Produkthaftung - Verhältnis Kunde Lieferant - Hersteller
Verfasst: 15.05.2008, 17:30
Hallo,
habe leider einen netten Brief eines Anwalts bekommen. Ein Kunde hat sich mit einem Produkt verletzt und will 2500 Euro Schadenersatz + Kosten des Rechtsanwalts ersetzt haben.
Ich (Österreich) habe die Forderung an den Importeur (Deutschland) geschickt da ich der Meinung bin, daß nach Produkthaftungsgesetz die Ansprüche des Kunden gegenüber den Importeur laufen müssen. Der Importeur selbst hat die Ware aus (glaube Indonesien).
Gleichzeitig habe ich nach Produkthaftungsgesetz dem Endkunden (Österreich) nochmals den Erstimporteur (Deutschland) genannt, mit der Bitte sich an den Importeur zu wenden.
Der Versand der Ware erfolgt direkt vom Importeur(Deutschland) an den Endkunden in Österreich. Ich selbst bin quasi nur Mittelsmann, lege aber die Rechnung.
Meine Fragen:
1.) Der Anwalt ist nun der Meinung, daß ICH hafte da ich das Produkt als erster nach Österreich gebracht habe. => Ist das Korrekt?
2.) Auf den Hinweis, daß die Ware direkt von Deutschland an den Endkunden geliefert wird meinte er ich hafte trotzdem falls die deutsche Firma nicht seine Rechtsansprüche erfüllt => Ist das Korrekt?
3.) Da ich nach §1 (2) rechtzeitig alles offen gelegt habe, müsste ich doch aus der Angelegenheit draussen sein. Wie seht ihr das?
Bin über jeden Input dankbar.
Anbei noch der Auszug des PHG:
§1. (1) Wird durch den Fehler eines Produktes ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder
an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache
beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens
1. der Unternehmer der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat.
2. der Unternehmer der es zum Betrieb in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt
und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).
(2) Kann der Hersteller oder – bei eingeführten Produkten – der Importeur (Abs. 1 Z 2) nicht
festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht
hat, nach Abs. 1, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller
bzw. – bei eingeführten Produkten – den Importeur oder denjenigen nennt der ihm das Produkt
geliefert hat.
habe leider einen netten Brief eines Anwalts bekommen. Ein Kunde hat sich mit einem Produkt verletzt und will 2500 Euro Schadenersatz + Kosten des Rechtsanwalts ersetzt haben.
Ich (Österreich) habe die Forderung an den Importeur (Deutschland) geschickt da ich der Meinung bin, daß nach Produkthaftungsgesetz die Ansprüche des Kunden gegenüber den Importeur laufen müssen. Der Importeur selbst hat die Ware aus (glaube Indonesien).
Gleichzeitig habe ich nach Produkthaftungsgesetz dem Endkunden (Österreich) nochmals den Erstimporteur (Deutschland) genannt, mit der Bitte sich an den Importeur zu wenden.
Der Versand der Ware erfolgt direkt vom Importeur(Deutschland) an den Endkunden in Österreich. Ich selbst bin quasi nur Mittelsmann, lege aber die Rechnung.
Meine Fragen:
1.) Der Anwalt ist nun der Meinung, daß ICH hafte da ich das Produkt als erster nach Österreich gebracht habe. => Ist das Korrekt?
2.) Auf den Hinweis, daß die Ware direkt von Deutschland an den Endkunden geliefert wird meinte er ich hafte trotzdem falls die deutsche Firma nicht seine Rechtsansprüche erfüllt => Ist das Korrekt?
3.) Da ich nach §1 (2) rechtzeitig alles offen gelegt habe, müsste ich doch aus der Angelegenheit draussen sein. Wie seht ihr das?
Bin über jeden Input dankbar.
Anbei noch der Auszug des PHG:
§1. (1) Wird durch den Fehler eines Produktes ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder
an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache
beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens
1. der Unternehmer der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat.
2. der Unternehmer der es zum Betrieb in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt
und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).
(2) Kann der Hersteller oder – bei eingeführten Produkten – der Importeur (Abs. 1 Z 2) nicht
festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht
hat, nach Abs. 1, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller
bzw. – bei eingeführten Produkten – den Importeur oder denjenigen nennt der ihm das Produkt
geliefert hat.