Beitrag zu Kosten §64 VStG

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Fun
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Beitrag zu Kosten §64 VStG

Beitrag von Fun » 13.06.2007, 17:17

Hallo!

Habe gegen eine Strafverfügung berufen (gegen die Höhe der Strafe nicht gegen die Übertretung) und dieser Berufung wurde Folge gegeben.

Habe aber auch gem. § 64 VStG 10% der Strafe als Kostenbeitrag aufgebrummt bekommen.

Ist das normal, dass man auch wenn man Recht bekommt dies aufgebrummt bekommt??



ay86
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Beitrag von ay86 » 13.06.2007, 18:11

Ist das Verfahren gegen dich eingestellt, oder ist nur die Höhe der Geldstrafe gesenkt worden lt. Berufungsbescheid?

Fun
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Beitrag von Fun » 13.06.2007, 18:52

Ich habe gegen die Strafverfügung Einspruch eingelegt. Allerdings nicht gegen den Tatbestand sondern gegen die Höhe der verhängten Strafe.

Somit blieb die Strafverfügung ja aufrecht (zumindest die Übertretung betreffend).

Nun bekam ich eben ein Straferkenntnis in welchem meinem Einspruch Folge gegeben wurde und die Strafe neu bemessen wurde. Plus eben des Kostenbeitrages gem. VStG.

ay86
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Beitrag von ay86 » 13.06.2007, 21:32

Ja ist normal. Wenn die 1. Instanz deine Geldstrafe bestätigt oder auch abändert werden gem. § 64 VStG 10% der Strafe als Unkostenbeitrag fällig (in der 2. Instanz wärens schon 20%).

Wenn du natürlich gegen den Bescheid selber Berufung einlegst und die 1. Instanz gibt dir Recht, keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, so müsstest natürlich nichts zahlen (da ja auch keine Geldstrafe vorhanden) ==> § 65 VStG.

Kann man leider nichts machen,
mfG

Alle Angaben ohne Gewähr.

Fun
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Beitrag von Fun » 13.06.2007, 22:01

Danke für die Info! Habe auch nachgelesen und das auch so gesehen! Allerdings ist es für mich unlogisch aber Gesetz ist Gesetz. Dachte halt, dass es da noch einen § gibt, der das anders "sieht"! :roll:

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