Pflicht Anteil

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JUSLINE
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Pflicht Anteil

Beitrag von JUSLINE » 06.01.2004, 19:22

Da ich leider ein Laie auf diesen Sachgebiet ersuche ich höflichst hier um Rat.

Es ist folgendes Problem:

Hatte vor kurzen wiedermal einen riesigen Familien Krach und bin nicht mehr gewillt in irgendwelcher Hinsicht mich mit meiner Mutter zu vertragen.Gerüchten zu folge habe ich gehört,daß eine Mutter ihrer Tochter einen Pflicht Anteil abgeben muss.Da ich zitiere"Für meine Mutter gestorben bin" möchte ich dieses sprichwörtlich in Anbetracht ziehen und dieses nun nach Jahrelanger Demütigung seitens meiner Mutter durchziehen.Ich bin mir auch bewusst das dies Gerichtlich voll bracht wird,nur weiss ich leider nicht wo und wohin man sich am besten wendet.Wäre über jeden Rat oder Mail sehr dankbar!



Lg Raab Thomas




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RE: Pflicht Anteil

Beitrag von JUSLINE » 07.01.2004, 12:34

ich bin selbst (noch) ein hilfloser laie auf dem gebiet, aber eine antwort ist besser als keine. es gibt ein buch von Walter sonnleitner mit dem titel "erben und erben lassen". darin finden sich zumindest die grundlagen, um sich auszukennen und den fachjargon der experten zu verstehen.

Falls Sie in Wien zu hause sind, empfehle ich Ihnen die Lektüren des Konsumentenschutzverband in wien, mariahilferstrasse, rechts vom generali center. auch dort finden Sie einführungsbände zu dieser materie.

mit lieben grüßen , R

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RE: Pflicht Anteil

Beitrag von JUSLINE » 07.01.2004, 13:21

Ich bin mir nicht sicher ob ich sie richtig verstanden habe. Sie wollen weil ihre Mutter gesagt hat, das sie "für sie gestorben sind", ihren Pflichteil im vorhinein kassieren.



Sollte dies so sein gilt folgendes: Sie haben Anspruch auf den Pflichtteil, laut Erbfolge ,wenn keine Enterbung vorliegt und ihre Mutter gestorben ist.

Laut Erbfolge heißt: Zunächst der Ehemann ihrer Mutter. Sollte dieser das Erbe nicht annehmen, enterbt oder nicht mehr existent sein, geht der Pflichtteil zu gleichen Teilen an die Kinder. Der gesamte Pflichtteil entspricht der Hälfte des Vermögens. Dieser müßte dann unter Geschwistern aufgeteilt werden.



Eine Enterbung ist relativ schwierig und nur mit schwerwiegenden Gründen möglich. zb: Verbrechen gegen den Erblasser.



Gestorben sein: Der Erblasser muss verschieden sein. Er kann ihnen allerdings bereits vorher Teile des Erbes auszahlen. Die sind beim späteren Erbfall zu berücksichtigen. Dies geht allerdings nur freiwillig.



Bernhard


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