Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin unternehmerisch als Vermieter im Bereich von Ferienwohnungen tätig und habe im Herbst 2006 mit einem Repräsentanten einer Gästevermittlungsfirma einen (mündlichen) Vertrag geschlossen.
Nach Ablauf des Jahres wurde mir eine Rechnung übermittelt. Da nicht alle vereinbarten Vertragsteile erfüllt wurden (regelmäßige Rückmeldung, etc.) brachte ich beim Repräsentanten einen Einwand ein und verlangte die Minderung des zu leistenden Betrages. Mein Einwand wurde lediglich mit Gegendarstellungen kommentiert aber nicht endgültig entschieden.
Nach einem Quartal nach meiner letzten Darstellung der Sachlage habe ich (ohne vorherige Mahnung oder Rückmeldung) eine "Letzte Mahnung" inkl. Bearbeitungsgebühr und der Androhung eines Inkassobüros eingeschrieben erhalten.
Meine Frage(n):
1) Im Bereich des Warenhandels gibt es mW die so genannte Mängelrüge. Kann man diesen Einwand (so wie oben beschrieben) auch auf eine Dienstleistung anwenden? Welche §§ sind zu beachten?
2) Nach meinem Einwand ist der Sachverhalt noch nicht geklärt. Kann der Betrag zu diesem Zeitpunkt fällig gestellt werden und muss ich ihn leisten?
3) Ist es rechtlich möglich ohne vorherige schriftliche Mahnung oder Setzung einer Nachfrist die "letzte Mahnung" auszusprechen?
Mit bestem Dank für Ihre Hilfe!
mit freundlichen Grüßen
Michael
Mangel einer Dienstleistung
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