliches Hindernis bilden könnte, Rechtsanwalt oder Richter zu werden.



Vielleicht haben Sie dann sogar besonders viel Verständnis für die Situation von Menschen, die Sie dann zu vertreten haben oder für die Sie Richter sind. Weil Sie ja aus eigenen Jugendsünden Erfahrung haben.



Doch würde ich an Ihrer Stelle eine umfassende Berufsberatung, wenn möglich mit (kostenlosen) psychologischen Tests, die Sie in Anspruch nehmen können, aufsuchen, um herauszufinden, ob Sie irgendein Defizit persönlichkeitsmäßig mitbringen, und das mitausschlaggebend dafür gewesen sein könnte, dass Diebstahl und Sachbeschädigung geschehen sind. Dann können Sie rechtzeitig - noch bevor Sie in einer gehobenen Position sind mithilfe von Krankenkassen- Psychotherapie - versuchen, an Sich zu arbeiten, sodass Sie bei Studienabschluß bzw. im Zeitpunkt der endgültigen Berufsentscheidung, davon nicht mehr so belastet sind, bzw. genügend Selbsteinsicht haben, um die richtige Berufswahl zu treffen. Auch Intelligenztests helfen da, die richtige Berufsentscheidung zu treffen.



Aber wenn die Tests auch kein befriedigendes Resultat bringen sollten, und Sie auch keine Psychotherapie bekommen können oder niemand eine solche für notwendig oder zweckmäßig erachtet - lassen Sie sich in Ihren Berufswünschen nicht entmutigen!



Alles Gute für die Zukunft!



Akita


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RE: Beamtenlaufbahn!!!

Beitrag von JUSLINE » 07.04.2004, 19:40

Vielen Dank für deine Tips... was ich auf jeden Fall vorhabe --> ich werde einige Stunden beim Psychotherapeuten verbringen.



dass mit Intelligenztest möchte ich überhört haben, daran mangelt es keinesfalls :)



und dein zitat "Vielleicht haben Sie dann sogar besonders viel Verständnis für die Situation von Menschen, die Sie dann zu vertreten haben oder für die Sie Richter sind. Weil Sie ja aus eigenen Jugendsünden Erfahrung haben."



--> das meinst du doch nicht im ernst dass man dann besonderes Verständnis hat... ich erzähl dir eine geschichte: mein cousin hat mit 12 einen ladendiebstahl begangen... (nebenbei ist man mit 12 nicht strafmündig). Im Alter von 20 wollte er dann Polizeibeamter werden. Nur war es leider nicht möglich da die Behörde oder sonst wer "vergessen" hatte den Eintrag vom Diebstahldelikt zu löschen.




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RE: Beamtenlaufbahn!!!

Beitrag von JUSLINE » 07.04.2004, 19:40

Vielen Dank für deine Tips... was ich auf jeden Fall vorhabe --> ich werde einige Stunden beim Psychotherapeuten verbringen.



dass mit Intelligenztest möchte ich überhört haben, daran mangelt es keinesfalls :)



und dein zitat "Vielleicht haben Sie dann sogar besonders viel Verständnis für die Situation von Menschen, die Sie dann zu vertreten haben oder für die Sie Richter sind. Weil Sie ja aus eigenen Jugendsünden Erfahrung haben."



--> das meinst du doch nicht im ernst dass man dann besonderes Verständnis hat... ich erzähl dir eine geschichte: mein cousin hat mit 12 einen ladendiebstahl begangen... (nebenbei ist man mit 12 nicht strafmündig). Im Alter von 20 wollte er dann Polizeibeamter werden. Nur war es leider nicht möglich da die Behörde oder sonst wer "vergessen" hatte den Eintrag vom Diebstahldelikt zu löschen.




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RE: Beamtenlaufbahn!!!

Beitrag von DorisMihokovic » 07.04.2004, 20:05

Ich habe einmal gehoert (ist schon lange her), dass z. B., wenn ein Jugendlicher von zu Hause ausreisst, und eine Abgaengigkeitsanzeige erstattet wird, dies in einem Register vermerkt wird. Bei der Bewerbung um einen Beamtenposten, aber auch bei der Beantragung einer Gewerbeberechtigung soll sich dies negativ auswirken (mangelnde Zuverlaessigkeit).



Auch die Konsultation eines Psychotherapeuten (insbes. auf Krankenschein) koennte sich u. U. negativ auswirken.



Ich will keine Panik machen, aber vielleicht sollten Sie sich noch an kompetenter Stelle informieren.

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RE: Beamtenlaufbahn!!!

Beitrag von JUSLINE » 10.04.2004, 04:03

Auch ich warne VEHEMENT (!!!) vor Psychotherapie!

Eine solche zieht sich als Hemmschuh durch ein ganzes Leben - quasi ein Makel, den man NIE mehr los wird!



Ich bin zu einer solchen gekommen wie die Jungfrau zum Kind - und habe seither nur Probleme, Kosten, Probleme, Probleme!



Ich WARNE nochmals! NIE Psychotherapie!


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RE: Beamtenlaufbahn!!!

Beitrag von JUSLINE » 13.04.2004, 09:58

> Ich habe einmal gehoert (ist schon lange her), dass z. B., wenn ein Jugendlicher von zu Hause ausreisst, und eine Abgaengigkeitsanzeige erstattet wird, dies in einem Register vermerkt wird. Bei der Bewerbung um einen Beamtenposten, aber auch bei der Beantragung einer Gewerbeberechtigung soll sich dies negativ auswirken (mangelnde Zuverlaessigkeit).

>

> Auch die Konsultation eines Psychotherapeuten (insbes. auf Krankenschein) koennte sich u. U. negativ auswirken.

>

> Ich will keine Panik machen, aber vielleicht sollten Sie sich noch an kompetenter Stelle informieren.



Sg. Frau DorisMihokovic,



ja, Sie könnten recht haben, - und zwar im Sinne von Hindernissen, die solche Eintragungen in der Praxis bilden könnten. Im Gesetz bilden sie keinen ausdrücklichen Ausschließungsgrund. Wenn man die Chancen eines Menschen mit getilgten Vorstrafen oder nicht bestehenden Vorstrafen nach den jeweiligen Gesetzen beurteilen möchte: Verbieten sie es ihm/ihr, zB Rechtswissenschaften zu studieren, das Gerichtsjahr anzutreten, als Rechtsanwaltsanwärter zu arbeiten bzw. in den richterlichen Vorbereitungsdienst übernommen zu werden.. schlußendlich auch einen der beiden hier genannten Zielberufe auszuüben, dann muss man sagen: Vom Gesetzeswortlaut: Ja, sehr wohl.



Wenn zB eine Abgängigkeitsanzeige für den damals 12 Jährigen erstattet wurde, und sein Name deshalb in einem Polizeiregister aufscheint,wo er versehentlich nicht gelöscht wurde, dann kann sich das in der Praxis wohl dann nachteilig bei Bewerbungen auswirken, wenn, daraus zB auf eine dann angeblich charakterlich nicht bestehende Eignung des Bewerbers geschlossen wird. Je mehr Bewerber um eine Stelle (Beamten..), umso "gefährlicher mag es dann sein, in einem derartigen Register zu stehen, auch wenn überhaupt nicht daraus geschlossen werden könnte, dass im augenblicklichen Zeitpunkt der Bewerbung (wenn überhaupt jemals) eine charakterliche Nichteignung besteht.



Also mag es verschiedene "Kanns" bei den Berufschancen geben..



Aber von vorneherein schon zu sagen: Wenn irgendwas in der Jugend war, das nicht einmal zu einer Verurteilung geführt hat oäm., dann kannst Du den Beruf nicht ergreifen, denn man wird Dich nicht drannehmen uäm.. das würde mir widerstreben.



Einerseits gibt es Auskunfts- und Löschungsrechte nach dem Datenschutzgesetz für verschiedenen, unzulässige oder unzulässig gewordene Eintragungen in solchen Registern, andererseits bietet gerade das Jusstudium mit seiner langen Ausbildungszeit einige Möglichkeiten zur näheren Kontaktaufnahme mit den angestrebten Berufsfeldern, wo es auch nicht ausgeschlossen ist, dass persönliche Kontakte geschlossen werden können, die ein späteres Vorwärtskommen im gewünschten Beruf ermöglichen. Wenn ich zB während meines Jusstudiums im Sommer als Rechtshörer zu Gericht gehe, dann kann es sein, dass ich dabei eine/n zukünftigen Arbeitgeber (zB Rechtsanwalt/In) kennenlerne - und dann kann ich mir nicht mehr vorstellen, dass dann ein paar Jahre später irgendein Registervermerk, der nicht eine ungetilgte Vorstrafe darstellt., wenn auch fälschlich noch nicht gelöscht, ein Hindernis bildet.



Aber Sie haben hier sicherlich Recht, wenn derlei Probleme konkret befürchtet werden müssen vom jeweilig Betroffenen, dann wäre es wohl klug, vor einer einschlägigen Bewerbung einen wirklich kompetenten Menschen aufzusuchen, das ich für mich zB ein/e RechtsanwaltIn, die auf das jeweilige Berufs- und Standesrecht spezialisiert ist. Ich hab nachgesehen, - es sind einige Rechtsanälte, - Namen zu erfragen bei den jeweiligen Rechtsanwaltkammern oder im Internet. Ansonsten könnte die Lösung auch heißen, sich rechtzeitig kundig zu machen über etwaige störende, unrichtige Eintragungen, und deren Löschungen zu beantragen. Habe konkret damit aber keine Erfahrungen.



Bezüglich Psychotherapie - die ja etwas Freiwilliges ist, und bezüglich derer ja wohl eine berufliches Geheimhaltungspflicht für die Berufsausübenden besteht, würde ich nicht auf eine solche verzichten, wenn sie mir offenkundig hilft, nur weil ich befürchte, dass später Indiskretion uäm. walten könnten. Über konkrete Vorschriften bezüglich Weitergabe von Behandlungsdaten im Amtshilfeweg weiß ich nichts, hoffentlich geben da die Kassen eine ausreichende Auskunft. Da es sich um sensible Daten handelt, kann ich mir nicht vorstellen, dass Behandlungsdaten so einfach von den Kassen weitergeleitet werden dürfen und werden.



Jedenfalls wünsche ich Ihnen noch nachträglich ein schönes Osterfest, hoffe, Sie haben meine Mail erhalten, die ich Ihnen vor schon mehreren Tagen geschrieben habe (war freundlich gemeint!), mfg, Akita


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RE: Beamtenlaufbahn!!!

Beitrag von JUSLINE » 13.04.2004, 11:14

Verbieten sie es ihm/ihr, zB Rechtswissenschaften zu studieren, das Gerichtsjahr anzutreten, als Rechtsanwaltsanwärter zu arbeiten bzw. in den richterlichen Vorbereitungsdienst übernommen zu werden.. schlußendlich auch einen der beiden hier genannten Zielberufe auszuüben, dann muss man sagen: Vom Gesetzeswortlaut: Ja, sehr wohl.



Das war jetzt komplett verkehrt: Es sollte richtig heißen: "Erlauben Sie es ihm.. Ja, sehr wohl." Oder: Verbieten sie es ihm.. "nein, sie verbieten es ihm nicht."

............

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990:

§ 2 Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind ersonen auasgeschlossen,

1. die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,

2. die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,

3. die gerihctliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder

4. gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen, und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

......

Allgemeines Hochschulstudiengesetz

Aufnahme

(..)

Abs. 3: Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn der Bewerber infolge seines Gesundheitszustandes eine Störung des Unterrichtes oder eine Gefährdung seiner Umgebung darstellt.



...

Rechtspraktikantengesetz - RPG

§ 2 Abs. 2

Von der Gerichtsprakxis sind Personen ausgeschlossen,

1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen,

2. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterleigt oder getilgt ist,

3. gegen di wegen eienes Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder

4. die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtsprakxis ausgeschlossen wurden ( § 12 Abs. 3)



..........



§ 30 Rechtsanwaltsordnung - RAO



Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter



3. Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

4. Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ( §§ 59 ff. DSt) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5 a sind anzuwenden.

.................



§ 1 RA0

(1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ( §§ 5 und 5a).

(2) Diese Erfordernisse sind:

a) die österreichische Staatsbürgerschaf

b) die Eigenberechtigung;

usw.

..



Aber: Es kann der Disziplinarrat die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagen, als Disziplinarstrafe (§ 16 DSt) bzw. der Ausschuss (der Rechtsanwaltskammer Anm. ) diese einstellen (Bei Disziplinarvergehen)



..............



Richterdienstgesetz - RDG



Aufnahmeerfordernisse



§ 2 (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:



1. die österreichische Staatsbürgerschaft;

2. die volle Handlungsfähigkeit;

3. die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliches Eignung für den Richterberuf;

4. a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums (...)



..






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RE: Beamtenlaufbahn!!!

Beitrag von JUSLINE » 13.04.2004, 11:29

Sie haben ein Recht auf Auskunftserteilung nach § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 sowie ein Recht auf Richtigstellung oder Löschung gemäß § 27 DSG.



Auch kann sich gemäß § 30 (1) DSG jedermann "wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten des Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden."



Wenn Sie glauben, einen spezialisierten Rechtsbeistand in Ihrem Problem zu benötigen, wenden Sie sich an die jeweilige Rechtsanwaltskammer, die Ihnen einschlägig versierte Fachleute in Ihrem Bundesland nennen kann.



bzw. http://www.oerak.or.at

rechts oben: Rechtsanwaltsverzeichnis Tätigkeitsgebiete, insbes: "Berufs- und Standesrecht"

"Beamtendienst- und Disziplinarrecht"



mfg, Akita


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