Folgender Sachverhalt:
meine Schwiegermama ging zu einem Elektrounternehmen und bat die Leute dort, einen Kostenvoranschlag zu erstellen für die Umrüstung ihrer SAT-Anlage zu Hause. Sie hat dort nur ihre Adresse und Telefonnummer hinterlassen und nichts unterschrieben. Weiters hat ihr niemand gesagt, dass der Kostenvoranschlag kostenpflichtig sei.
Nun, eine Woche nachdem der Techniker bei ihr war flattert der Kostenvoranschlag ins Haus und da drin steht u.a. geschrieben, dass "bei Nichtdurchführung der Reparatur/des Auftrags € 43,00 in Rechnung gestellt werden".
Gleich vorweg: mir geht's nicht um's Geld sondern einfach um die Frage, ob das rechtens ist. Darf der Unternehmer auch ohne vorherigen Hinweis oder ohne einer Bestätigung von mir (Unterschrift!) nachträglich Geld für den Kostenvoranschlag verlangen?
Ich hab' natürlich bei der Firma angerufen und um Klärung gebeten. Dort war jedoch ein ganz ein Schlauer am Rohr der mich eigentlich nur beleidigt hat. Ein weiterer Anruf beim Konsumentenschutz ergab, dass es einen Unterschied macht, wenn jemand "ins Haus" kommt, denn dann müsste man seinen Aufwand jedenfalls bezahlen, auch wenn man vorher nicht darauf hingewiesen wurde, dass das kostenpflichtig ist. Ehrlich gesagt kann ich mir das nicht wirklich vorstellen, daher hier mein Post.
Vielen Dank schon im voraus für die Antworten.
Kostenvoranschlag kostenpflichtig, auch ohne vorh. Warnung?
Re:
Mmh, die Sache kommt mir komisch vor.
Laut § 5 Abs 1 KSchG heißt es: "Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170 a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist."
Also wenns nur ein normaler Kostenvoranschlag gewesen wäre, ist es sicher nicht rechtens, dass der Unternehmer für den reinen Kostenvoranschlag vergütet werden möchte.
Jetzt ist es allerdings so, dass Sie geschrieben haben, dass Techniker im Haus waren. Da bin ich mir der Rechtslage nicht so sehr bewusst, allerdings denke ich, dass, wenn im Kostenvoranschlag geschrieben steht: "Bei Nichtdurchführung des Auftrages werden € 43,00 in Rechnung gestellt (mit der (stillschweigenden) Begründung: für den KVA)", dass dies sicher nicht rechtens ist, da, wiederum Verweis auf § 5 Abs 1 KSchG.
Den Argumentationen des Konsumentenschutzes kann ich keinen Glauben schenken, da ein KVA nun mal Aufwendungen für den Unternehmer mit sich bringt, doch müsste er daher auf die Zahlungspflicht hinweisen.
So meine Meinung,
mfG
Laut § 5 Abs 1 KSchG heißt es: "Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170 a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist."
Also wenns nur ein normaler Kostenvoranschlag gewesen wäre, ist es sicher nicht rechtens, dass der Unternehmer für den reinen Kostenvoranschlag vergütet werden möchte.
Jetzt ist es allerdings so, dass Sie geschrieben haben, dass Techniker im Haus waren. Da bin ich mir der Rechtslage nicht so sehr bewusst, allerdings denke ich, dass, wenn im Kostenvoranschlag geschrieben steht: "Bei Nichtdurchführung des Auftrages werden € 43,00 in Rechnung gestellt (mit der (stillschweigenden) Begründung: für den KVA)", dass dies sicher nicht rechtens ist, da, wiederum Verweis auf § 5 Abs 1 KSchG.
Den Argumentationen des Konsumentenschutzes kann ich keinen Glauben schenken, da ein KVA nun mal Aufwendungen für den Unternehmer mit sich bringt, doch müsste er daher auf die Zahlungspflicht hinweisen.
So meine Meinung,
mfG
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