Aufbewahrungsfrist gem. § 7 Abs.10 LBV (Leistungsbeurteilungsverordnung)
Verfasst: 21.06.2026, 19:07
@Anton2
Du hast Dein Anliegen in den Gesetzeskommentaren statt im Forum deponiert. Daher nun hier:

Du hast Dein Anliegen in den Gesetzeskommentaren statt im Forum deponiert. Daher nun hier:
In meinem Bundesland OÖ heißt es in einem Erlass von 1992 des Landesschulrats an die Direktionen der Schulen zur Herausgabe von Schularbeiten:Anton2 hat geschrieben:21.06.2026, 13:06Dürfen die Schularbeiten nach Ablauf der einjährigen Aufbewahrungsfrist an der Schule an Schüler nach Antrag ausgehändigt werden?
Wäre schon verwunderlich, wenn es andere Bundesländer grundsätzlich anders handhaben! Auf jeden Fall solltest Du nun wissen, wohin man sich diesbezüglich wenden kannSollten allerdings Schüler oder ehemalige Prüfungskandidaten die Herausgabe ihrer Arbeiten verlangen, soll sie die Schule nach Fristablauf aushändigen. Die rechtliche Verpflichtung, Schul-, Klausur- und Fachbereichsarbeiten ein bzw. drei Jahre aufzubewahren, hindert diese Vorgangsweise nicht, wenngleich die Herausgabe nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, der für die Schule vertretbar ist. Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn das Material (Bögen, auf denen die Klausurarbeit zu verfassen war), von der Schule zur Verfügung gestellt worden ist.