M O T O R S C H A D E N nach 1866 km !!!
Als Beilage noch einige Mängel!!!
Ich Harald Mayrhofer habe einen Fabrikneuen
Opel Vivaro am 07 10 2003 angemeldet.
Das Fahrzeug ist mit einem 2.5 Liter 6Zylinder Motor und 135PS Turbodiesel ausgestattet.
Bei der Übernahme des Fahrzeuges waren bereits einige Mängel:
1.) Rechte Seitenwand aussen leicht wellig.
2.) Innenraum sehr schlampig lackiert, teils
schattig teils glänzend teils mit orangen
haut und einigen rinnern.
3.) Bei der Heckscheibe steht ein Teil vom
Gummi ca 10 mm vor, es dürfte sich um
einen Distanzgummi handeln der für die
Montage verwendet wird, der einfach mit
eingeklebt wurde (vergessen???)
4.) Navigationssystem von Siemens:
Hatte von Opel ein Navi geordert, mit der
Bedingung einer mitgelieferten Navi-CD
Mir wurde versprochen das auf der CD
ganz Österreich sowie das angrenzende
Deutschland und Italien enthalten ist,
Fakt ist, es ist 67% von Österreich auf
der CD, wobei diese CD nicht einmal die
Landeshauptstadt von Niederösterreich
St. Pölten kennt, bzw. uberhaupt nichts
mit "ST" wie St. Wolfgang St. Christof.
St. Michael oder gar St. Anton in Tirol.
Dewiteren schickt mich das System gegen
Einbahnen die seid ca. 10 Jahren bestehen
5.) Der Innenspiegel blendet derart, das sich
alles was vorn passiert wie ein Videofilm
abläuft und beim retor einparken in einer
Garage das Fahrzeug nicht abschäzbar
einzuparken ist, weil sich alles doppelt
und dreifach spiegelt,(ist sowas für den
öffentlichen Verkehr überhaupt zugelassen
6.) Von schlampiger verarbeitung wie Spalt
maße und dergleichen will ich überhaupt
nicht reden, na ja es schaut halt aus
als hätte dieses Fahrzeug ein Pfuscher
zusammengebaut und lakiert!!!!!!!!!
7.) Das alles wäre noch nicht so schlimm,
aber als Krönung habe ich noch einen
M O T O R S C H A D E N, angeblich
keinen, der Motor wäre 100% OK (ohne zerlegen??
Laut Werkstätte hat eine Abdeckkappe
einen Riss , dadurch habe ich das ganze
Motoröl verloren, als die Motoröl-
kontrolle aufleuchtete war natürlich
alles schon zu spät, der Motor hat Töne
von sich gegeben die ich hier nicht be-
schreiben kann (trtrtrtrtr), na ja eben
wenn man kein Öl im Motor hat.
Die Werkstätte hat gesagt sie würden
das Teil auswechseln und es würde 2,50
Euro kosten.
Sie haben Öl eingefüllt und Probelaufen
lassen, der Motor wäre in Ordnung und
diese Reperatur übernimmt Opel.
Der Motor mag vieleicht laufen, aber ich
bin mir sicher der Motor sowie der Turbo
hat sicherlich etwas abbekommen, das kann
sich vieleicht nicht jetzt bemerkbar
machen sondern wenn die Garantie aus ist!
Die oberen Mängel (ausser Motor) sind bei übergabe des
Fahrzeuges bekannt gewessen, bis jetzt
hat sich Opel noch immer nicht gerührt,
ist auch verständlich, weil der Herr von
der Garantie war ja noch immer nicht hier
Ich habe nun endgültig die Schnauze voll
von diesen Wagen.
Bitte, können sie mir helfen, ich möchte
den Wagen zurückgeben (Wandlung des Kauf-
vertrages) oder was gibt es noch für
möglichkeiten ????????
Vielen Dank für alle Antworten an
E-Mail: info@tintifax.com
Motorschaden bei 1866km
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- Beiträge: 717
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Motorschaden bei 1866km
Sofern Sie Mitglied beim OEAMTC oder ARBOE sind, sollten Sie Ihren Wagen bei einem dieser Clubs ueberpruefen lassen. Wenn gravierende Maengel vorliegen, muessen diese kostenlos im Rahmen der Gewaehrleistung vom Verkaeufer behoben werden. In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf trifft die Beweislast den Verkaeufer, d.h. ER muss beweisen, dass der Wagen in ordentlichem Zustand ausgeliefert wurde und auch keine verdeckten Maengel vorhanden waren.
Die Einschaltung der Konsumentenschutzabteilung der Arbeiterkammer (wenn Sie unselbstaendig erwerbstaetig sind oder ASVG-Pensionist, sind Sie AK-Mitglied) waere ebenfalls empfehlenswert. Ausserdem koennten Sie sich noch an die zustaendige Innung wenden, wenn der Verkaeufer auf stur schaltet.
Die Einschaltung der Konsumentenschutzabteilung der Arbeiterkammer (wenn Sie unselbstaendig erwerbstaetig sind oder ASVG-Pensionist, sind Sie AK-Mitglied) waere ebenfalls empfehlenswert. Ausserdem koennten Sie sich noch an die zustaendige Innung wenden, wenn der Verkaeufer auf stur schaltet.
RE: Motorschaden bei 1866km
Durch das neue Gewährleistungsrecht haben Sie gute Karten: Ich zitiere:
Das neue Gewährleistungsrecht
Definitionen
Die einschneidendsten Änderungen ergeben sich im neuen Schuldrecht dort, wo es um mangelhafte Produkte geht. So entfällt die Unterscheidung von Rechtsmangel und Sachmangel. Ebenso entfällt ein Problem, über das sich Juristen über Generationen hinweg gestritten haben: Die Frage, wonach beurteilt wird, ob ein Mangel oder Fehler an der Kaufsache vorliegt. Den jahrelangen Streit entscheidet der Gesetzgeber nun per Definiton.- Nach dem neuen Gesetzestext gilt der so genannte subjektive Fehlerbegriff. Danach ist die Sache immer dann mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Haben die Parteien keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, ist die Sache mangelhaft, wenn sie nicht dem entspricht, was bei Sachen gleicher Art üblich ist, oder was der Käufer normalerweise erwarten konnte.
Rechtsfolgen
Ist das gekaufte Produkt mangelhaft, so stehen dem Käufer bestimmte Rechte zu. Diese Rechte haben sich durch die Reform des Schuldrechts verändert.
Bisher war es so, dass man beim Kauf eines fehlerhaften Produktes lediglich wandeln (im neuen Schuldrecht gibt es den Begriff der Wandlung nicht mehr. Die Wandlung wird durch den "normalen" Rücktritt abgelöst, der tatsächliche Ablauf bleibt jedoch gleich) oder mindern konnte.
Nach neuem Schuldrecht kann man nun, neben den eben genannten Möglichkeiten, auch vom Verkäufer verlangen, dass er den Fehler am Produkt behebt. Er muss es also kostenfrei reparieren oder ein neues liefern (so genannte Nacherfüllung oder Nachbesserung).
Welche der beiden Möglichkeiten der Nacherfüllung ergriffen wird, bestimmt der Käufer.
Aber Vorsicht: Die Nacherfüllung geht - soweit sie möglich ist - dem Rücktritt und der Minderung vor. D.h. bevor man vom Kauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann, muss man dem Verkäufer die Möglichkeit geben, ein neues Produkt zu liefern oder das defekte zu reparieren. Erst, wenn die Nacherfüllung zwei Mal fehlgeschlagen ist, kann der Käufer Minderung oder Wandlung verlangen
Die Durchsetzung des Gesetzes ist ein Kinderspiel für jeden Anwalt, da es schon genügend ausjudizierte Fälle gibt!
Viel Erfolg
Wolfgang Neudorfer
Das neue Gewährleistungsrecht
Definitionen
Die einschneidendsten Änderungen ergeben sich im neuen Schuldrecht dort, wo es um mangelhafte Produkte geht. So entfällt die Unterscheidung von Rechtsmangel und Sachmangel. Ebenso entfällt ein Problem, über das sich Juristen über Generationen hinweg gestritten haben: Die Frage, wonach beurteilt wird, ob ein Mangel oder Fehler an der Kaufsache vorliegt. Den jahrelangen Streit entscheidet der Gesetzgeber nun per Definiton.- Nach dem neuen Gesetzestext gilt der so genannte subjektive Fehlerbegriff. Danach ist die Sache immer dann mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Haben die Parteien keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, ist die Sache mangelhaft, wenn sie nicht dem entspricht, was bei Sachen gleicher Art üblich ist, oder was der Käufer normalerweise erwarten konnte.
Rechtsfolgen
Ist das gekaufte Produkt mangelhaft, so stehen dem Käufer bestimmte Rechte zu. Diese Rechte haben sich durch die Reform des Schuldrechts verändert.
Bisher war es so, dass man beim Kauf eines fehlerhaften Produktes lediglich wandeln (im neuen Schuldrecht gibt es den Begriff der Wandlung nicht mehr. Die Wandlung wird durch den "normalen" Rücktritt abgelöst, der tatsächliche Ablauf bleibt jedoch gleich) oder mindern konnte.
Nach neuem Schuldrecht kann man nun, neben den eben genannten Möglichkeiten, auch vom Verkäufer verlangen, dass er den Fehler am Produkt behebt. Er muss es also kostenfrei reparieren oder ein neues liefern (so genannte Nacherfüllung oder Nachbesserung).
Welche der beiden Möglichkeiten der Nacherfüllung ergriffen wird, bestimmt der Käufer.
Aber Vorsicht: Die Nacherfüllung geht - soweit sie möglich ist - dem Rücktritt und der Minderung vor. D.h. bevor man vom Kauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann, muss man dem Verkäufer die Möglichkeit geben, ein neues Produkt zu liefern oder das defekte zu reparieren. Erst, wenn die Nacherfüllung zwei Mal fehlgeschlagen ist, kann der Käufer Minderung oder Wandlung verlangen
Die Durchsetzung des Gesetzes ist ein Kinderspiel für jeden Anwalt, da es schon genügend ausjudizierte Fälle gibt!
Viel Erfolg
Wolfgang Neudorfer
RE: Motorschaden bei 1866km
Danke für Ihre hilfreiche Antwort.
Habe berreits mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen,
der sagt genau das gleiche eine "100%ige Sache".
Der Rechtsanwalt hat mir sogar den Vorschlag gemacht er würde das Honorar nur bei Erfolg berechnen, da es sowiso eine einteudige Sache ist.
Wenn wir gewonnen haben, muss der Opel Händler ohnehin sämtliche Kosten, wie Klagseinreichung, Anwaltskosten und
Schadenersatzanforderungen nebst Verzinsung (vom Kaufpreis)
bezahlen und gegebenenfalls noch die eigenen Anwaltskosten.
Nochmals vielen Dank.
HAMAG
Habe berreits mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen,
der sagt genau das gleiche eine "100%ige Sache".
Der Rechtsanwalt hat mir sogar den Vorschlag gemacht er würde das Honorar nur bei Erfolg berechnen, da es sowiso eine einteudige Sache ist.
Wenn wir gewonnen haben, muss der Opel Händler ohnehin sämtliche Kosten, wie Klagseinreichung, Anwaltskosten und
Schadenersatzanforderungen nebst Verzinsung (vom Kaufpreis)
bezahlen und gegebenenfalls noch die eigenen Anwaltskosten.
Nochmals vielen Dank.
HAMAG
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