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Wohnungseigentum+Rechte Hausverwaltung

Verfasst: 12.03.2008, 21:30
von yakko
Hallo!
Wir haben im mom. einige Probleme mit der Hausverwaltung.
Nun würde mich interessieren ob die Hausverwaltung das Recht hat, einen Brief zu schreiben, in dem sie ankündigt den Reparaturfonds um 150% zu erhöhen. (Dies 1 Monat vor erstmaliger Fäligkeit der höheren Rate). Muß hierfür nicht zu mind. eine Hausversammlung einberufen werden?
Lt. WEG muß die Hausverwaltung bei Reparaturen, die nicht vorhersehbar waren, mind. 3 Angebote einholen. Sind diese dann z.B. im Haus auszuhängen, oder reicht es, wenn diese auf Anfrage herausgegeben werden? Bzw. kann sie dies auch umgehen wenn z.B. "Gefahr im Verzug" ist und wer stellt dies fest bzw. müssen die Eigentümer hierüber informiert werden, dass die Reparatur xy sofort zu machen ist und hierfür die Fa. xy engagiert wurde?
In unserem Fall ist es so, dass eine Reparatur durchgeführt wurde, bei der es isch angeblich um "Gefahr im Verzug" gehalten hat und div. andere Reparaturen nicht durchgeführt wruden bzw. sich seit 1/2 Jahr hinauszögern (Nässeeintritt) wird, nun keine Geld mehr da ist um die Rechnung dieser Reparatur zu begleichen und daher der Reparaturfond mit kommendem Monat angehoben werden soll. Wir wurden jedoch zu keiner Zeit informiert, dass diese Reparatur durchgeführt werden muß bzw. wird.

Habe nun schon fast das komplette WEG gelesen, werde hier nur leider nicht fündig. Ich hoffe ich hier finde etwas Hilfe...

lg und DANKE im vorhinein

Hausverwaltung

Verfasst: 13.04.2008, 00:06
von patriotin
Hallo!
Aus eigener Erfahrung kann ich dir mitteilen, dass die Hausverwaltung fahrlässig handelt, wenn sie keine angemessene Rücklage als Reparaturfonds bildet. Wenn zu wenig Geld da ist, dann muss sie sich für eine Erhöhung eine Mehrheitsbeschluss von den Eigentümern holen. Von sich aus darf sie das nicht machen.

Bei "Gefahr im Verzug" - zB Wasserrohrbruch - darf die Hausverwaltung eine sofortige Reparatur veranlassen. Für alle anderen Arbeiten benötigt sie drei Kostenvoranschläge; diese könnten auch bei einem Eigentümer im Haus zur Einsicht aufliegen oder auch am schwarzen Brett veröffentlicht werden. Sollte es sich um einen Kostenvoranschlag handeln, der nicht die allgemeinen Teile des Hauses betrifft (das darf die HV nämlich ohne Zustimmung), dann muss die Mehrheit der Eigentümer darüber abstimmen. Eine ordentliche HV wird jedoch auch für die Arbeiten an den allgemeinen Teilen drei Kostenvorschläge einholen und diese in ihrer Buchhaltung nachweisliche aufheben.

Lg!