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Ablehnung des Grundbucheintrags

Verfasst: 02.07.2026, 20:34
von Emily10
Guten Abend!
Ich habe als Vorsorgebevollmächtigte das Baurechtsgrundstück meiner Tante verkauft.Als alles schon erledigt war,fehlte nur noch die Grundbucheintragung. Völlig überraschend wurde sie von einem Beamten des Bezirksgerichts abgelehnt.
Begründung wegen eines Judikatur-Artikels von 2019 ( 5 Ob 145/19p),der besagte,dass vom Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht bis zum Eintritt der Vorsorge ein volles Jahr vergehen muss-und damit die Vorsorge ungültig ist-die aber vorher von mehreren Notaren und Anwälten geprüft wurde!!
Gibt es hier vielleicht einen Notar oder Anwalt,der mir sagen kann,wie man das Gericht dazu bringt,das dennoch zu machen? DIe Entscheidung soll nämlich jetzt das Gericht fällen oder alles ist hinfällig....

Re: Ablehnung des Grundbucheintrags

Verfasst: 03.07.2026, 01:55
von alles2
Der Diplomrechtspfleger des Grundbuchsgerichts ist nach § 94 Abs.1 Z 2 GBG (Grundbuchsgesetz) vorgegangen, indem auch etwaige Bedenken an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht streng geprüft wurden. Wenn nur ein kurzer Zeitrahmen zwischen der Errichtung und dem Eintritt des Vorsorgefalls liegt, können (innerhalb der Indizwirkung der Entscheidungsfähigkeit) Zweifel bestehen, dass die Machtgeberin bereits zum Zeitpunkt der Errichtung nicht voll testierfähig und entscheidungsfähig oder geschäftsfähig war (Eintragungshindernis). Es geht um die Sicherstellung, dass der Inhalt der Vollmacht in seinen Grundzügen verstanden wurde.
Eine angebliche Jahresfrist war mir nicht bekannt und ist auch in keinem Gesetz verankert. Die Judikatur verlangt nur, dass bei einem kurzen Zeitabstand die volle Entscheidungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung lückenlos bewiesen werden muss. Diese formale Hürde ist deshalb so wichtig, um einem möglichen Missbrauch entgegenzutreten.

Das Grundbuchsverfahren kann dahingehend formell saniert werden, indem gegen den Abweisungsbeschluss Rechtsmittel erhoben wird und dabei die medizinischen Belege dafür vorgelegt werden, dass die Machtgeberin am Tag der Errichtung geistig voll auf der Höhe war. Du könntest Dir aber auch von den "mehreren Notaren und Anwälten" die Bestätigung geben lassen, dass sie sich - gemessen an ihrer gesetzlichen Prüfpflicht - persönlich von der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit der Tante überzeugt haben. Aber statt eines Rekurses könnte ein neuerlicher Grundbuchsgesuch schneller zum Ziel führen, nachdem im Register die bereits genannten Urkunden nachgereicht wurden.

Ich bitte zu bedenken, dass die alleinige Vorsorgevollmacht noch kein Freifahrtsschein darstellt. Aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) müsste noch der ärztliche Attest und der Eintritt des Vorsorgefalls hervorgehen. Diese Voraussetzungen lassen sich noch nicht aus Deinen Ausführungen ableiten.