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baurecht - grundrecht/verfassungsrecht

Verfasst: 01.09.2007, 12:53
von smaragdlibelle
hallo, mein nachbar will bauen und darf lt. niederösterr. bauordnung eine garage an die grundstücksgrenze bauen. obwohl er auf der anderen seite an die bereits bestehende garage seines anderen nachbarn ankuppeln kann, plant er die garage an meiner grenze. nun habe ich dort vor 10 jahren ganz knapp an die grundstücksgrenze sträucher gesetzt, und wenn er die garagenmauer verputzen will, geht das nur, wenn man meine sträucher umschneidet. lt. bauordnung muß ich für das verputzen zutritt auf mein grundstück gewähren. meinem natürlichen rechtsverständnis widerspricht es aber absolut, daß, damit er seine garage verputzen kann, meine sträucher drauf gehen - er könnte ja auch ohne schaden anzurichten, an die nachbargarage anbauen. es gibt doch so etwas wie ein grundrecht auf schutz des eigentums, und die sträucher sind mein eigentum. zutritt gewähren ist baurecht und unterliegt einem verwaltungsverfahren. schutz des eigentums ist grundrecht. welcher experte kann mich hier aufklären - das bauverfahren ist noch im laufen, die baubewilligung von der gemeinde (die sich nebenbei bemerkt um meine belange überhaupt nicht kümmert) erteilt, jedoch wurde noch nicht zu bauen begonnen, und meine berufung gegen den baubescheid liegt jetzt bei der nö landesregierung.
vielen dank im voraus :cry: