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Hilfe, Artikel verkauft... Käufer klagt auf Schadenersatz?!

Verfasst: 06.06.2007, 22:42
von Christoph5
hallo,

ich habe heute ganz überraschend einen brief von einem anwalt aus deutschland bekommen...

zur vorgeschichte: im februar 2007 habe ich bei ebay ein lichtschaltzentrum für einen bmw (steuert licht, blinker,...) verkauft. ich habe es selbst bei ebay ersteigert - aber dann doch nicht gebraucht. ich habe es als neu + uncodiert ersteigert - und mit dem selben wortlaut weiterverkauft. zusätzlich habe ich auch noch angeführt, dass ich jegliche art von garantie, gewährleistung und umtauschrecht ausschließe.

so, nun nach 5 monaten erhalte ich wie gesagt einen brief und erfahre, dass das lsz wohl defekt war. im zusammenhang damit eine forderung von 234 euro für ein neues lsz, 68 euro für die versuchte codierung des alten und noch eine hornorarnote von knapp 100 euro für den anwalt.

also knapp 400 euro zu bezahlen bis 18. juni... soll ich das jetzt bezahlen? ich habe das alte lsz doch nur um 114 euro verkauft - und außerdem habe ich ja den zusatz "ohne gewährleistung" angeführt... des weiteren kann ich nicht ganz verstehen, warum ich ein nagelneues lichtschaltzentrum für den käufer bezahlen soll...

von meiner seite wäre ich bereit, wenn das lsz tatsächlich defekt war (wurde von einer bmw werkstatt geprüft und bestätigt), dann würde ich die 114 euro die ich dafür bekommen habe zurückerstatten...

aber doch nicht 400 euro?!?! ich bein ein armer student und für mich sind diese 400 euro verdammt viel geld...

was soll ich denn jetzt machen - bzw. wie sieht die gesetzliche lage aus? ich bin schon am verzweifeln...


vielen dank im voraus...

mfg
christoph

Verfasst: 07.06.2007, 21:12
von Tom100
Eine juristische Bewertung des Falls bekommst du sicher noch von Memil, was mir aber an der Sache auffällt ist folgendes:
Hat sich denn der Käufer nie bei dir gemeldet? Das wäre doch für mich das naheliegenste, dass ich in so einem Fall erstmal Kontakt mit dem Verkäufer aufnehme und versuche die Angelegenheit zu regeln. Ich kann auch nicht verstehen wieso du dem Käufer ein neues Lichtmodul zahlen solltest, er hätte denke ich mal wenn überhaupt Anspruch auf Redundierung des Kaufpreises+Porto+Codierkosten+Anwalt und selbst da würde ich aus dem Bauch heraus sagen, dass du überhaupt nichts zahlen musst. Schließlich bist du eine Privatperson und kein Händler, hast deshalb auch keine Möglichkeit das Teil zu prüfen und vor allem du hast es ja ausdrücklich unter Ausschluss von Garantie und Umtausch also praktisch wie am Flohmarkt "wie gesehen so gekauft" verkauft. Mal sehen was Memil dazu sagt, denn ich verkaufe auch öfter privat über Ebay verschiedene Autoteile und habe keine Lust ähnliches zu erleben.

PS: Ich würde außerdem nicht allzuviel drauf geben was die BMW Werkstatt sagt, es könnte durchaus sein, dass die es einfach nur nicht geschafft haben das Modul richtig zu codieren und da es sich um einen Gebrauchtteil handelt kommen die Werkstätten oft zur Vermutung, dass der Teil wohl defekt sein wird obwohl die Schuld bei ihrer eigenen Unfähigkeit zu suchen wäre, ich spreche da aus Erfahrung.....

Verfasst: 08.06.2007, 07:09
von Christoph5
ich hab die original artikelbeschreibung nochmal gefunden...

http://stud3.tuwien.ac.at/~e0526407/art ... eibung.htm

darin steht zwar wie gesagt neu + uncodiert - so wie auch ich das LSZ gekauft habe - aber eben auch ohne gewährleistung, rücknahme oder umtausch...

zudem ist der verkauf schon mehr als 5 monate her... ich denke in der zeit kann der käufer weiß ich was mit dem LSZ angestellt haben... vlt. wollte er es ja selbst einbauen und hat es dabei kaputt gemacht oder ähnliches...

außerdem war das LSZ so viel ich mich erinnern kann sogar noch in der originalverpackung... aber das werde ich schwer beweisen können...


ich weiß nicht mehr weiter... :cry:


mfg
christoph

Verfasst: 08.06.2007, 14:35
von Tom100
Naja, deine Artikelbeschreibung ändert die Sachlage natürlich schon etwas, du schreibst explizit NEU und UNCODIERT. Wenn du diese Eigenschaften so besonders anpreist, dann wirst du wohl oder übel auch dazu stehen müssen. Aber warte erstmal ab was Memil dazu sagt....

Verfasst: 09.06.2007, 08:11
von MEMIL
Mit riesiger Verspätung, aber doch möchte ich meinen Löffel eintunken: Grundsätzlich, wenn die Garantieleistung seitens des Verkäufers unmissverständlich ausgeschlossen wurde, und der Verkäufer eine Privatperson im Sinne der EG-Gewährleistungsbestimmungen ist, dann beißt der Käufer bzw. sein Anwalt auf Granit.
Heikle ist jedoch (eben wir Tom 100) spitzfindig bemerkt hat, die Bezeichnung „NEU“! Eine Ware die als Neu angeboten wird, muss NEU sein. Neu heißt nicht nur dass die Ware schön, wie neu, glänzend, im Originalverpackung, traumhaft, unglaublich sauber, kratzenlos, usw. ist sondern dass sie einfach NEU ist. Neu heißt nie im Leben oder Tod verwendet. Alles was einmal geöffnet wurde ist (für die gesetzliche Bestimmung des Garantieanspruches) nicht mehr neu. Es kann als Vorführgerät angeboten werden, es kann als „wie neu“ (genauso wie „danebengeschossen verfehlt ist, auch „wie neu“ gebraucht ist) angeboten werden. Streng geführt, könnte nun der Käufer den Verkäufer auf Täuschung einklagen und Schadensersatz geltend machen. Wo ich einen Lichtblick für den Verkäufer siehe, ist eben in der Tatsache, dass der Käufer anscheinend (hoffentlich) dem Verkäufer keine Frist gegeben hat und die Eigenschaft der Ware zu erfüllen (Lieferung eines neuen Geräts) und auch nicht aus dem Kauf zurückgetreten ist. Das alles scheint mir ein wenig obskur, aber so schlimm ist es für den Verkäufer nicht.
Wir brauchen hier mehr Material um um diese Rechtssache richtig spekulieren zu können.
mfg, memil