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§ 879 Abs. 1ABGB
Verfasst: 30.07.2026, 09:23
von max123
Hallo, ich habe eine Frage zu diesem Satz....Ein unmoralischer Vertrag verstößt gegen das Gesetz oder die guten Sitten. Nach dem österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (§ 879 ABGB) ist ein solcher Vertrag von Anfang an völlig nichtig und hat keine Gültigkeit.....
gilt das auch bei Verträgen zwischen Unternehmen?
Re: § 879 Abs.1 ABGB
Verfasst: 30.07.2026, 11:48
von alles2
Das ABGB gilt auch juristische Personen (wie Firmen), sofern sie die Rechtsfähigkeit gem. § 26 ABGB besitzen und spezielle Gesetze (wie das Unternehmensgesetzbuch UGB) keine anderen Regeln vorschreiben.
Re: § 879 Abs. 1ABGB
Verfasst: 31.07.2026, 23:23
von Hank
Für Kaufleute gelten ganz allgemein gewisse Sonderregeln; so enthält der § 354 HGB die wunderbare Rechtsfigur der „Entgeltsvermutung“, die nicht nur für Kaufverträge gilt, aber leider nur zwischen Kaufleuten.
Das heißt: ein Kaufmann kann für alles, was er tut, auch ohne ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung/Erwähnung, ein Entgelt verlangen. Kaufleute tun bekanntlich nichts umsonst…