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Maklerrecht

Verfasst: 07.05.2007, 15:18
von Kira79
Hallo!

Im § 5 (1) MaklerG steht doch eigentlich, dass grundsätzlich ein Verbot der Doppeltätigkeit besteht, oder habe ich das falsch interpretiert?

Wie ist der letzte Teil dieses Absatzes zu interpretieren:

..., wenn nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht.

Was ist ein abweichender Gebrauch bzw. wie ist das zu erklären?

Danke für die Antwort im Voraus.

LG
Kira