Hallo!
Habe gegen eine Strafverfügung berufen (gegen die Höhe der Strafe nicht gegen die Übertretung) und dieser Berufung wurde Folge gegeben.
Habe aber auch gem. § 64 VStG 10% der Strafe als Kostenbeitrag aufgebrummt bekommen.
Ist das normal, dass man auch wenn man Recht bekommt dies aufgebrummt bekommt??
Beitrag zu Kosten §64 VStG
Ich habe gegen die Strafverfügung Einspruch eingelegt. Allerdings nicht gegen den Tatbestand sondern gegen die Höhe der verhängten Strafe.
Somit blieb die Strafverfügung ja aufrecht (zumindest die Übertretung betreffend).
Nun bekam ich eben ein Straferkenntnis in welchem meinem Einspruch Folge gegeben wurde und die Strafe neu bemessen wurde. Plus eben des Kostenbeitrages gem. VStG.
Somit blieb die Strafverfügung ja aufrecht (zumindest die Übertretung betreffend).
Nun bekam ich eben ein Straferkenntnis in welchem meinem Einspruch Folge gegeben wurde und die Strafe neu bemessen wurde. Plus eben des Kostenbeitrages gem. VStG.
Ja ist normal. Wenn die 1. Instanz deine Geldstrafe bestätigt oder auch abändert werden gem. § 64 VStG 10% der Strafe als Unkostenbeitrag fällig (in der 2. Instanz wärens schon 20%).
Wenn du natürlich gegen den Bescheid selber Berufung einlegst und die 1. Instanz gibt dir Recht, keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, so müsstest natürlich nichts zahlen (da ja auch keine Geldstrafe vorhanden) ==> § 65 VStG.
Kann man leider nichts machen,
mfG
Alle Angaben ohne Gewähr.
Wenn du natürlich gegen den Bescheid selber Berufung einlegst und die 1. Instanz gibt dir Recht, keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, so müsstest natürlich nichts zahlen (da ja auch keine Geldstrafe vorhanden) ==> § 65 VStG.
Kann man leider nichts machen,
mfG
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