Motorschaden bei 1866km

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JUSLINE
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Motorschaden bei 1866km

Beitrag von JUSLINE » 31.10.2003, 22:39

M O T O R S C H A D E N nach 1866 km !!!

Als Beilage noch einige Mängel!!!



Ich Harald Mayrhofer habe einen Fabrikneuen

Opel Vivaro am 07 10 2003 angemeldet.

Das Fahrzeug ist mit einem 2.5 Liter 6Zylinder Motor und 135PS Turbodiesel ausgestattet.

Bei der Übernahme des Fahrzeuges waren bereits einige Mängel:

1.) Rechte Seitenwand aussen leicht wellig.

2.) Innenraum sehr schlampig lackiert, teils

schattig teils glänzend teils mit orangen

haut und einigen rinnern.

3.) Bei der Heckscheibe steht ein Teil vom

Gummi ca 10 mm vor, es dürfte sich um

einen Distanzgummi handeln der für die

Montage verwendet wird, der einfach mit

eingeklebt wurde (vergessen???)

4.) Navigationssystem von Siemens:

Hatte von Opel ein Navi geordert, mit der

Bedingung einer mitgelieferten Navi-CD

Mir wurde versprochen das auf der CD

ganz Österreich sowie das angrenzende

Deutschland und Italien enthalten ist,

Fakt ist, es ist 67% von Österreich auf

der CD, wobei diese CD nicht einmal die

Landeshauptstadt von Niederösterreich

St. Pölten kennt, bzw. uberhaupt nichts

mit "ST" wie St. Wolfgang St. Christof.

St. Michael oder gar St. Anton in Tirol.

Dewiteren schickt mich das System gegen

Einbahnen die seid ca. 10 Jahren bestehen

5.) Der Innenspiegel blendet derart, das sich

alles was vorn passiert wie ein Videofilm

abläuft und beim retor einparken in einer

Garage das Fahrzeug nicht abschäzbar

einzuparken ist, weil sich alles doppelt

und dreifach spiegelt,(ist sowas für den

öffentlichen Verkehr überhaupt zugelassen

6.) Von schlampiger verarbeitung wie Spalt

maße und dergleichen will ich überhaupt

nicht reden, na ja es schaut halt aus

als hätte dieses Fahrzeug ein Pfuscher

zusammengebaut und lakiert!!!!!!!!!

7.) Das alles wäre noch nicht so schlimm,

aber als Krönung habe ich noch einen

M O T O R S C H A D E N, angeblich

keinen, der Motor wäre 100% OK (ohne zerlegen??

Laut Werkstätte hat eine Abdeckkappe

einen Riss , dadurch habe ich das ganze

Motoröl verloren, als die Motoröl-

kontrolle aufleuchtete war natürlich

alles schon zu spät, der Motor hat Töne

von sich gegeben die ich hier nicht be-

schreiben kann (trtrtrtrtr), na ja eben

wenn man kein Öl im Motor hat.

Die Werkstätte hat gesagt sie würden

das Teil auswechseln und es würde 2,50

Euro kosten.

Sie haben Öl eingefüllt und Probelaufen

lassen, der Motor wäre in Ordnung und

diese Reperatur übernimmt Opel.

Der Motor mag vieleicht laufen, aber ich

bin mir sicher der Motor sowie der Turbo

hat sicherlich etwas abbekommen, das kann

sich vieleicht nicht jetzt bemerkbar

machen sondern wenn die Garantie aus ist!



Die oberen Mängel (ausser Motor) sind bei übergabe des

Fahrzeuges bekannt gewessen, bis jetzt

hat sich Opel noch immer nicht gerührt,

ist auch verständlich, weil der Herr von

der Garantie war ja noch immer nicht hier



Ich habe nun endgültig die Schnauze voll

von diesen Wagen.



Bitte, können sie mir helfen, ich möchte

den Wagen zurückgeben (Wandlung des Kauf-

vertrages) oder was gibt es noch für

möglichkeiten ????????

Vielen Dank für alle Antworten an

E-Mail: info@tintifax.com






DorisMihokovic
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RE: Motorschaden bei 1866km

Beitrag von DorisMihokovic » 01.11.2003, 09:07

Sofern Sie Mitglied beim OEAMTC oder ARBOE sind, sollten Sie Ihren Wagen bei einem dieser Clubs ueberpruefen lassen. Wenn gravierende Maengel vorliegen, muessen diese kostenlos im Rahmen der Gewaehrleistung vom Verkaeufer behoben werden. In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf trifft die Beweislast den Verkaeufer, d.h. ER muss beweisen, dass der Wagen in ordentlichem Zustand ausgeliefert wurde und auch keine verdeckten Maengel vorhanden waren.

Die Einschaltung der Konsumentenschutzabteilung der Arbeiterkammer (wenn Sie unselbstaendig erwerbstaetig sind oder ASVG-Pensionist, sind Sie AK-Mitglied) waere ebenfalls empfehlenswert. Ausserdem koennten Sie sich noch an die zustaendige Innung wenden, wenn der Verkaeufer auf stur schaltet.

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JUSLINE
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RE: Motorschaden bei 1866km

Beitrag von JUSLINE » 14.11.2003, 12:00

Durch das neue Gewährleistungsrecht haben Sie gute Karten: Ich zitiere:

Das neue Gewährleistungsrecht

Definitionen

Die einschneidendsten Änderungen ergeben sich im neuen Schuldrecht dort, wo es um mangelhafte Produkte geht. So entfällt die Unterscheidung von Rechtsmangel und Sachmangel. Ebenso entfällt ein Problem, über das sich Juristen über Generationen hinweg gestritten haben: Die Frage, wonach beurteilt wird, ob ein Mangel oder Fehler an der Kaufsache vorliegt. Den jahrelangen Streit entscheidet der Gesetzgeber nun per Definiton.- Nach dem neuen Gesetzestext gilt der so genannte subjektive Fehlerbegriff. Danach ist die Sache immer dann mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Haben die Parteien keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, ist die Sache mangelhaft, wenn sie nicht dem entspricht, was bei Sachen gleicher Art üblich ist, oder was der Käufer normalerweise erwarten konnte.







Rechtsfolgen

Ist das gekaufte Produkt mangelhaft, so stehen dem Käufer bestimmte Rechte zu. Diese Rechte haben sich durch die Reform des Schuldrechts verändert.



Bisher war es so, dass man beim Kauf eines fehlerhaften Produktes lediglich wandeln (im neuen Schuldrecht gibt es den Begriff der Wandlung nicht mehr. Die Wandlung wird durch den "normalen" Rücktritt abgelöst, der tatsächliche Ablauf bleibt jedoch gleich) oder mindern konnte.



Nach neuem Schuldrecht kann man nun, neben den eben genannten Möglichkeiten, auch vom Verkäufer verlangen, dass er den Fehler am Produkt behebt. Er muss es also kostenfrei reparieren oder ein neues liefern (so genannte Nacherfüllung oder Nachbesserung).



Welche der beiden Möglichkeiten der Nacherfüllung ergriffen wird, bestimmt der Käufer.



Aber Vorsicht: Die Nacherfüllung geht - soweit sie möglich ist - dem Rücktritt und der Minderung vor. D.h. bevor man vom Kauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann, muss man dem Verkäufer die Möglichkeit geben, ein neues Produkt zu liefern oder das defekte zu reparieren. Erst, wenn die Nacherfüllung zwei Mal fehlgeschlagen ist, kann der Käufer Minderung oder Wandlung verlangen



Die Durchsetzung des Gesetzes ist ein Kinderspiel für jeden Anwalt, da es schon genügend ausjudizierte Fälle gibt!

Viel Erfolg

Wolfgang Neudorfer


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JUSLINE
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RE: Motorschaden bei 1866km

Beitrag von JUSLINE » 14.11.2003, 18:19

Danke für Ihre hilfreiche Antwort.



Habe berreits mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen,

der sagt genau das gleiche eine "100%ige Sache".



Der Rechtsanwalt hat mir sogar den Vorschlag gemacht er würde das Honorar nur bei Erfolg berechnen, da es sowiso eine einteudige Sache ist.



Wenn wir gewonnen haben, muss der Opel Händler ohnehin sämtliche Kosten, wie Klagseinreichung, Anwaltskosten und

Schadenersatzanforderungen nebst Verzinsung (vom Kaufpreis)

bezahlen und gegebenenfalls noch die eigenen Anwaltskosten.



Nochmals vielen Dank.

HAMAG


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