Hallo alles2,
vom Kontext her gehe ich davon aus, dass du lit. a, also die Zweijahresregel, meinst. Daher beschränke ich mich im Folgenden auf diesen Tatbestand.
Auf der von dir zuvor verlinkten Informationsseite „Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer“ steht:
Da eine Anschaffung einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt, kann dieser Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung bei einem unentgeltlichen Erwerb nicht zur Anwendung kommen (auch dann nicht, wenn die/der unentgeltliche Erwerberin/Erwerber das Hauptwohnsitzerfordernis selbst erfüllt).
Code: Alles auswählen
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/steuern_und_finanzen/immobilienertragsteuer/Seite.2420007
Damit ist meines Erachtens bereits eindeutig gesagt, dass ein Beschenkter oder Erbe lit. a nicht dadurch erfüllen kann, dass er nach der Schenkung oder Einantwortung zwei Jahre in der Immobilie wohnt. Eine Schenkung oder Erbschaft ist keine „Anschaffung“, weil dieser Begriff einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt. Dies entspricht auch Rz 6639 der Einkommensteuerrichtlinien, wonach der erste Tatbestand bei einem unentgeltlichen Erwerb nicht zur Anwendung kommen kann.
§ 30 Abs. 1 EStG bestimmt zwar, dass bei einem unentgeltlich erworbenen Grundstück auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen ist. Dadurch wird der unentgeltliche Erwerb des Beschenkten oder Erben aber nicht zu einer eigenen entgeltlichen Anschaffung im Sinne von lit. a.
Besonders deutlich zeigt das ein aktuelles Erkenntnis des BFG aus dem Jahr 2025:
Beim BFG 5.6.2025, RV/7102601/2022, hatte der Beschwerdeführer mehrere Wohnungen von seinem Vater geschenkt erhalten. Der Schenkungsvertrag wurde am 5.11.2013 abgeschlossen. Ab 19.11.2013 war der Beschwerdeführer an der betreffenden Adresse im ZMR mit Hauptwohnsitz gemeldet; die Wohnung Top 4–5 wurde am 17.12.2015 verkauft.
Im Kaufvertrag wurde erklärt, dass die Wohnung seit der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für mehr als zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt worden sei. Der Beschwerdeführer argumentierte außerdem, dass er durch die Schenkung jedenfalls die wirtschaftliche Eigentümerstellung erlangt habe und deshalb lit. a anwendbar sein müsse.
Das Verfahren betraf zwar überwiegend die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Fünfjahresregel erfüllt hatte. Das BFG beurteilte sein zusätzliches Vorbringen zu lit. a aber ausdrücklich:
Wenn die beschwerdeführende Partei die Ansicht vertritt, dass nach einem Erbanfall oder einer Schenkung der Erbe/Geschenknehmer ab diesem Zeitpunkt, auch wenn es sich nicht um eine Anschaffung handeln sollte, zumindest die wirtschaftliche Eigentümerstellung erlangt, und deshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung I vorliegen würden, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Anschließend verwies das BFG auf VwGH 11.9.1997, 94/15/0134:
Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter dem im § 30 EStG 1972 gebrauchten Begriff „Anschaffung“ nur der entgeltliche Erwerb, nicht aber der Erwerb etwa durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis zu verstehen.
Das BFG kam daher zu folgendem Ergebnis:
Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Code: Alles auswählen
https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext?dokumentId=ec0913a7-afbb-4d1b-8aee-35900169a489&indexName=findok-bfg&segmentId=753c203d-cde7-48b4-ac91-d5b448eb6653
Das VwGH-Erkenntnis aus 1997 betraf zwar eine ältere Rechtslage. Für die gegenständliche Frage ist jedoch wesentlich, dass das BFG die dort vorgenommene Auslegung des Begriffes „Anschaffung“ ausdrücklich auf § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG angewendet hat.
Auch das BFG hatte bereits 2019 ausdrücklich festgehalten, dass der unentgeltliche Erwerb aufgrund eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall keine Anschaffung im Sinne von lit. a darstellt:
Beim Erwerb der streitgegenständlichen Liegenschaft, aufgrund eines mit dem Vater abgeschlossenen Schenkungsvertrages auf den Todesfall, handelt es sich um keine Anschaffung im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988.
Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 ist daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
BFG 28.2.2019, RV/4100578/2015.
Code: Alles auswählen
https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext?dokumentId=c990d37f-96b9-4371-acfd-b06525651a9d&indexName=findok-bfg&segmentId=2d510941-09b4-42d7-bcf5-6ba53e78d4a0
Auch dieses Verfahren betraf hauptsächlich andere Fragen. Die Nichtanwendbarkeit von lit. a wurde vom BFG dennoch ausdrücklich und unter einer eigenen Überschrift rechtlich beurteilt.
Zu Brandauer Rechtsanwälte:
Dort heißt es:
Die 2-Jahres-Regel ist die zweite Option – interessant für Erben, die in das geerbte Objekt einziehen. Die Frist beginnt mit dem Eigentumserwerb, frühestens mit der Einantwortung. Wer direkt einzieht und zwei Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz dort hat, kann danach steuerfrei verkaufen.
Code: Alles auswählen
https://brandauer-rechtsanwaelte.at/2026/04/30/immobilienertragsteuer-geerbte-immobilie-oesterreich-spekulationsfrist/
Diese Passage ist meines Erachtens mit der veröffentlichten Rechtsansicht des BMF und den beiden dargestellten BFG-Erkenntnissen nicht vereinbar. Insbesondere hat das BFG 2025 gerade das Vorbringen verworfen, die nach einer Schenkung oder einem Erbanfall erlangte wirtschaftliche Eigentümerstellung könne die Anwendung von lit. a ermöglichen.
Unmittelbar danach verweist der Beitrag darauf, dass der VwGH im Jahr 2024 „zwei Präzisierungen“ vorgenommen habe. Als diese beiden Präzisierungen nennt der Beitrag allerdings ausdrücklich die Begrenzung des begünstigten Grund und Bodens auf 1.000 m² sowie den zeitlichen Zusammenhang zwischen Veräußerung und Aufgabe des Hauptwohnsitzes.
Dazu habe ich folgende drei Erkenntnisse gefunden:
- VwGH 22.2.2024, Ra 2022/13/0091
- VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0020
- VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0044
Code: Alles auswählen
https://ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=21.07.2026&Norm=EStG+%c2%a730+Abs2+Z1&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true
Ra 2022/13/0091 betrifft die angemessene Frist für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes. Ro 2022/15/0020 betrifft die typisierende Begrenzung des begünstigten Grund und Bodens auf 1.000 m². Ro 2022/15/0044 behandelt denselben Flächenkomplex und zusätzlich die Aufteilung des Veräußerungserlöses nach der Sachwertmethode. Es handelt sich somit um drei Erkenntnisse, aber im Wesentlichen um die beiden im Beitrag genannten Themenbereiche.
Keines dieser Erkenntnisse behandelt jedoch die Frage, ob bei einem Erben die Zweijahresfrist mit der Einantwortung beginnt. Die genannten Entscheidungen stellen daher keinen Beleg für die unmittelbar davor stehende Aussage des Beitrags zur Zweijahresregel bei Erben dar.
Ein VwGH-Erkenntnis, das gerade die konkrete Auffassung stützen würde, ein Erbe könne nach der Einantwortung einziehen und nach zwei Jahren die Befreiung gemäß lit. a in Anspruch nehmen, konnte ich bei meiner Durchsicht nicht finden. Der VwGH hat zum Begriff der „Anschaffung“ vielmehr ausgesprochen, dass darunter ein entgeltlicher Erwerb zu verstehen ist. Die Anwendung dieser Begriffsbestimmung auf lit. a bei einem unentgeltlichen Erwerb wurde in den beiden genannten BFG-Erkenntnissen ausdrücklich bestätigt.
Ich verstehe daher deine Verwirrung, denn nach der Darstellung von Brandauer wäre lit. a tatsächlich nach einem zweijährigen Hauptwohnsitz ab der Einantwortung anwendbar. Diese Auffassung entspricht jedoch meiner Meinung nach nicht der Rechtsansicht des BMF und den dargestellten Erkenntnissen des BFG. Eine höchstgerichtliche Entscheidung, die diese konkrete Auffassung von Brandauer für die derzeitige Rechtslage bestätigen würde, konnte ich nicht finden.
Letztlich bin ich jedoch weder Rechtsanwalt noch Steuerberater, sondern nur ein Laie. Es kann daher natürlich sein, dass Brandauer richtig liegt und ich den Gesetzeswortlaut, die Regierungsvorlage sowie die Ausführungen des BMF und des BFG falsch verstehe. Was ist deine Meinung dazu?
Liebe Grüße
Wellsich